Zündschnüre
Zündschnüre, elektrische Zünder.Beschluß des Bundesraths, betreffend die Aufnahme der Anlagen zur Herstellung von Zündschnüren und von elektrischen Zündern in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen (§ 16 der Gewerbeordnung): Anl.Bd. IV, Nr. 409.
Erste und zweite Berathung: Bd. IV, 115. Sitz. v. 4. 12. 1899 S. 3201C.
Dritte Berathung: Bd. IV, 116. Sitz. v. 5. 12. 1899 S. 3233C.
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