Sonntagsruhe
Sonntagsruhe.
Bestimmungen des Bundesraths (Bekanntmachung vom 3. 4. 1901) über die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen bei der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe:Anl.Bd. II, Nr. 243.
Siehe auch Arbeiterstatistik (Binnenschiffahrt), Destillationen, Gast- und Schankwirthschaftsgewerbe, Gewerbeordnung unter 29, Glasindustrie unter 1, Handelsgewerbe unter 8, Postwesen unter 22, Schiffahrt, Seeleute unter 8.
Bitte zitieren Sie diese Seite als http://www.reichstagsprotokolle.de/Gesamt_bsb00002798_001413