Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Amerika, Vereinigte Staaten



Amerika, Vereinigte Staaten,

1. Postvertrag:a) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika vom 21.10.1867: 12.4. Sitz. v. 28.3.1868 S.17.Ab.Antr. 32.Schluß-B.: 7. Sitz. v. 3.4.1868 S.74.b) Additional-Postvertrag zwischen den Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 7. bezw. 23.4.1870: 142.I. u. II. B.: 44. Sitz. v. 13.5.1870 S.873 und S.874.III. B.: 47. Sitz. v. 17.5.1870 S.959.Publikation: BGB. 1870 S.594 bis 597.c) Additional-Artikel vom 1871 zu dem am 21.10.1867 zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Vertrage für die Verbesserung des Postdienstes zwischen beiden Ländern, sowie zu dem Additional-Vertrage vom 7./23.4.1870: 132.I. B.: 38. Sitz. v. 19.5.1871 S.796/98.II. B.: 38. Sitz. v. 19.5.1871 S.798/99.III. B.: 42. Sitz. v. 24.5.1871 S.891/92.Res. Mosle, betreffend das Briefporto für den einfachen frankirten Brief, von Deutschland nach den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika und in entgegengesetzter Richtung: 155.42. Sitz. v. 24.5.1871 S.892.Angenommen.Publikation: RGB. 1871 S.245 u. 246.

2. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22.2.1868, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welche aus dem Gebiete des einen Theils in das des anderen einwandern einschl. des Vertrages mit Preußen (vom 16.6.1852) und der Ausdehnung dieses Vertrages auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes (vom 22.2.1868) über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher: 8.4. Sitz. v. 28.3.1868 S.17.Ab.Antr. 22.Schluß-B.: 6. Sitz. v. 2.4.1868 S.40 bis 46.Publikation: BGB. 1868 S.228 bis 235.

3. Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11.12.1871: 6.I. B.: 4. Sitz. v. 12.4.1872 S.16 bis 21.II. B.: 4. Sitz. v. 12.4.1872 S.21.III. B.: 6. Sitz. v. 15.4.1872 S.32 bis 35.Res. Dr. Schleiden, Dr. Kapp:Den Herrn Reichskanzler aufzufordern, dafür Sorge tragen zu wollen, daß bei Gelegenheit des Austausches der Ratifikationen der Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11.12.1871 protokollarisch konstatirt werde:1. daß der in dem Englischen Texte der Artikel III und IX sub 2 gebrauchte Ausdruck "property" nur in der Bedeutung von real estate (Grundeigenthum) gemeint sei;2. daß der Artikel X, obgleich derselbe nach der Fassung des Englischen Textes sich nur auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gleichmäßig auch auf Personen weiblichen Geschlechts Anwendung finden solle: 17.6. Sitz. v. 15.4.1872 S.34 u. S.35.Angenommen.Publikation: RGB. 1872 S.95 bis 108.

4. Antrag Dr. Kapp bei Berathung des Handels-Vertrages zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Mexiko:Darauf Bedacht nehmen zu wollen, daß bei künftig abzuschließenden Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträgen mit den Regierungen anderer Länder, namentlich derjenigen der Vereinigten Staaten von Amerika, den Angehörigen des Deutschen Reichs das unbedingte Recht zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundeigenthum unter Lebenden und von Todes wegen eingeräumt werde: 296.82. Sitz. v. 8.5.1883 S.2388.Angenommen.

5. Verbot der Einfuhr von Produkten der Schweinezucht nach Deutschland siehe "Einfuhrverbote".

6. Interpellation Dr. Freiherr Schenck v. Stauffenberg, Siegle:Der Schutz der deutschen Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst in außerdeutschen Staaten ist nach dem bestehenden Zustande noch ein sehr mangelhafter. Nach zwei Richtungen hin insbesondere bestehen schwere Mißstände und Gefahren, welche eine Abhilfe dringend erheischen.I. Das neue Copyright-Gesetz der Vereinigten Staaten sichert allen Ausländern den gleichen Schutz wie den Amerikanern zu, sofern die betreffende Regierung den Nachweis erbringt, daß die Amerikaer ebenso wie die Angehörigen des betreffenden Staates behandelt werden.Die Regierungen von England, Frankreich, Belgien und der Schweiz haben diesen Nachweis erbracht, und ist das amerikanische Gesetz infolge dessen mit dem Tage seiner Verkündigung auf die Angehörigen dieser Staaten für anwendbar erklärt worden. Eine gleiche Erklärung ist bis jetzt bezüglich des Deutschen Reichs nicht erfolgt, und die deutschen Urheber sind infolge dessen in Amerika vollständig schutzlos.Die schwerwiegenden Interessen der deutschen Urheber, des deutschen Buch-, Kunst-, Musikalien- und Kartenverlags verlangen eine baldigste Aenderung dieses Zustandes.II. Auch die literarischen Rechtsverhältnisse zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn, welche, da Oesterreich-Ungarn der Berner Uebereinkunft noch nicht beigetreten ist und ein Literarvertrag zwischen beiden Staaten noch nicht besteht, zur Zeit lediglich durch § 62 des Reichsgesetzes vom 11.6.1870 und durch § 21 des Gesetzes vom 9.1.1876, sowie durch Art. 38 und 39 des österreichischen Patents vom 19.10.1846 geregelt sind, erweisen sich für die Interessen des deutschen und österreichischen Buchhandels als durchaus unzureichende.Aus diesen Gründen stellen wir an den Herrn Reichskanzler die Frage: 1. Gedenkt die Reichsregierung die Bedingungen des amerikanischen Gesetzes für die Anwendung desselben auf deutsche Reichsangehörige zu erfüllen und wird sie dem Reichstage eventuell hierüber eine Vorlage machen?2. Gedenkt die Reichsregierung den Abschluß eines Vertrages mit der Oesterreichisch-Ungarischen Regierung anzubahnen, durch welchen den bestehenden Mängeln abgeholfen und insbesondere die Ausdehnung des Urheberschutzes auf die gesammte öterreich-ungarische Monarchie herbeigeführt wird?: 573.190. Sitz. v. 8.3.1892 S.4633/35.Beantwortet.

7. Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.1.1892: 725.I. u. II. B.: 190. Sitz. v. 8.3.1892 S.4635 u. S.4636.III. B.: 193. Sitz. v. 14.3.1893 S.4701 u. S.4702.Publikation: RGB. 1892 S.473 bis 475.

8. Petitionen, betr. das Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte.Pet.B. 320:86. Sitz. v. 19.4.1894 S.2289.Ueberweisung zur Kenntnißnahme.



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