Militärgesetz
Militärgesetz,
Ec. - Siehe auch "Abrüstung".
1. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst: 18.9. Sitz. v. 27.9.1867 S.111.Komm.-B. 96.Ab.Antr. 108, 110, 111, 112, 114, 115, 118, 122, 123.22. Sitz. v. 17.10.1867 S.443 bis 462.23. Sitz. v. 18.10.1867 S.463 bis 496.24. Sitz. v. 19.10.1867 S.497.Red. 125.Gesammt. Abst.: 24. Sitz. v. 19.10.1867 S.498 u. S.499.Gesetz v. 9.11.1867 BGB 1867 S.131/36.
2. Petition der Aeltesten, Lehrer und Mitglieder der Mennoniten-Gemeinden in Ost- und Westpreußen um Wiederherstellung der ihnen früher zugestandenen Wehrfreiheit.Pet.B. 134.Ab.Antr. 201.51. Sitz. v. 2.6.1869 S.1231 bis 1237.Uebergang zur Tagesordnung.
3. Petition, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Berechtigung zum einjährigen Dienste und Einführung der zweijährigen Dienstzeit.Pet.B. 89.36. Sitz. v. 6.4.1870 S.698 bis 705.Ueberweisung zur Berücksichtigung bezw. Uebergang zur Tagesordnung.
4. Interpellation Sonnemann:In der Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers v. 2.9.1868 (Nr. 163 - Nr. 30 - des BGB. S.509) ist die Realschule der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a. M. unter denjenigen höheren Lehranstalten aufgeführt, welche nach Vorschrift des § 154 der Militärersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund v. 26.3.1868 zur Ausstellung giltiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.Das hierdurch der israelitischen Realschule zu Frankfurt a. M. eingeräumte Recht ist ihr thatsächlich wieder theilweise entzogen worden durch eine Verfügung des Königlichen Provinzialschulkollegiums zu Kassel, welches verbietet, den die Schule besuchenden christlichen Zöglingen Berechtigungszeugnisse zum einjährigen-freiwilligen Dienste auszustellen. Auf eine Remonstration des Magistrats und der Stadtverordneten v. 26.1.1869 hat das Provinzialschulkollegium mittelst Rescripts v. 18.2.1871 bei seiner früheren Entschließung beharrt.Vor wenigen Jahren wurde die israelitische Realschule zu Frankfurt a. M. noch von 60 bis 70 christlichen Zöglingen besucht. Seit dem Erlaß des erwähnten Reskriptes ist diese Zahl auf 40 herabgegangen. Diese Schüler sind durch die Anordnung des Provinzialschulkollegiums in ihren verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt, da sie nach ihrem regelmäßigen Schulbesuch die zustehenden Qualifikationszeugnisse nicht erlangen können. Die Verfassung des Deutschen Reichs kennt in Bezug auf Militärdienst keinen Unterschied des Glaubensbekenntnisses. Der Herr Bundeskanzler hat der betreffenden Lehranstalt die Berechtigung zu Ausstellung von Qualifikationszeugnissen ohne jede Beschränkung ertheilt. Das Provinzialschulkollegium war also nicht befugt, diese Berechtigung wieder theilweise aufzuheben.Auf diese Darlegung gestützt richten die Unterzeichneten an den Herrn Bundeskanzler die Anfrage:1. Ist dem Bundeskanzleramt von der Verfügung des Königlichen Provinzialschulkollegiums zu Kassel v. 18.2.1871 Mittheilung gemacht worden?2. Beabsichtigt das Bundeskanzleramt anzuordnen, daß die der israelitischen Realschule zu Frankfurt a. M. einmal gewährte Berechtigung zur vollen Durchführung gelange?: 63.22. Sitz. v. 25.4.1871 S.373 u. S.374.Beantwortet.
5. Einführung des Norddeutschen Bundesgesetzes über die Verpflichtung zum Kriegsdienste v. 9.11.1867 in Bayern siehe "Bayern" unter 7.
6. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874: 128.I.B.: 34. Sitz. v. 29.11.1871 S.599/623.II.B.: 35. Sitz. v. 30.11.1871 S.625/43.III.B.: 36. Sitz. v. 1.12.1871 S.649/58.Gesetz v. 9.12.1871 RGB. 1871 S.411/12.(Siehe auch 14, 16, 17, 19, 21, 27 u. 29.)
7. Petition, betreffend die Ertheilung von Qualifikationszeugnissen zum einjährig-freiwilligen Militärdienste seitens der sogenannten Ackerbauschulen oder mittleren landwirthschaftlichen Lehranstalten.Pet.B. 32.Ab.Antr. 38, 44, 49.17. Sitz. v. 6.5.1872 S.259 bis 273.Kein Beschluß zu Stande gekommen.
8. Petition von 27 Turnvereinen, betreffend Abkürzung der Militär-Dienstzeit für turnerisch durchgebildete Leute ec.Pet.B. 48.19. Sitz. v. 10.5.1872 S.314 u. S.315.Motivirte Tagesordnung.
9. Interpellation Dr. Seelig u. Gen.:In der Provinz Schleswig-Holstein ist zahlreichen Einjährig-Freiwilligen, welche vor dem 1.10.1867 in die Armee eingetreten sind, die also bereits vor längerer Zeit in die Landwehr überzuführen gewesen wären, der Uebergang in die Landwehr bisher verweigert worden.Als Grund dafür ist auf einen unter dem 23.12.1869 erlassenen Befehl des Generalkommandos des IX. Armeekorps hingewiesen, in welchem erklärt wird, der in den Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 9.11.1867 vorkommende Passus 5.: "Die Dienstzeit der bis ult. September eingetretenen Einjährig-Freiwilligen wird nach den früheren Grundsätzen berechnet", gelte nur für die aus den älteren preußischen Landestheilen Gebürtigen, wogegen die Dienstzeit der aus den neu erworbenen Gebieten Gebürtigen nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes zu berechnen sei, so daß sie volle 7 Jahre, davon 6 in der Reserve, zum Dienste in Heere verpflichtet sein sollen.Aus dieser Veranlassung erlauben sich die Unterzeichneten nachstehende Anfragen an das Reichkanzleramt zu stellen:1. Ist demselben bekannt, daß von dem Generalkommando des IX. Armeekorps ein Befehl in dem angegebenen Sinne ergangen ist?2. Welche Schritte hat das Reichskanzleramt gethan, oder denkt dasselbe zu thun, um Diejenigen, welche durch einen solchen mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch stehenden Befehl benachtheiligt sind, in ihrem Rechte zu schützen?: 171.46. Sitz. v. 18.6.1872 S.1099 bis 1101.Beantwortet.
10. Entwurf eines Reichs-Militärgesetzes: 110.Unerledigt geblieben.
11. Entwurf eines Reichs-Militärgesetzes: 9.I.B.: 6. Sitz. v. 16.2.1874 S.70/95.Komm.B. 106, zu 106.II.B.: Ab.Antr. 146, 149, 150, 151, 152, 153, 155, 156, 157, 158.30. Sitz. v. 12.4.1874 S.747/64.31. Sitz. v. 14.4.1874 S.765/805.32. Sitz. v. 15.4.1874 S.807/39.33. Sitz. v. 16.4.1874 S.841/75.34. Sitz. v. 17.4.1874 S.877/916.(Siehe auch Berichtigung S.916.)Beschl. 160.III.B.: Ab.Antr. 162, 164.36. Sitz. v. 20.4.1874 S.953/80.Gesetz v. 2.5.1874 RGB. 1874 S.45/64.
12. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrole über die Personen des Beurlaubtenstandes, die Uebungen derselben, sowie die gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel: 13, zu 13.I.B.: 5. Sitz. v. 5.11.1874 S.46 u. S.47.Komm.B. 71.II.B.: Ab.Antr. 169.47. Sitz. v. 19.1.1875 S.1103/6.III.B.: 50. Sitz. v. 22.1.1875 S.1205.Gesetz v. 15.2.1875 RGB. 1875 S.65/66.
13. Entwurf eines Gesetzes über den Landsturm: 14.I.B.: 5. Sitz. v. 5.11.1874 S.37 bis 46.Komm.B. 70.II.B.: Ab.Antr. 81, 166, 2, 3, 4, 167.41. Sitz. v. 11.1.1875 S.925/58.Beschl. 168.III.B.: 50. Sitz. v. 22.1.1875 S.1193/205.55. Sitz. v. 28.1.1875 S.1398.(Berichtigung).Res. Duncker:Den Reichskanzler aufzufordern, dem Reichstage in der nächsten Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, betreffend die Unterstützung der Familien zum Dienste einberufener Reserve-, Landwehr- und Landsturm-Mannschaften: 166.50. Sitz. v. 22.1.1875 S.1204.Angenommen.Gesetz v. 12.2.1875 RGB. 1875 S.63/64.
14. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes v. 2.5.1874 (Friedenspräsenzstärke, Uebungen der Ersatzreserve, Gestellungspflicht, Einjährig-Freiwillige, Dispositions-Urlauber, Gehaltsverhältnisse ec. der zum Militärdienst einberufenen Civilbeamten:11.I.B.: 10. Sitz. v. 1.3.1880 S.170/96.11. Sitz. v. 2.3.1880 S.199/219.12. Sitz. v. 4.3.1880 S.261 (Berichtigung).Komm.B. 74.II.B.: Ab.Antr. 79, 86, 87, 88, 89.26. Sitz. v. 9.4.1880 S.579/616.27. Sitz. v. 10.4.1880 S.617/37.29. Sitz. v. 14.4.1880 S.685 (Berichtigung).Beschl. 91.III.B.: Ab.Antr. 104, 105, 106.30. Sitz. v. 15.4.1880 S.687/721.31. Sitz. v. 16.4.1880 S.726/39.49. Sitz. v. 10.5.1880 S.1318/19.(Beschlußfassung über die Petitionen).Red. 122.Resolutionen:a) Richter (Hagen):Den Herrn Reichskanzler aufzufordern, dem Reichstage in der nächsten Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach unter Abänderung des Artikels 59 der Reichsverfassung die Dienstpflicht der Infanterie bei den Fahnen auf zwei Jahre beschränkt wird: 79.26. Sitz. v. 9.4.1880 S.612.Abgelehnt.b) v. Bühler (Oehringen):Den Fürsten Reichskanzler zu ersuchen, einen Staatenkongreß zum Zwecke der Herbeiführung einer wirksamen, allgemeinen und gleichzeitigen Abrüstung, etwa auf die durchschnittliche Hälfte der gegenwärtigen Friedensstärke der europäischen Heere, für die Dauer von zunächst 10 bis 15 Jahren, zu veranlassen: 89.27. Sitz. v. 10.4.1880 S.636/37.Abgelehnt.Gesetz v. 6.5.1880 RGB. 1880 S.103/7.(Siehe auch 16, 17, 19, 21, 27 u. 29.)
15. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Reichs-Militärgesetzes v. 2.5.1874 (Zusammensetzung der mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Behörden): 186.I.B.: 57. Sitz. v .3.3.1885 S.1534.II.B.: Ab.Antr. 226.57. Sitz. v. 3.3.1885 S.1534/35.Beschl. 230.III.B.: 61. Sitz. v. 7.3.1885 S.1646.Gesetz v. 31.3.1885 RGB. 1885 S.81.
16. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Friedens-Präsenzstärke des deutschen Heeres: 11.I.B.: 5. Sitz. v. 3.12.1886 S.69/87.6. Sitz. v. 4.12.1886 S.89/115.Komm.B. 46.II.B.: Ab.Antr. 47, 48, 49, II, III, 50, 52, 53, 55.18. Sitz. v. 11.1.1887 S.327/54.19. Sitz. v. 12.1.1887 S.355/87.20. Sitz. v. 13.1.1887 S.389/425.21. Sitz. v. 14.1.1887 S.427/33.Resolutionen:A) Der Kommission:I. Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß dem Reichstage baldmöglichst ein Nachtrag zum Etat pro 1887/88 vorgelegt werde, in welchem:a) unter den "Fortdauernden Ausgaben" diejenigen Forderungen eingestellt sind, welche als dauernde Ausgaben zur Bildung von:5 Regimentern Infanterie,24 Batterien Feldartillerie,9 Kompagnien Eisenbahntruppen,1 Kompagnie Pioniere,14 Kompagnien Train,sowie den mit diesen Neuformationen in Verbindung stehenden Stäben erforderlich sind;b) unter den "Einmaligen Ausgaben" außer den durch die unter a aufgeführten Formationen benöthigten einmaligen Ausgaben noch eine Pauschalsumme eingestellt ist, zu temporären Formationen bis zur Höhe von 16 Bataillonen, sowie zur Etatsverstärkung bereits vorhandener Truppentheile, falls solche Formationen, bezw. Etatsverstärkungen in Anbetrcht der Gestaltung der politischen Verhältnisse unabweislich erscheinen sollten.II. Die Erwartung auszusprechen, daß bei den vorzunehmenden Formationen und Etatsverstärkungen die Einberufung von Dispositionsurlaubern soweit wie möglich eingeschränkt und auch für die Zukunft auf eine möglichste Erleichterung der militärpflichtigen Mannschaften durch Einschränkungen der thatsächlichen Dienstzeit Bedacht genommen werde: 46.DazuAb.Antr. Mayer (Württemberg):Für den Fall der Annahme der Resolution II der Beschlüsse der VI. Kommission - Nr. 46 der Drucksachen - statt der Worte: "und auch für die Zukunft" zu setzen: "und für die Zukunft auf Herabsetzung der Dienstzeit bei der Infanterie auf zwei Jahre, jedenfalls aber zunächst": 53.B) Rickert:Den Bundesrath zu ersuchen, dem Reichstage eine Vorlage zu machen, durch welche zur Deckung der durch das Gesetz, betreffend die erhöhte Friedenspräsenzstärke des Heeres, erwachsenden Mehrkosten eine Reichseinkommensteuer nach folgenden Grundsätzen eingeführt wird:1. Die Reichseinkommensteuer wird erhoben vom reinen Einkommen aus Kapitalvermögen, Grundeigenthum, Gewerbebetrieb, öffentlicher oder privater gewinnbringender Beschäftigung, Renten oder sonstigen stehenden Bezügen.2. Der Reichseinkommensteuer sind alle Einkommen von mehr als 6000 Mark unterworfen. Dieselbe beträgt einen bestimmten von 1/2 Prozent ab aufsteigenden Prozentsatz desselben.3. Die Zahl der zu erhebenden Monatsraten der Reichseinkommensteuer wird jährlich durch das Reichshaushaltsgesetz festgestellt: 49.Die Resolutionen blieben unerledigt.Nachdem § 1 des Gesetzentwurfs mit dem Antrag Dr. Freiherr Schenk v. Stauffenberg - 49 - angenommen war, wurde der Reichstag aufgelöst.(Siehe auch 17, 19, 21, 27, u. 29.)
17. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Friedens-Präsenzstärke des deutschen Heeres: 13.I.B.: 3. Sitz. v. 7.3.1887 S.16/22.II.B.: Ab.Antr. 27, II, 35.5. Sitz. v. 9.3.1887 S.38/48.III.B.: 7. Sitz. v. 11.3.1887 S.72/93.Res. Rickert, betreffend die Einführung einer Reichseinkommensteuer - gleichlautend mit der Res. Rickert vorstehend unter 16. Resolution ad B -: 27.Dazu Antr. Dr. Adae u. Gen. - Motivirte Tagesordnung - 35.7. Sitz. v.. 11.3.1887 S.75 bis 97.Antr. Dr. Adae und Res. Rickert abgelehnt.Gesetz vom 11.3.1887 RGB. 1887 S.117/18.(Siehe auch 19, 21, 27 u. 29.)
18. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht: 38.I.B.: 13. Sitz. v. 16.12.1887 S.288/304.Komm.B. 99.II.B.: 30. Sitz. v. 6.2.1888 S.734/35.III.B.: 32. Sitz. v. 8.2.1888 S.761/62.Gesetz v. 11.2.1888 RGB. 1888 S.11 bis 21.
19. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes v. 2.5.1874 (Neubildung von zwei Armeekorps innerhalb des durch das Gesetz v. 11.3.1887, betreffend die Friedenspräsenzstärke, gegebenen Rahmens): 12.I.B.: 4. Sitz. v. 29.10.1889 S.13/36.5. Sitz. v. 30.10.1889 S.39/66.6. Sitz. v. 31.10.1889 S.68/95.Komm.B.79.II.B.: 41. Sitz. v. 13.1.1890 S.958/59.III.B.: 48. Sitz. v. 21.1.1890 S.1139.Gesetz v. 27.1.1890 RGB. 1890 S.7.(Siehe auch 21, 27 u. 29.)
20. Antrag Freiherr v. Huene auf Annahme des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen: 38 (berichtigt). In den Anlagen hinter Drucksache 82 abgedruckt.)I.B.: 36. Sitz. v. 12.12.1889 S.865 bis 878.II.B.: Ab.Antr. 97, 98, 99.36. Sitz. v. 12.12.1889 S.878 bis 882.II.B.: Ab.Antr. 112, 113, 115.Pet.B. 114.46. Sitz. v. 18.1.1890 S.1082 bis 1091.Res. v. Kleist-Retzow:Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, herbeiführen zu wollen, daß Einjährig-Freiwillige, welche sich dem Studium der Theologie einer mit Korporationsrechten innerhalb des Deutschen Reichs bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft widmen, in Friedenszeiten auf ihren Antrag nach halbjährigem Dienste mit der Waffe das zweite Halbjahr in der Krankenpflege dienen: 113.46. Sitz. v. 18.1.1890 S.1091.Angenommen.Gesetz v. 8.2.1890 RGB. 1890 S.23.
21. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres: 6.I.B.: 6. Sitz. v. 14.5.1890 S.75 bis 95.7. Sitz. v. 16.5.1890 S.99 bis 119.Komm.B. 84.II.B.: Ab.Antr. 101, 103.25. Sitz. v. 24.6.1890 S.530 bis 556.26. Sitz. v. 25.6.1890 S.557 bis 583.27. Sitz. v. 26.6.1890 S.585 bis 616.III.B.: 29. Sitz. v. 28.6.1890 S.656 bis 677.30. Sitz. v. 30.6.1890 S.715 (Berichtigung).Res. der Kommission:I. Die Erwartung auszusprechen, daß die verbündeten Regierungen Abstand nehmen werden von der Verfolgung von Plänen, durch welche die Heranziehung aller wehrfähigen Mannschaften zum aktiven Dienst durchgeführt werden soll, indem dadurch dem Deutschen Reiche geradezu unerschwingliche Kosten erwachsen müßten.II. Die Erwartung auszusprechen, daß die verbündeten Regierungen in eine etwaige weitere Vorlage behufs Abänderung des Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke des Heeres unter Aufhebung der Fristbestimmung des Septennats das Etatsjahr als Bewilligungsfrist aufnehmen werden, während der Reichstag es sich vorbehält, auch bei sonstiger sich ergebender geeigneter Gelegenheit die Durchführung dieser Aenderung der Frist zur Geltung zu bringen.III. Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, eine baldige Herabminderung der thatsächlichen Präsenzzeit bei der aktiven Armee, sei es durch Verlängerung der Rekrutenvakanz, sei es durch Vermehrung der Dispositions-Beurlaubungen eintreten zu lassen.IV. Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, die Einführung der gesetzlichen zweijährigen Dienstzeit für die Fußtruppen in ernstliche Erwägung zu ziehen: 84.27. Sitz. v. 26.6.1890 S.615/16.Angenommen.Gesetz v.15.7.1890 RGB. 1890 S.140.(Siehe auch 27 u. 29.)
22. Antrag Payer:Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage in der nächsten Session einen Gesetz-Entwurf vorzulegen, durch welchen die zweijährige Dienstzeit der Infanterie im aktiven Heere eingeführt wird: 17.Unerledigt geblieben.
23. Petition der Wittwe Dohrenbusch zu Nieukerk um Befreiung ihres Sohnes vom Militärdienst.Pet.B. 259, zu 259.111. Sitz. v. 30.4.1891 S.2642 u. S.2643.Uebergang zur Tagesordnung.
24. Resolution Richter bei Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1892/93 - Reichsamt des Innern -:Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, in Ausführung der Bestimmung des Reichsmilitärgesetzes v. 2.5.1874 (§14 letzter Absatz) dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzulegen zur Regelung der Vorbedingungen, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigen: 567.147. Sitz. v. 14.1.1892 S.3637 bis 3643.Angenommen.
25. Antrag Richter u. Gen. bei Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1892/93 - Verwaltung des Reichsheers -:Zu erklären: Einjährig-Freiwillige, welchen über das vollendete 23. Lebensjahr hinaus von den Ersatzbehörden in Gemäßheit des §14 des Reichsmilitärgesetzes Aufschub für den Dienstantritt bewilligt worden ist, sind nicht denjenigen Dienstpflichtigen gleich zu erachten, welche im Sinne des §4 des Kontrolgesetzes v. 15.2.1875 "infolge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst eingetreten sind".Demgemäß verstößt eine Einberufung solcher früheren Einjahrig-Freiwilligen nach Ueberschreitung des 32. Lebensjahres zu Landwehrübungen, wie solche in der letzten Zeit mehrfach vorgekommen ist, gegen die Bestimmung in §4 des Kontrolgesetzes v. 15.2.1875, wonach solche Einberufungen nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung gestattet sind: 646.172. Sitz. v. 15.2.1892 S.4201 u. S.4202.Angenommen.
26. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ersatzvertheilung: 21.Einbringung der Vorlage: 2. Sitz. v. 23.11.1892 S.7 bis 20.I.B.: 16. Sitz. v. 15.12.1892 S.349 bis 352.Komm.B. 207.II.B.: 86. Sitz. v. 29.4.1893 S.2079 bis 2081.III.B.: 87. Sitz. v. 2.5.1893 S.2101.Gesetz v. 26.5.1893 RGB. 1893 S.185 u. S.186.
27. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres: 22.Einbringung der Vorlage: 2. Sitz. v. 23.11.1892 S.7 bis 20.I.B.: 12. Sitz. v. 10.12.1892 S.227/51.14. Sitz. v. 13.12.1892 S.287/313.15. Sitz. v. 14.12.1892 S.315/39.16. Sitz. v. 15.12.1892 S.381 (Berichtigung).Komm.B. 180.II.B.: Ab.Antr. 215, 224, 225, 226.88. Sitz. v. 3.5.1893 S.2133/43.89. Sitz. v. 4.5.1893 S.2145/67.90. Sitz. v. 5.5.1893 S.2169/96.91. Sitz. v. 6.5.1893 S.2201/17.Nach Ablehnung des § 1 der Vorlage und des § 1 des Antrages Huene - 224 - wurde der Reichstag aufgelöst.(Siehe auch 29.)
28. Interpellation Richter:Im Bereich des VII. preußischen Armeekorps soll nach öffentlichen Blättern bei den Frühjahrs-Kontrollversammlungen ein Korpsbefehl verlesen worden sein, welcher mehrfach zu dem Mißverständniß Veranlassung gegeben hat, als ob die Personen des Beurlaubtenstandes im Beurlaubtenverhältniß in Bezug auf ihre staatsbürgerlichen Rechte irgend welchen besonderen Beschränkungen bei der öffentlichen Erörterung allgemeiner Fragen der Militärgesetzgebung unterworfen wären.Ich erlaube mir daher, den Herrn Reichskanzler zu fragen, ob derselbe geneigt ist, durch Mittheilung des wirklichen Sachverhalts der weiteren Verbreitung solcher Mißverständnisse entgegenzutreten: 203.85. Sitz. v. 28.4.1893 S.2049 bis 2051.Beantwortet.
29. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres (zweijährige Dienstzeit bei den Fußtruppen): 4.I.B.: 3. Sitz. v. 7.7.1893 S.11/31.4. Sitz. v. 8.7.1893 S.33/58.II.B.: Ab.Antr. 28.5. Sitz. v. 13.7.1893 S.71/88.7. Sitz. v. 14.7.1893 S.92/105.III.B.: Pet.B. 33.8. Sitz. v. 15.7.1893 S.121/40.Gesetz v. 3.8.1893 RGB. 1893 S.233/35.
30. Resolution der Budget-Kommission bei Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1895/96 - Verwaltung des Reichsheeres -:Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, es möge Bestimmung getroffen werden, daß der erfolgreiche Besuch eines Lehrerseminars die Berechtigung zum Dienste als Einjährig-Freiwilliger in sich schließt: 147.Dazu
31. Antrag Weiß u. Gen.: Der Reichstag wolle in Ergänzung der seitens der Budget-Kommission vorgeschlagenen Resolution - 147 - beschließen:Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, es möge Bestimmung getroffen werden,a) daß der erfolgreiche Besuch eines Lehrerseminars die Berechtigung zum Dienst als Einjährig-Freiwilliger in sich schließt,b) daß durch die in Aussicht stehende Einführung des Einjährigendienstes der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes denselben die Berechtigung zur Ableistung des Militärdienstes als Einjährig-Freiwillige nicht entzogen wird: 180.54. Sitz. v. 7.3.1895 S.1316 bis 1328.Antr. Weiß zurückgezogen, Antr. der Komm. angenommen.
32. Resolution Auer u. Gen. bei Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1895/96 - Verwaltung des Reichsheeres -:Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die Erziehung der Jugend zur Wehrhaftigkeit und die Umwandlung der jetzigen Heeresorganisation in eine Miliz-Wehrordnung angebahnt wird: 164.50. Sitz. v. 2.3.1895 S.1210 bis 1223.51. Sitz. v. 4.3.1895 S.1225 bis 1247.Abgelehnt.
33. Denkschriften über die Veränderung in den Formationen und Stärken der Truppen siehe die besondere Etatsübersicht (Anl. A dieses Registers).
34. Uebersichten der Ergebnisse des Heeres-Ergänzungsgeschäfts im Reichsgebiete:Für das Jahr 1874: 7.Für das Jahr 1875: 26, zu 26.Für das Jahr 1876: 21.Für das Jahr 1877: 12.Für das Jahr 1878: 242.Für das Jahr 1879: 15.Für das Jahr 1880: 224.Für das Jahr 1881: 42.Für das Jahr 1882: 360.Für das Jahr 1883: 117.Für das Jahr 1884: 48.Für das Jahr 1885: 310.Für das Jahr 1886: 167.Für das Jahr 1887: 55.Für das Jahr 1888: 72.Für das Jahr 1889: 73.Für das Jahr 1890: 502.Für das Jahr 1891: 15.Für das Jahr 1892: 84.Für das Jahr 1893: 75.
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