Schuldurkunden
Schuldurkunden.
Gesetzentw. über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung. Bd. 402, Nr. 1058.
I., II. u. III. B.: Bd. 386, 85. Sitz. S. 2705C
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Gesetz v. 3. 7. 1925, RGBl. I S. 93.
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