Gewerblicher Rechtsschutz
Gewerblicher Rechtsschutz. — Siehe auch »Reichspatentamt«
1. Gesetzentw. zur Abänderung der Gesetze über gewerblichen Rechtsschutz: Bd. 435, Nr. 987. — Abänderung der Gesetze über gewerblichen Rechtsschutz im Hinblick auf die Haager Verträge vom 6.11.1925 zur Revision der Pariser Verbandsübereinkunft sowie im Hinblick auf die Notwendigkeit, dem gewerblichen Rechtsschutz wieder eine einheitliche und übersichtliche Ordnung zu geben. — Abgeändert sollen werden:
1. das Patentgesetz — RGBl. 1923 II S. 437 — (Art. I);
2. das Gesetz betr. den Schutz von Gebrauchsmustern — RGBl. 1923 II S. 444 — Gebrauchsmustergesetz — (Art. II),
3. das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen — RGBl. 1923 II S. 445 — Warenzeichengesetz — (Art. III);
4. das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren vom 26.3. 1926 — RGBl. II S. 181 — (Art. IV);
5. das Gesetz betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen — RGBl. 1876 S. 11, 1922 II S. 774, 1923 II S. 494 — Geschmacksmustergesetz (Art. V)
Anlagen zur Begründung:
I. Bekanntmachung des Wortlauts des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes, des Gesetzes über die patentamtlichen Gebühren und des Geschmacksmustergesetzes: S. 30
II. Zusammenstellung der durch die Haager Verträge bedingten Änderungen: S. 50
III. Übersicht über die verschiedenen nebengesetzlichen Vorschriften, die in die neugefaßten Gesetze eingearbeitet sind: S. 51
IV. Übersicht über die Vorschriften, auf denen die Neufassungen (Anlage I) beruhen: S. 52
V. Gutachten des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats: S. 56
VI. Entwurf einer Verordnung (Ausführungsverordnung) über das Reichspatentamt: S. 61
VII. Entwurf einer Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes: S. 64
I. B.: Bd. 425, 92. Sitz. S. 2761C
. — 13. Aussch.
2. Übereinkommen mit Österreich und Persien — siehe »Österreich« und »Persien«
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