Reichsfarben
Reichsfarben
I.
Beflaggen von öffentlichen Gebäuden usw. — Vgl. auch »Post« unter A III 15
1. Mitteilung der Reichsregierung (Antwort auf die Entschl. des vorigen Reichstags — III. Wahlperiode — Bd. 422, Nr. 4082 unter II b): Bd. 434, Nr. 878, S. 38. — Betr. Teilnahme von Vertretern der Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden an Veranstaltungen, bei denen Flaggenschmuck verwendet wird. (Teilnahme nur dann, wenn die Reichsfarben an hervorragender Stelle gezeigt werden)
2. Entschl. D. Strathmann, Dr. Oberfohren, Berndt u. Gen. (zur II. B. Rhs. 1930, Min. d. Inn., F. A. Kap. 1 Tit. 1): Bd. 442, Nr. 2154 unter 2. — Betr. Veranlassung der Zurücknahme des Erlasses des Polizeipräsidenten von Berlin vom 8. März 1930, durch den den Polizeibeamten das Beflaggen ihrer Wohnung mit der Schwarz-weiß-roten Fahne auch dann verboten wird, wenn diese in einem Privathause gelegen ist Bd. 428, 182. Sitz. S. 5746B
. — Abgelehnt
Ferner:
Behördlicher Kampf gegen Schwarz-Weiß-Rot (Entziehung von staatlichen oder städtischen Subventionen an Schüler- und sonstige Vereine im Falle der Beibehaltung der alten Reichsfarben in Rudersahnen usw.): Bd. 425, 79. Sitz. S. 2175C
Flaggenzwang, z. B. bei den Reiterturnieren: Bd. 428, 178. Sitz. S. 5561B
II.
Sonstiges. — Siehe auch »Reichswehr« unter A II 2 und »Republik« unter B III (betr. Schutz der Reichsfarben)
Deutschnationale und nationalsozialistische Kennzeichnung der Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold als Fahne der Kapitulation: Bd. 424, 56. Sitz. S. 1487C
, Bd. 424, 56. Sitz. S. 1488C
Bd. 425, 80. Sitz. S. 2226A
Reichsgerichtsurteil in einem Prozeß wegen Beschimpfung der Reichsfarben durch die Bezeichnung »Schwarz-Rot-Hühnereigelb«: Bd. 425, 85. Sitz. S. 2389C
, Bd. 425, 85. Sitz. S. 2396B
Bezeichnung der Reichsfarben als »Schwarz-Rot-Gelb« in einer Reichstagsrede. Hinweis des Präsidenten auf die verfassungsmäßige Kennzeichnung der Reichsfarben: Bd. 427, 142. Sitz. S. 4474D
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