Knappschaftskassen
Knappschaftskassen. — Siehe auch Bergbau, Berggesetz unter 4 und Versicherungswesen unter 3a.
Antrag Albrecht u. Gen.: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen das Knappschaftskassenwesen unter Beobachtung folgender Grundsätze für das gesamte Reich einheitlich geregelt wird:
1. Aufhebung der sogenannten Unständigkeit und der Klasseneinteilung der Mitglieder, Ausschluß der Beamten mit über 2000 Mark Gehalt,
2. Selbstverwaltung der Kassen unter Teilnahme der Arbeiter in mindest gleich starker Anzahl wie der Werksbesitzer auf Grund des allgemeinen, auch die freiwilligen und invaliden Mitglieder umschließenden geheimen, direkten Wahlrechts; Zulassung der Beamten nur als Vertreter der Werksbesitzer, Fortdauer der Amtsperiode der Vorstandsmitglieder trotz Entlassung aus der Arbeit,
3. Rückzahlung der Beiträge an solche Mitglieder, welche länger als 200 Wochen Beiträge gezahlt haben und aus der Kasse ausscheiden, ohne freiwillige Mitglieder oder Mitglieder ähnlicher Kassen zu werden,
4. Ausschluß der Anrechnungsfähigkeit von Unfall- oder Invalidenrenten oder Militärpensionen, sofern durch die Anrechnung nicht der Durchschnittslohn überschritten wird, den der Betreffende in den letzten 10 Jahren verdient hat,
5. Errichtung von Schiedsgerichten für Knappschaftsstreitigkeiten unter Zuziehung von mindestens je zwei Beisitzern zu jeder Schiedsgerichtssitzung,
6. freie Wahl unter den Aerzten, die sich bereit erklärt haben, für die vom Knappschaftsverein mit anderen Aerzten vereinbarten Sätze die Behandlung zu übernehmen:
Anl.Bd. III, Nr. 86. — Unerledigt.
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