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Vereins- und Versammlungsrecht
Vereins- und Versammlungsrecht.
1. Antrag Graf v. Hompesch u. Gen.: Die verbündeten Regierungen um Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu ersuchen, welcher die öffentlichrechtliche Seite des Vereinswesens und das Versammlungsrecht in freiheitlichem Sinne regelt und hierbei insbesondere auch den Frauen die Teilnahme an sozialpolitischen Bestrebungen in Vereinen und Versammlungen unter Aufhebung der bestehenden landesrechtlichen Einschränkungen gestattet: Anl.Bd. II, Nr. 43. — Unerledigt.
2. AntragDr. Pachnicke, Schrader, Dr. Müller (Sagan), Schmidt (Elberfeld): Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken, daß die landesgesetzlichen Beschränkungen des Vereinsrechts für Frauen durch Reichsgesetz beseitigt werden: Anl.Bd. II, Nr. 52.
Bd. III, 65. Sitz. S. 1993C.
Angenommen.
3. Antrag Beck (Heidelberg), Patzig, Dr. Hieber: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstag baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher das Vereins- und Versammlungsrecht für alle Bundesstaaten einheitlich ordnet, soweit dasselbe nicht schon durch das Bürgerliche Gesetzbuch betroffen wird: Anl.Bd. II, Nr. 64. — Unerledigt.
4. Gesetzentwurf (Antrag Albrecht u. Gen.) betreffend das Recht der Versammlung und Vereinigung und das Recht der Koalition: Anl.Bd. III, Nr. 83. — Unerledigt.
5. Antrag v. Chrzanowski u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen den Reichsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechts das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden, gewährleistet wird, und zwar ohne irgend welche Beschränkungen dieses Rechts, insbesondere ohne die Ausübung desselben von einer Anmeldung bei einer Behörde oder einer Genehmigung durch dieselbe abhängig zu machen: Anl.Bd. III, Nr. 105. — Unerledigt.
6. Antrag Liebermann v. Sonnenberg u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, durch Vermittlung des Reichsamts des Innern Maßnahmen der Bundesregierungen herbeizuführen, wodurch die allen Reichsangehörigen durch Landesgesetze und den § 17 des Reichswahlgesetzes gewährleistete Versammlungsfreiheit wirksam vor gewaltsamen Störungen geschützt ist: Anl.Bd. III, Nr. 118.
Bd. III, 72. Sitz. S. 2185D.
Abgelehnt.
7. Siehe auch:
Bd. V, 124. Sitz. S. 3862B, Bd. V, 124. Sitz. S. 3867A/Bd. V, 124. Sitz. S. 3867B.
Bd. V, 125. Sitz. S. 3884C, Bd. V, 125. Sitz. S. 3890A (Staatssekretär Dr. Graf v. Posadowsky-Wehner).
Bd. V, 126. Sitz. S. 3909B.
Bd. V, 127. Sitz. S. 3942B, Bd. V, 127. Sitz. S. 3947A.
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