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Reichstagsprotokolle


Essig, Essigessenz, Essigsäure



Essig, Essigessenz, Essigsäure.

a) ResolutionDr. Roesicke u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1908 (Gesundheitsamt): Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, durch baldigen Erlaß einer Bundesratsverordnung auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 die Abgabe von Essigessenz zu Speisezwecken aus den Fabriken zu verbieten und den Kleinhandel mit Essig und essigsäurehaltigen Flüssigkeiten einheitlich dahin zu ordnen, daß dieser Verkehr nur unter den folgenden Bedingungen stattfinden darf:

1. Als Essig oder Speiseessig darf nur eine Flüssigkeit in den Kleinhandelsverkehr gebracht werden, die aus Alkohol oder alkoholhaltigen Flüssigkeiten durch Gärung hergestellt ist und mindestens 3½ Prozent und höchstens 15 Prozent Essigsäurehydrat enthält.

2. Die Bennenung Bieressig, Weinessig, Fruchtessig, Obstessig usw. ist nur für solchen zu 1 erwähnten Essig zulässig, dessen Beschaffenheit ergibt, daß die Art seiner Herstellung diese Bezeichnung rechtfertigt.

3. Andere essigsäurehaltige Flüssigkeiten, die durch Verdünnung aus Essigessenz hergestellt sind, dürfen nur mit einem Gehalt von mindestens 3½ Prozent und höchstens 15 Prozent Essigsäurehydrat und nur unter solcher Kennzeichnung ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsweise in den Kleinhandelsverkehr gebracht werden, die eine Verwechslung mit Gärungsessig ausschließt, z. B. Kunstessig, gereinigter Holzessig, Kunstspeiseessig, Kunstweinessig usw.: Anl.Bd. 246 Nr. 763:

Bd. 231, 121. Sitz. S. 3835D.

Angenommen.

b) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Essigsäure vom 14. Juli 1908: Anl.Bd. 248 Nr. 1017.

Besprochen: Bd. 234, 206. Sitz. S. 6924D (Verkauf von Essigsäure in Apotheken), Bd. 234, 206. Sitz. S. 6928A.

c) Resolutionen der 32. Kommission zum 15. Bericht (über den Gesetzentwurf über den Zwischenhandel des Reichs mit Branntwein: Anl.Bd. 248 Nr. 999):

a) den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zum Ausgleich für die steuerliche Belastung des Alkoholessigs eine entsprechende Besteuerung der zu Speisezwecken bestimmten Essigessenz herbeizuführen;

b) die verbündeten Regierungen zu ersuchen, gesetzliche Maßnahmen vorzuschlagen, durch welche das bestehende Recht der Herstellung von Essigessenz zu Speisezwecken im Wege der Vereinbarung mit den Herstellern abgelöst wird: Anl.Bd. 256 Nr. 1449 S. 129:

Bd. 237, 274. Sitz. S. 9043B, Bd. 237, 274. Sitz. S. 9060B.

Angenommen.

d) Essigindustrie, Besteuerung (Alkohol- und Holzessig).

Alkoholessig, Aufhebung der Denaturierungsprämie, Belastung der Holzessigindustrie durch das Branntweinsteuergesetz: Bd. 237, 274. Sitz. S. 9006B, Bd. 237, 274. Sitz. S. 9025C, Bd. 237, 274. Sitz. S. 9041A ff.

Verwertung des Holzes durch Holzessigfabrikation, Bedeutung der Holzessigindustrie: Bd. 237, 274. Sitz. S. 9042A.

Zölle für Essigsäure, Herabsetzung von 42 und 78 Mark auf 36 und 72 Mark: Bd. 237, 274. Sitz. S. 9055B.

Siehe auch: Bd. 237, 279. Sitz. S. 9302D, Bd. 237, 279. Sitz. S. 9307B.



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