Kommandogewalt des Kaisers
Kommandogewalt des Kaisers.
Siehe Militärkabinett.
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und Kriegsministers für Handlungen des Kaisers, die sich aus der K. ergeben: Bd. 233, 174. Sitz. S. 5914A.
Pensionierung der Grafen v. Hohenau und v. Lynar: Bd. 231, 122. Sitz. S. 3935A. — Siehe auch Graf v. Hohenau, Graf v. Lynar.
Bitte zitieren Sie diese Seite als http://www.reichstagsprotokolle.de/Sach_bsb00002848_000667