Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Reichstagsprotokolle


Militäranwärter



Militäranwärter, Anstellungsgrundsätze usw.

1. Antrag Freiherr v. Richthofen-Damsdorf, v. Elern: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, auf den Erlaß einheitlicher Bestimmungen der Bundesregierungen hinzuwirken, durch welche

die Zeit der diätarischen Beschäftigung der Militäranwärter bei den Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden auf höchstens zwei Jahre festgesetzt,

den bei denselben Behörden angestellten Militäranwärtern ein Teil ihrer Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet und während ihrer diätarischen Beschäftigung eine Reliktenfürsorge gesichert wird: Anl.Bd. 239 Nr. 71. — Unerledigt.

2. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (Vom Bundesrat festgestellte neue Fassung der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbehörden mit Militäranwärtern von 1882 bezw. 1899.)

Mit Anlagen und Erläuterungen: Anl.Bd. 243 Nr. 509:

Bd. 230, 90. Sitz. S. 2768A.

Der Budgetkommission überwiesen. — Bericht der Budgetkommission: Anl.Bd. 247 Nr. 857. — Berichterstatter: Abgeordneter Graf v. Oriola.

Resolutionen der Budgetkommission:

I. zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins:

1. § 1. Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, Anordnungen zu treffen, wonach im Falle der Verweigerung des Zivilversorgungsscheins dem Kapitulanten die Gründe der Verweigerung in angemessener Zeit mitgeteilt werden müssen.

2. § 10. Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage tunlichst bald eine Denkschrift über die Zivilversorgung pensionierter Offiziere zugehen zu lassen.

3. § 11.

a) Die verbündeten Regierungen zu ersuchen: dem § 11 Abs. 1 folgenden Zusatz zu geben: Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu Gunsten derselben von dieser Reihenfolge abgesehen werden;

b) die verbündeten Regierungen zu ersuchen, auf eine Verkürzung des Diätariats der Zivilanwärter hinzuwirken.

4. § 14. Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, die erforderlichen Anordnungen behufs einer geeigneten Vorbildung der Militäranwärter für den Zivildienst zu treffen.

5. §18. Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, in Erwägung einzutreten, ob nicht für Elsaß-Lothringen eine Abweichung von § 18 der Anstellungsgrundsätze für die Militäranwärter in der Richtung erhöhter Berücksichtigung der Landeskinder stattfinden kann.

II. zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins:

1. Die zu Igefaßten Resolutionen, soweit sie auf die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins Bezug haben können.

2. § 7. Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, für zweckentsprechende Veröffentlichungen über die den Inhabern des Zivilversorgungsscheins und Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen im Kommunaldienst Sorge tragen zu wollen.

3. § 11. Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dahin zu wirken, daß bei der Einberufung der Militäranwärter usw. in den Kommunaldienst tunlichst die Reihenfolge der Eintragung in die hierfür bestimmten Verzeichnisse maßgebend ist.

4. § 15. Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dahin zu wirken, daß in Anwendung des § 15 der Anstellungsgrunbsätze die politische oder religiöse Gesinnung des Bewerbers nicht in Betracht kommt: Anl.Bd. 247 Nr. 857:

Bd. 235, 234. Sitz. S. 7747D ff.

Besprechung insbesondere auch aller Resolutionen unter I und II); Annahme der Resolutionen: Bd. 235, S. 7751C.

3. Resolution der Budgetkommission zum Etat für den Allgemeinen Pensionsfonds für 1908:

1. den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß

a) der vom Reichstage bei Verabschiedung der Militärpensionsgesetze im Jahre 1906 beschlossenen Resolution,

wonach im Reichsdienst sowie in allen Bundesstaaten im Staatsdienst und bei den Kommunalbehörden usw. allen Militäranwärtern bei der Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters von der Militärdienstzeit ein entsprechender Teil angerechnet werden soll,

tunlichst bald, und zwar für die Reichsbeamten spätestens im Etat für das Rechnungsjahr 1909, entsprochen werde;

b) eine wesentliche Einschränkung der diätarischen Beschäftigung der Militäranwärter erfolge;

2. den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, in eine erneute Prüfung einzutreten, ob gemäß § 36 Ziffer 4 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 die Dienstzeitrente an ehemalige Militäranwärter nach dem Eintritt in die Zivilpension nicht ebenso auszuzahlen ist wie die Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 36 Ziffer 3b und 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1906);

3. den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken, daß die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats-, Kommunal- usw. Behörden mit Militäranwärtern eingehalten werden (Anl.Bd. 243 Nr. 509, I. Session 1907/08);

dazu Erklärungen von Vertretern der verbündeten Regierungen: Anl.Bd. 245 Nr. 628 II:

Bd. 231, 122. Sitz. S. 3926D, Bd. 231, 122. Sitz. S. 3936C, Bd. 231, 122. Sitz. S. 3937B, Bd. 231, 122. Sitz. S. 3938C, Bd. 231, 122. Sitz. S. 3942D.

Angenommen.

Zur Resolution unter 2. siehe auch: Bd. 235, 234. Sitz. S. 7743C.

4. Gesetzliche Regelung der Anrechnung der Militärdienstzeit bei Militäranwärtern, ebenso Begrenzung der Dauer bezw. Anrechnung eines Teils des Diätariats, siehe Bericht der 1. Kommission über den Entwurf eines Besoldungsgesetzes:Anl.Bd. 257 Nr. 1615.

Resolution der 1. Kommission zu § 8 des Besoldungsgesetzes: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, mit den verbündeten Regierungen in Verhandlungen darüber einzutreten, daß die in § 8 des Besoldungsgesetzes beschlossenen Grundsätze über die Anrechnung der Militär- und Marinedienstzeit der Militäranwärter auf das Besoldungsdienstalter in allen Bundesstaaten gleichmäßig durchgeführt werden: Anl.Bd. 257 zu Nr. 1615 S. 127.

Bd. 237, 281. Sitz. S. 9384C, Bd. 237, 281. Sitz. S. 9397D, Bd. 237, 281. Sitz. S. 9434.

Angenommen.

5. Petitionen, betreffend die Verbesserung der Lage der Militäranwärter: 150. Bericht der Kommission für die Petitionen: Anl.Bd. 249 Nr. 1029. — Berichterstatter: Abgeordneter Perniock:

Bd. 234, 182. Sitz. S. 6192B.

Ueberweisung als Material.

6. Gehalts- und Anstellungsverhältnisse, Herabsetzung der Dienstaltersstufen (verschiedene Grundsätze in den Bundesstaaten, Haltung der Kommunalverbände), siehe auch:

Bd. 228, 36. Sitz. S. 1044B, Bd. 228, 36. Sitz. S. 1047C.

Bd. 228, 37. Sitz. S. 1085A/Bd. 228, 37. Sitz. S. 1085B.

Bd. 228, 38. Sitz. S. 1102D.

Bd. 230, 94. Sitz. S. 2868C ff., Bd. 230, 94. Sitz. S. 2870B.

Bd. 230, 95. Sitz. S. 2917C.

Bd. 230, 98. Sitz. S. 3022D.

Bd. 231, 123. Sitz. S. 3982D.

Bd. 232, 134. Sitz. S. 4441C.

Bd. 233, 180. Sitz. S. 6110D, Bd. 233, 180. Sitz. S. 6124D.

Bd. 233, 181. Sitz. S. 6157A.

Bd. 235, 225. Sitz. S. 7513D (Beeinträchtigung durch Anstellung inaktiver Offiziere).

Bd. 235, 234. Sitz. S. 7748B.

7. Bekanntgabe der Stellenverzeichnisse, zeitige Orientierung der Militäranwärter über ihre Zukunftsaussichten: Bd. 235, 234. Sitz. S. 7749A, Bd. 235, 234. Sitz. S. 7750B, Bd. 235, 234. Sitz. S. 7751A ff.

8. Elsaß-Lothringen, eingeborene und altdeutsche Versorgungsberechtigte: Bd. 231, 122. Sitz. S. 3899D, Bd. 231, 122. Sitz. S. 3927A/Bd. 231, 122. Sitz. S. 3927B.

9. Versagung des Zivilversorgungsscheins für Kapitulanten, die sich gegen Vorgesetzte beschwert haben: Bd. 231, 122. Sitz. S. 3936D.

Petition des Kaufmanns Johannes Anhalt in Heiligenstadt, betreffend die Gewährung des Zivilversorgungsscheins an seinen Sohn: 182. Bericht der Kommission für die Petitionen: Anl.Bd. 253 Nr. 1231. — Berichterstatter: Abgeordneter Sachse:

Bd. 236, 243. Sitz. S. 8034B.

Ueberweisung zur Erwägung.

10. Siehe auch Marine unter 11 und Postwesen unter III A cχ.



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