Tabakindustrie
Tabakindustrie. Siehe auch Zigarrenindustrie.
Verordnung vom 21. Februar 1907, betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139b der Gewerbeordnung auf Werkstätten der Tabakindustrie (Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen): Anl.Bd. 240 Nr. 208.
Bekanntmachung (Erlaß des Bundesrats) vom 27. Februar 1907, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb (Wertstätten der Tabakindustrie mit Motorbetrieb ausgeschlossen von den vom Bundesrate für die Beschäftigung in Werkstätten mit Motorbetrieb zugegelassenen Ausnahmen von der Anwendung der §§ 135 ff. der Gewerbeordnung): Anl.Bd. 240 Nr. 209.
Frühgeburten der Arbeiterinnen in Tabakfabriken: Bd. 232, 133. Sitz. S. 4389C.
Tabakindustrie (einschließlich Zigarettenindustrie), Heimarbeit und selbständige Hausindustrie (Kleinbetrieb), statistische Mitteilungen über Arbeiter- und Arbeitsverhältnisse, — Beilage 15 zum Entwurf eines Tabakverbrauchsteuergesetzes: Anl.Bd. 248 Nr. 994 S. 93.
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