Molkereien
Molkereien, Arbeiterinnen, Arbeitszeit, Ruhezeit.
1. Antrag v. Normann, Glüer, Schickert: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstag baldigst eine Abänderung der Geworbeordnung vom 28. Dezember 1908 (R. G. Bl. S. 667) im Interesse der Beschäftigung von Arbeiterinnen in Molkereien und Betrieben zur Sterilisierung der Milch vorzunehmen, in welcher folgende Ausnahmen gestattet werden:
zu § 137:
1. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Molkereien usw. ist während des ganzen Jahres nur für die Zeit von 10 Uhr Abends bis ½ 4 Uhr Morgens ausgeschlossen;
2. bei Beschäftigung von Arbeiterinnen in diesen Betrieben in zwei Arbeitsschichten braucht von der 1 stündigen Arbeitspause nur ½ Stunde in Zusammenhang gewährt zu werden.
zu § 139:
In Meiereien usw. darf die ununterbrochene Ruhezeit während des ganzen Jahres auf 7 Stunden herabgesetzt werden: Bd. 270 Nr. 106.
Zurückgezogen: Bd. 271 Nr. 151 (siehe unter 2).
2. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Arbeits- und Ruhezeit der Arbeiterinnen in Molkereien), — Antrag v. Normann, Glüer, Schickert (unter Zurückziehung des Antrags Bd. 270 Nr. 106): Bd. 271 Nr. 151. — Unerledigt.
3. Resolution Glüer u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1910: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, baldmöglichst, jedenfalls noch in dieser Reichstagssession, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Gewerbeordnung vom 28. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 667) folgenden Zusatz erhält:
§ 139 a Absatz 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung:
In Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch darf die ununterbrochene Ruhezeit das ganze Jahr bis auf 8 Stunden täglich herabgesetzt werden. Den in dieser Weise beschäftigten Arbeiterinnen ist jedoch um Mittag, an Stelle der nach § 137 Absatz 3 zu gewährenden Pause, eine mindestens dreistündige Pause zu gewähren: Bd. 273 Nr. 270.
Bd. 259, 42. Sitz. S. 1456A, Bd. 259, 42. Sitz. S. 1471B, Bd. 259, 42. Sitz. S. 1475D.
Bd. 260, 46. Sitz. S. 1613C.
Angenommen.
4. Resolution Bindewald, Gäbel, Kölle zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1910: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, baldmöglichst, jedenfalls noch in dieser Reichstagssession, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Gewerbeordnung vom 28. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 667 ff.) hinter § 139 a Ziffer 5 folgenden Zusatz erhält:
In Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch finden Arbeitsbeschränkungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen statt:
Die Arbeitszeit beträgt im Höchstfalle 11 Stunden, deren Beginn und Ende so zu legen ist, wie es der Betrieb erfordert.
Ferner sind angemessene Frühstücks-, Mittags- und Vesperpausen zu gewähren, die der Eigenart der Betriebe anzupassen sind: Bd. 273 Nr. 295.
Bd. 260, 46. Sitz. S. 1613C.
Abgelehnt.
5. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch, vom 4. Juni 1910: An. Bd. 277 Nr. 533.
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