Glasindustrie
Glasindustrie.
a) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien, vom 20. März 1912: Bd. 299 Nr. 357.
b) Antrag Albrecht u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, auf Grund von § 120f der Gewerbeordnung eine Verordnung zu erlassen, welche
1. für die in der Glasindustrie beschäftigten Arbeiter die Dauer der Arbeitsschicht auf 8 Stunden des Tages beschränkt und in Glashütten die Nachtarbeit an den Glasöfen behufs Verarbeitung der Glasmasse und an den Strecköfen das Strecken verbietet;
2. in Glashütten das Arbeiten an Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme der erforderlichen Unterhaltung des Feuers an den Oefen, allgemein verbietet und anordnet, daß an Wochentagen die Arbeit an Glas- und Strecköfen, bei denen Schichtwechsel eingeführt ist, die erste Schicht nicht vor 4 Uhr morgens beginnen und die zweite nicht nach 10 Uhr abends enden darf.
Bd. 298 Nr. 80.
Unerledigt.
c) Antrag und ResolutionDr. Schaedler u. Gen. (Bd. 298 Nr. 65 und Bd. 298 Nr. 219) siehe Gesundheitsschädliche Betriebe.
d) Anfrage Nr. 32 — Schmidt (Berlin): Ist der Herr Reichskanzler bereit, Auskunft darüber zu geben, ob im Bundesmt die Absicht besteht, die Verordnung vom 5. März 1902, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien dahin zu ändern, daß der sanitäre Schutz für die Arbeiter und Arbeiterinnen erweitert und die Ausnahmebestimmungen, insbesondere die Erlaubnis zur Nachtarbeit, für die Jugendlichen aufgehoben werden?: Bd. 300 Nr. 628.
Bd. 286, 90. Sitz. S. 2930A.
Beantwortet.
e) Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern auf 1913: Den Bundesmt zu ersuchen, die Verordnung vom 5. März 1902 betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien, Glasbeizereien sowie Sandbläsereien so zu gestalten, daß folgende Anforderungen berücksichtigt werden:
1. An Glas-, Kühl-, Glüh- und Strecköfen, in Schleifereien, Nelegereien, Aetzereien, am Sandstrahlgebläse und in Räumen, in denen mit Quecksilber gearbeitet wird, darf die tägliche Arbeitszeit bis auf weiteres in einer Arbeitsschicht — einschließlich einer einstündigen Pause oder zwei halbstündigen Pausen — höchstens neun Stunden betragen.
Jugendliche männliche Arbeiter zwischen 14 und 16 Jahren dürfen an Glas- und Kühlöfen nur beschäftigt werden, wenn ein von der höheren Verwaltungsbehörde bestellter Arzt bescheinigt, daß die Beschäftigung keine Gefahr für die körperliche Entwicklung des Arbeiters bietet.
2. Die Nachtarbeit behufs Verarbeitung der geschmolzenen Glasmasse, des Streckens oder sonstwie gearteten Veredlung von Glaserzeugnissen ist, mit Ausnahme der erforderlichen Unterhaltung des Feuers an den Glas-, Streck-, Brenn- oder Glühöfen, verboten.
Ausgenommen hiervon sind Tafelglashütten mit Hafenbetrieb, soweit die Verarbeitung der Glasmasse in Betracht kommt.
Für Personen, denen des Nachts über die Unterhaltung des Feuers an den benannten Oefen obliegt, muß am Ende der zurückgelegten Arbeitswoche Schichtwechsel eintreten.
In Betrieben oder in bestimmten Abteilungen solcher Betriebe, in denen in mehr als in einer Tagesschicht (Wechselschicht) gearbeitet wird, darf die erste Schicht nicht vor 4 Uhr morgens beginnen und die zweite nicht nach 10 Uhr abends enden.
3. Das Arbeiten an den Sonntagen und den gesetzlich festgelegten Festtagen ist, mit Ausnahme der erforderlichen Unterhaltung des Feuers an den Glas-, Kühl-, Glüh- und Strecköfen, verboten.
Die am Vorabend eines Sonn- oder Festtages begonnene Arbeitsschicht muß spätestens abends 10 Uhr beendet sein. Die nächste, nach einem Sonn- oder Festtag folgende Werktagsschicht darf nicht vor 4 Uhr morgens beginnen.
4. In solchen Räumen, in denen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh- und Strecköfen) gearbeitet wird, dürfen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter unter 14 Jahren auch bei Tage nicht beschäftigt und ihnen der Aufenthalt nicht gestattet werden.
In solchen Räumen, in denen eine außergewöhnliche Wärme herrscht (Häfenkammern, Feuerungskanäle u. dergl.); ferner in Räumen, in denen Chamotte, Glasabfälle und sonstige Rohstoffe zerkleinert oder gemischt werden oder in denen mit flüssigem Fluorwasserstoff gearbeitet wird, sowie in den Räumen, in denen mit Quecksilber gearbeitet wird, dürfen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt und ihnen der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Mit Arbeiten am Sandstrahlgebläse und mit Schleifarbeiten, bei welchen die Glaswaren trocken geschliffen werden, oder in solchen Anlagen, in denen bei Naßschliff das Schleifrad nicht durch mechanische Kraft angetrieben wird, dürfen auch jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden.
Mit Schleifarbeiten, bei welchen nur Naßschliff eingeführt ist und bei welchen das Schleifrad durch mechanische Kraft angetrieben wird, dürfen Knaben von 14 Jahren an nur dann beschäftigt werden, wenn durch einen von der höheren Verwaltungsbehörde bestellten Arzt bescheinigt wird, daß die Beschäftigung ohne Gefahr für die körperliche Entwicklung des Arbeiters erfolgen kann: Bd. 301 Nr. 657.
Bd. 287, 96. Sitz. S. 3172C.
Angenommen.
f) Einzelnes.
Arbeitsverhältnisse, Arbeitszeit, Sonntagsarbeit, Regelung durch Verordnung: Bd. 284, 31. Sitz. S. 872D.
Verbot der Nachtarbeit der Jugendlichen durch Bundesratsverordnung:
Bd. 283, 17. Sitz. S. 398B.
Bd. 284, 31. Sitz. S. 873A.
Bd. 287, 92. Sitz. S. 3031C.
Bd. 291, 193. Sitz. S. 6590D.
g) Bekanntmachung auf Grund der §§ 120e, 139a GO., betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien. Vom 9. März 1913: Bd. 301 Nr. 877.
h) Petitionen, betreffend Glasarbeiter-, -Arbeiterinnen- und Jugendlichen-Schutz. 144. Bericht der Petitionskommission: Bd. 302 Nr. 994. — Berichterstatter: Abgeordneter König.
Bd. 290, 152. Sitz. S. 5265A.
Ueberweisung als Material.
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