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Reichstagsprotokolle


Krankheiten, gemeingefährliche



Krankheiten, gemeingefährliche.

1. Ausführungsbestimmungen des Bundesrats gemäß § 47 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 — Bekämpfung des Aussatzes (Lepra) —, Bekanntmachung vom 10. 7. 1913 (RGB. S. 572): Bd. 303, Nr. 1220.

2. Die auf der Internationalen Sanitätskonferenz zu Paris am 17. Januar 1912 von den Bevollmächtigten von Deutschland und 39 Staaten unterzeichneten Uebereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber:Bd. 303, Nr. 1232.

Erste und zweite Beratung: Bd. 291, 186. Sitz. S. 6308B.

Dritte Beratung: Bd. 291, 188. Sitz. S. 6399A.

Annahme nach der Vorlage.

3. Pocken, Erforschung, Reichsunterstützung, neuer Titel im Etat für 1914, Denkschrift: Bd. 293, 214. Sitz. S. 7331B. — Siehe im übrigen Impfung.

4. Anfrage Nr. 156 — Birkenmayer:

A. Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt,

1. daß durch den Großherzoglich Badischen Geheimen Regierungsrat Dr. Mallebrein zu Karlsruhe in Baden ein Präparat — Mallebrëin — als Heilmittel gegen Infektionskrankheiten hergestellt worden ist, welches in medizinischen Kreisen infolge seiner Wirkung als sehr bedeutsam erkannt worden ist?

2. daß dieses Präparat sich als Heilmittel gegen die Maul- und Klauenseuche sowie gegen die Tuberkulose — und in letzterer Hinsicht auch bei Erkrankungen von Menschen — erfolgreich bewährt hat?

3. daß eine Reihe von Fachmännern, gestützt auf ihre Erfahrungen, sich zu Gunsten dieses Heilmittels ausgesprochen haben?

B. Gedenkt der Herr Reichskanzler seinen amtlichen Einfluß zur möglichst umfangreichen Verwendung dieses Heilmittels geltend zu machen?: Bd. 304, Nr. 1544. — Beantwortet: Bd. 294, 246. Sitz. S. 8376A.

5. Anfrage Nr. 110 — Dr. Quarck (Frankfurt): Will der Herr Reichskanzler die nötigen Schritte tun, um angesichts der Feststellungen im Frankfurter Giftmordprozeß Hopf eine Ergänzung der deutschen Gesetze und Verordnungen über den Handel mit Giften durch Einbeziehung seuchenerregender Mikroorganismen in das amtliche Verzeichnis der Gifte sowie eine internationale Regelung des Handels mit Gift und solchen Mikroorganismen in Anlehnung an § 12 der preußischen Landespolizeiverordnung vom 22. Februar 1906 in die Wege zu leiten?: Bd. 303, Nr. 1297.

Beantwortet: Bd. 292, 198. Sitz. S. 6730A.

Beantwortet, Anlegung von Bakterienkulturen durch Privatleute (Giftmordprozeß Hopf, Frankfurt), gesetzlicher Schutz dagegen: Bd. 292, 194. Sitz. S. 6614C.



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