Lohnbeschlagnahmegesetz
Lohnbeschlagnahmegesetz.
Antrag Albrecht u. Gen.: Der Reichstag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetzentwurf, betreffend Abänderung des Gesetzes betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienstlohnes vom 21. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Im § 4 wird die Nummer 4 dahin geändert: 4. insoweit der Gesamtbetrag der Vergütung (§§ 1, 3) die Summe von zweitausendfünfhundert Mark überstiegen hat.
Urkundlich usw.
Gegeben usw.:
Bd. 298 Nr. 83. — Unerledigt.
Resolution der 12. Kommission zum Gesetz zur Aenderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (Konkurrenzklausel):
die verbündeten Regierungen zu ersuchen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der für Angestellte und Arbeiter die Unpfändbarkeit des Arbeitslohns erweitert: Bd. 303 Nr. 1387 S. 106.
Bd. 294, 248. Sitz. S. 8451C.
Angenommen.
Petitionen, betreffend Pfändbarkeit des Diensteinkommens der Beamten und des Einkommens der Privatangestellten, Aenderungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes, Erhöhung der Grenze von 1500 Mark: Bd. 290, 152. Sitz. S. 5254D ff.
Den Bericht der Petitionskommission siehe Beamte unter D.
Erhöhung der Grenze von 1500 Mark für zu pfändenden Lohn, Schutz des Schuldners gegen Emission usw.:
Bd. 287, 107. Sitz. S. 3614C ff.
Bd. 287, 108. Sitz. S. 3639A, Bd. 287, 108. Sitz. S. 3649A.
Bd. 287, 109. Sitz. S. 3657C.
Bd. 288, 111. Sitz. S. 3736C.
Bd. 293, 215. Sitz. S. 7356B.
Bd. 293, 216. Sitz. S. 7391C, Bd. 293, 216. Sitz. S. 7397A ff., Bd. 293, 216. Sitz. S. 7403B, Bd. 293, 216. Sitz. S. 7415D.
Verschreibung des pfändbaren Betrages an die Ehefrau des Schuldners:
Bd. 287, 107. Sitz. S. 3632C.
Bd. 287, 109. Sitz. S. 3657C.
Siehe auch Zivilprozeßordnung unter 2 und 3.
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