Ziegeleien
Ziegeleien.
Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1913: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, auf Grund des § 120 f, des § 139 e der Gewerbeordnung eine Bundesratsverordnung zu erlassen, die Bestimmungen zum Schutze der bei Herstellung von Ziegelsteinen beschäftigten Arbeiter vorschreibt, insbesondere Anordnungen trifft über
I.
1. Festsetzung eines Maximalarbeitstages (§ 120 f der Gewerbeordnung);
2. Einschränkung der Ueberzeitarbeit, besonders für die an Brennöfen beschäftigten Personen;
3. Vorschriften über Lage, Luftraum, Entlüftung und Reinhaltung der Arbeitsstätten in Ziegeleien sowie die Errichtung heizbarer Wasch-, Bade-, Eß- und Ankleideräume;
4. Bereitstellung von gutem Trinkwasser, wo solches nicht zu beschaffen, Bereitstellung alkoholfreier Getränke zum Selbstkostenpreise.
II.
1. Ferner eine Abänderung der Gewerbeordnung herbeizuführen, die bestimmt:
daß die Schlaf- und Wohnräume, die den Ziegeleiarbeitern von den Betriebsunternehmern überwiesen werden, den Anforderungen zum Schutze der Gesundheit der Arbeiter und den Geboten des Anstandes und der Sittlichkeit entsprechen;
2. Regelung des Kantinenwesens in der Weise, daß eine Uebervorteilung der Arbeiter bei Abgabe von Lebens- und Gebrauchsmitteln unmöglich wird: Bd. 301 Nr. 658.
Bd. 287, 96. Sitz. S. 3173B.
Angenommen.
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien und Anlagen zur Herstellung von Dinassteinen, Schamottesteinen und anderen Schamotteerzeugnissen (auf Grund des § 120 e G.O.) vom 8. Dezember 1913: Bd. 303 Nr. 1254.
Hohe Arbeitszeiten, 24 stündige Wechselschichten, Sonntagsarbeit:
Bd. 291, 193. Sitz. S. 6589C.
Bd. 292, 200. Sitz. S. 6813B.
Saisonarbeiter, schwere Mißstände in bezug auf die Unterbringung der Arbeiter, Berichte der Gewerbeinspektoren: Bd. 283, 22. Sitz. S. 539A.
Trunksucht der Arbeiter, Alkoholhandel der Zwischenmeister: Bd. 283, 22. Sitz. S. 539D.
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