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Reichstag Session Reports


Ausverkaufswesen



Ausverkaufswesen.

1. Antrag Gröber, Dr. Pichler, Roeren, Fuchs, Wattendorff: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, zum Schutze des Mittelstandes im Gewerbe, insbesondere im Interesse des Kleinhandels, dem Reichstage Gesetzentwürfe zu unterbreiten, durch welche

1. etc.

2. das Ausverkaufswesen geregelt wird,

3. etc.:

Anl.Bd. I, Nr. 41. — Unerledigt.

2. Resolution Gröber, Dr. Pichler, Roeren, Fuchs, Wattendorff zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1904 — gleichlautend mit dem vorstehenden Antrag —: Anl.Bd. I, Nr. 163.

Bd. I, 18. Sitz. v. 25. 1. 1904 S. 476B.

Bd. I, 27. Sitz. v. 8. 2. 1904 S. 769D ff.

Bd. V, 102. Sitz. v. 30. 11. 1904 S. 3269D ff.

Bd. V, 103. Sitz. v. 2. 12. 1904 S. 3298A ff.

Angenommen.

3. Antrag Rettich u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage möglichst noch in der laufenden Session einen Gesetzentwurf über das Ausverkaufswesen vorzulegen, durch den

1. die Anmeldepflicht für alle Ausverkäufe festgesetzt,

2 die Veranstaltung von Scheinausverkäufen und

3. jeder Nachschub von Waren zu einem Ausverkaufe unter Strafe gestellt wird:

Anl.Bd. I, Nr. 58. — Unerledigt.

4. Resolution Rettich u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1904 — gleichlautend mit dem Antrage vorstehend unter 3 —: Anl.Bd. I, Nr. 173.

Bd. I, 18. Sitz. v. 25. 1. 1904 S. 476B.

Bd. I, 27. Sitz. v. 8. 2. 1904 S. 769D ff.

Bd. V, 102. Sitz. v. 30. 11. 1904 S. 3269D ff.

Bd. V, 103. Sitz. v. 2. 12. 1904 S. 3297D ff.

Angenommen.

5. Antrag v. Dirksen u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, zur Abstellung der berechtigten dringlichen Klagen des gewerblichen und kaufmännischen Mittelstandes über die immer zunehmende Erschwerung seiner Existenzbedingungen

1. das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb dahin abzuändern, daß die Ausverkäufe aller Art geregelt werden, der Nachschub bei Ausverkäufen ausnahmslos verboten, die festzusetzende Höchstdauer von Ausverkäufen begrenzt und die strafrechtliche Verfolgung unwahrer Ausverkäufe seitens der Staatsanwaltschaft auf Antrag vorgesehen wird;

2. etc.:

Anl.Bd. I, Nr. 82. — Unerledigt.

6. Resolution Patzig, v. Kaufmann, Kraemer, Münch-Ferber zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1904: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, demReichstag noch im Laufe dieser Session einen Gesetzentwurf, betreffend Abänderung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896, vorzulegen, wodurch hinter § 4 dieses Gesetzes folgende §§ 4a und 4b eingeschaltet werden:

§ 4a.

Die Veranstaltung eines Ausverkaufs ist seitens des Veranstalters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Anzeige muß am vierten Tage vor Beginn des Ausverkaufs erstattet sein; sie muß enthalten, in welchen Geschäftsräumen der Ausverkauf stattfindet, an welchem Tage er beginnt und, falls er nur an bestimmten Stunden des Tages stattfindet, an welchen Stunden dies der Fall sein wird. Der Anzeige ist das Verzeichnis derjenigen Warenrestbestände beizufügen, welche ausverkauft werden sollen. Diese Restbestände müssen an dem Tage, an welchem die Anzeige erstattet wird, in den Geschäftsräumen vorhanden sein, in welchen der Ausverkauf stattfindet, und müssen an diesem Tage Eigentum des Veranstalters des Ausverkaufs sein. Eine Erklärung, daß diesen Voraussetzungen entsprochen ist, muß in der Anzeige mit enthalten sein.

Das Nähere wegen der Anzeige und wegen der Feststellung der in der Anzeige anzugebenden Tatsachen bestimmt der Bundesrat. Die hierüber erlassenen Bestimmungen sind dem Reichstag zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Wer den Ausverkauf nicht auf die in der Anzeige verzeichneten Warenrestbestände beschränkt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.

§ 4b.

Die Veranstaltung einer Versteigerung von Waren ist seitens des Veranstalters spätestens am vierten Tage vor Beginn der Versteigerung der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten, in welchen Räumen die Versteigerung stattfindet, an welchem Tage sie beginnt und an welchen Tagesstunden sie erfolgt. Der Anzeige ist das Verzeichnis derjenigen Warenbestände beizufügen, welche versteigert werden sollen. Diese Bestände müssen an dem Tage, an welchem die Anzeige erstattet wird, im Gewahrsam des Veranstalters der Versteigerung und müssen am Tage vor der Versteigerung in den Räumen sich befinden, in welchen die Versteigerung erfolgt. Die Erklärung darüber, daß diesen Voraussetzungen entsprochen ist, beziehungsweise wird, muß in der Anzeige mit enthalten sein.

Das Nähere wegen der Anzeige und wegen der Feststellung der in der Anzeige anzugebenden Tatsachen bestimmt der Bundesrat. Die hierüber erlassenen Bestimmungen sind dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Wer die Versteigerung nicht auf die in der Anzeige bezeichneten Warenbestände beschränkt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft: Anl.Bd. I, Nr. 183.

Dazu Antrag Gröber, Trimborn, Dr. Schaedler, Erzberger: Die in der Resolution Patzig u. Gen. enthaltenen Gesetzesvorschläge den verbündeten Regierungen als Material zur Regelung des Ausverkaufswesens vorzulegen: Anl.Bd. V, Nr. 516.

Bd. I, 18. Sitz. v. 25. 1. 1904 S. 476B.

Bd. I, 27. Sitz. v. 8. 2. 1904 S. 769D ff.

Bd. V, 102. Sitz. v. 30. 11. 1904 S. 3269D ff.

Bd. V, 103. Sitz. v. 2. 12. 1904 S. 3297D ff.

Antrag Gröber u. Gen. angenommen.



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