Jugendliche
Jugendliche. — Siehe auch »Arbeiterschutz, internationaler« unter I 1b und 3d, »Arbeitslosigkeit usw.« unter C 4 und »Wohlfahrtspflege« unter III 5f.
a) Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt.
Verordnung des Gesamtministeriums des Freistaats Bayern (Art. 48 Abs. 4) über das Inkrafttreten des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt. Vom 27. März 1924: Bd. 382, Nr. 210.
Aufhebung vorstehender Verordnung.
Antrag Müller (Franken) u. Gen.: Bd. 382, Nr. 138. — Unerledigt.
b) Schutz bei öffentlichen Aufführungen.
Antrag
D. Mumm u. Gen.: Bd. 382, Nr. 115 unter 1. — Unerledigt.
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