Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Reichstagsprotokolle


Wahlgeheimnis, Wahlurnen



Wahlgeheimnis, Wahlurnen. — Siehe auch Wahlgesetz, Wahlrecht.

1. Antrag Bassermann u. Gen.: betreffend die Abänderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 und der Bekanntmachung vom 28. April 1903, betreffend die Aenderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870:

a) im § 10 Abs. 1 in Zeile 2 statt der Worte "und drei bis sechs Beisitzer" zu setzen:

"und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzer";

b) den § 11 Abs. 2 wie solgt zu fassen:

"Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Die Wahlurne wird von Reichs wegen den einzelnen Wahlbezirken kostenfrei geliefert. Sie ist so zu gestalten, daß nicht feststellbar ist, von wem die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt worden sind. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist": Bd. 270 Nr. 91. — Unerledigt.

2. Resolutionen:

a) zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1910, Albrecht u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, für die Wahlen zum Reichstage einheitliche Wahlurnen für das Reich zu beschaffen, deren Konstruktion das Geheimnis der Wahl sichert und die Möglichkeit einer Kontrolle der Wähler durch irgend welche Manipulationen mit den Wahlkuverts ausschließt: Bd. 273 Nr. 203;

b) zum Etat für den Reichskanzler und die Reichskanzlei für 1910:

1. Dr. Freiherr v. Hertling u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, zum Schutze des Wahlgeheimnisse

I. dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher die vorsätzliche Verletzung des Wahlgeheimnisses durch Mitglieder des Wahlvorstandes mit Kriminalstrafe bedroht;

II. das Wahlreglement zu ergänzen:

1. durch die Vorschrift, es solle die Wahlurne während der Wahlhandlung geschlossen und so beschaffen sein, daß vor ihrer Entleerung eine Mischung der Wahlumschläge stattfindet;

2. durch Normativbestimmungen über die Größe und Gestaltung der Wahlurne und des Isolierraumes: Bd. 273 Nr. 214;

2. Bassermann u. Gen.: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, das Wahlreglement vom 28. Mai 1870 und die Bekanntmachung vom 28. April 1903, betreffend die Aenderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870, wie folgt zu ändern:

1. im § 10 Abs. 1 in Zeile 2 statt der Worte "und drei bis sechs Beisitzer" zu setzen:

"und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzer";

2. den § 11 Abs. 2 wie folgt zu fassen:

"Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Die Wahlurne wird von Reichs wegen den einzelnen Wahlbezirken kostenfrei geliefert. Sie ist so zu gestalten, daß nicht feststellbar ist, von wem die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt worden sind. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist". — Bd. 273 Nr. 249.

Die Beratung der Resolutionen unter b wurde verbunden mit der der Resolution unter a — vergl. Bd. 259, 43. Sitz. S. 1520C.

Siehe auch: Bd. 259, 43. Sitz. S. 1512D, Bd. 259, 43. Sitz. S. 1519D ff.

Annahme der Resolutionen unter a und b 1 und 2: Bd. 260, 46. Sitz. S. 1612B.

c) Dr. Ablaß u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1911: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen,

1. die Sicherung des verfassungsmäßig garantierten Wahlgeheimnisses dadurch herbeizuführen, daß von Reichs wegen und auf Kosten des Reichs den Wahlbezirken einheitliche Wahlurnen geliefert werden, welche eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließen;

2. dafür Sorge zu tragen, daß in sachgemäßer Ausführung des "§ 7 des Wahlreglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag", Ortschaften (insbesondere Gutsbezirke), in denen die Geheimhaltung der Wahl wegen der geringen Anzahl der Wähler in Frage gestellt wird, mit benachbarten Ortschaften (Gutsbezirken) zu einem größeren Wahlbezirke vereinigt werden: Bd. 278 Nr. 816.

Bd. 265, 145. Sitz. S. 5360C ff.

Bd. 265, 146. Sitz. S. 5392A, Bd. 265, 146. Sitz. S. 5405C.

Bd. 265, 147. Sitz. S. 5442C.

Bd. 265, 148. Sitz. S. 5484D, Bd. 265, 148. Sitz. S. 5494A.

Angenommen.

d) AntragDr. Ablaß u. Gen.: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, wegen der bevorstehenden Wahlen sofort:

1. dem wiederholt vom Reichstag angenommenen Antrag, von Reichs wegen und auf Kosten des Reichs den Wahlbezirken einheitliche und eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließende Wahlurnen zu liefern, Folge zu geben;

2. auf die Landesregierungen dahin zu wirken, daß

a) durch landesrechtliche Vorschriften die Nichtanwendung der Bestimmungen über die Polizeistunde auf das Versammlungsrecht sichergestellt wird;

b) die Zentralbehörden der Einzelstaaten an die lokalen Polizeibehörden einen der Verfügung des Preußischen Ministers des Innern v. Moltke vom 13, Mai 1908 betreffend die Ausführung des Reichsvereinsgesetzes entsprechenden Erlaß richten, nach dem auch auf Umwegen das gesetzliche Vereins- und Versammlungsrecht durch die Behörden nicht beeinträchtigt werden soll, insbesondere Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Vereinen oder ihrer Teilnahme an den Versammlungen bestimmter politischer Parteien von den Polizeibehörden in ihrem Erwerbsleben nicht geschädigt werden und Gastwirte wegen der Hergabe ihrer Säle für solche Versammlungen keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden sollen:

Bd. 282 Nr. 1133. — Unerledigt.

3. Wahlurnen, Notwendigkeit der Beschaffung von geeigneten Wahlurnen, Schwierigkeit der Beschaffung:

Bd. 259, 43. Sitz. S. 1512D, Bd. 259, 43. Sitz. S. 1519A ff.

Bd. 260, 44. Sitz. S. 1547A.

Bd. 262, 100. Sitz. S. 3637B.

Bd. 262, 101. Sitz. S. 3693D (Stellung des Zentrums).

Bd. 265, 145. Sitz. S. 5360C.

Bd. 265, 146. Sitz. S. 5392A, Bd. 265, 146. Sitz. S. 5393A (Maßnahmen des Reichsamts des Innern für die nächsten Wahlen, Erlaß an die Behörden), Bd. 265, 146. Sitz. S. 5405C.

Bd. 265, 147. Sitz. S. 5442C.

Bd. 265, 148. Sitz. S. 5484D.

Petition des Professors R. Siegfried in Königsberg i. Pr. um Bewilligung eines Betrages für die Beschaffung von amtlichen Wahlurnen.

Mündlicher Bericht der Budgetkommission: Bd. 275 Nr. 357 unter c 1. — Berichterstatter: Abgeordneter Erzberger. — Bd. 260, 60. Sitz. S. 2270A.

Durch die Beschlußfassüng des Plenums über die Resolution Bd. 273 Nr. 203 — siehe vorstehend unter a — für erledigt erklärt.

Wahlurnenmuster des Professors Siegfried aus Königsberg, Art der Prüfung dieser Urne im Reichsamt des Innern, siehe auch:

Bd. 259, 43. Sitz. S. 1512D, Bd. 259, 43. Sitz. S. 1519A.

Bd. 260, 44. Sitz. S. 1547D.

Statistische Untersuchungen des Reichsamts des Innern über den Gebrauch anfechtbarer Wahlurnen, Prüfung von Wahlurnen im Reichsamt des Innern (Siegfriedsche Modelle usw.):

Bd. 265, 146. Sitz. S. 5392A ff.

Bd. 265, 147. Sitz. S. 5442C.

Bd. 265, 148. Sitz. S. 5484D.

Siehe auch vorstehend unter 1 und 2 und Wahlgesetz unter 1.

4. Isolierraum, gleichzeitiges Betreten zweier Wähler, Verletzung des Wahlgeheimnisses (Wahl Mayer-Pfarrkirchen): Bd. 261, 73. Sitz. S. 2705B ff.

Isolierraum, keine Abgeschlossenheit des Isolierraums, Verletzung des Wahlgeheimnisses: Bd. 261, 73. Sitz. S. 2710C ff.

5. Wahlreglement, Revision, siehe auch:

Bd. 259, 43. Sitz. S. 1519C.

Bd. 260, 44. Sitz. S. 1547B.



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