Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Reichstagsprotokolle


Arbeitsnachweis



Arbeitsnachweis.

1. Vorläufige Regelung. Anmeldepflicht sämtlicher Arbeitsnachweise, Reichszentrale, Ausbau des Arbeitsmarkt-Anzeigers; Mitwirkung der Militärbehörden; Arbeitsmarkt nach dem Kriege:

Bd. 315, Nr. 26 S. 50.

Bd. 316315, Nr. 44 S. 33.

Bd. 316, Nr. 151 S. 13.

Bd. 317, Nr. 225 S. 68.

Bd. 318, Nr. 402 Ziff. 412.

Bd. 319, Nr. 403 S. 222.

Bd. 306, 7. Sitz. S. 77B, Bd. 306, 7. Sitz. S. 80B, Bd. 306, 7. Sitz. S. 86D.

Bd. 306, 29. Sitz. S. 620C, Bd. 306, 29. Sitz. S. 631A, Bd. 306, 29. Sitz. S. 633D, Bd. 306, 29. Sitz. S. 636B, Bd. 306, 29. Sitz. S. 637A.

Denkschrift über Maßnahmen auf dem Gebiete des Arbeitsnachweises: Bd. 316, Nr. 151.

Bd. 306, 29. Sitz. S. 631B, Bd. 306, 29. Sitz. S. 633B, Bd. 306, 29. Sitz. S. 637B.

Beteiligung der Vereine technischer Beamten an der Reichszentrale: Bd. 307, 49. Sitz. S. 1115B.

Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1915: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, unverzüglich, nötigenfalls durch ein Notgesetz, für die Arbeitsvermittlung zugunsten der nach dem Friedensschluß heimkehrenden Krieger zu sorgen: Bd. 315, Nr. 56 unter II b II.

Bd. 306, 7. Sitz. S. 77B, Bd. 306, 7. Sitz. S. 84C, Bd. 306, 7. Sitz. S. 86D, Bd. 306, 7. Sitz. S. 88A.

Bd. 306, 8. Sitz. S. 124A. — Angenommen.

Organisation für die Uebergangswirtschaft und Demobilisierung:

Bd. 321, Nr. 749, S. 5.

Bd. 321, Nr. 805, S. 3.

Bd. 321, Nr. 875, S. 21.

Bd. 309, 87. Sitz. S. 2535C, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2543A.

Bd. 309, 100. Sitz. S. 3055C.

Bd. 310, 102. Sitz. S. 3105C.

Organisation für die Uebergangswirtschaft und Demobilisierung, Siehe auch Reichsheer unter 34 (Demobilmachung) und Kriegsbeschädigten-Fürsorge.

Organisation; Tätigkeit des Kriegsamts: Bd. 322, Nr. 1214 S. 151.

Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß den von öffentlichen Arbeitsnachweisen nach auswärts vermittelten Arbeitern und Arbeiterinnen freie Eisenbahnfahrt und am Bestimmungsort ein Nachtquartier auf Kosten des Reichs gewährt wird: Bd. 324, Nr. 1569.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Anträge des Ausschusses für Handel und Gewerbe:

1. Mittel zur Bekämpfung der Arbeits- und Stellenlosigkeit rechtzeitig, anzufordern:

2. dahin zu wirken, daß für die Dauer der Uebergangswirtschaft

a) unter Beibehaltung der bestehenden Arbeitsnachweise neue öffentliche und paritätische Arbeitsnachweise für gewerbliche Arbeiter und Angestellte überall da errichtet werden, wo ein Bedürfnis hierfür besteht,

b) für größere Gebiete Zentralauskunftsstellen zwecks Ausgleichung von Angebot und Nachfrage allgemein geschaffen werden,

c) durch eine Reichsstelle aller Arbeitsnachweise der Verkehr der Zentralauskunftsstellen untereinander geregelt wird,

d) die nicht gewerbsmäßigen Nachweise für gewerbliche Arbeiter und Angestellte paritätisch verwaltet werden,

e) zwecks Verbindung der Arbeitsnachweise untereinander und mit den Zentralauskunftsstellen Erleichterungen im Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehr gewährt und den Zentralauskunftsstellen die Befugnis erteilt wird, Kriegsteilnehmern und Hilfsdienstpflichtigen bei ihrer Entlassung freie Fahrt zur Erreichung des Arbeitsorts zu gewähren;

3. dahin zu wirken, daß dem Reichstag baldigst ein Gesetzentwurf zwecks einheitlicher Regelung der Arbeitsvermittlung unter gleichmäßiger Anteilnahme der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an deren Verwaltung vorgelegt wird: Bd. 321, Nr. 875 Ziff. IB 1—3.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5045D. — Angenommen.

2. Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1915: die verbündeten Regierungen zu ersuchen,

I. dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Arbeitsnachweise eine gesetzliche Regelung erfahren, die folgende Grundsätze beachtet:

1. Im ganzen Reiche ist für jede größere Gemeinde mit ihren Vororten sowie für je einen Bezirk von kleineren Gemeinden ein Arbeitsamt zu errichten. Die Arbeitsämter sind für bestimmte Landesteile bezw. Einzelstaaten zu Verbänden (Landes- resp. Bezirksarbeitsämtern) zusammenzufassen. Die Zentrale bildet das Reichsarbeitsamt.

2. Dem Arbeitsamt sind alle Arbeitsnachweise in seinem Bezirk zu unterstellen.

3. Das Arbeitsamt wird zu gleichen Teilen zusammengesetzt aus Vertretern der Arbeiter und Unternehmer auf Grund einer Verhältniswahl. Die Grundsätze der Wahlordnung sind durch Gesetz festzulegen. Das Arbeitsamt steht unter Leitung eines unparteiischen Vorsitzenden.

4. Die gleiche Vorschrift gilt auch für die Verwaltung der Landes- resp. Bezirksämter und für das Reichsarbeitsamt, mit der Maßgabe, daß die Verwaltungsmitglieder der örtlichen Arbeitsnachweise die Arbeitgeber- und Arbeitervertreter zu den Landes- resp. Bezirksämtern, und diese wiederum die Vertreter zum Reichsarbeitsamt zu wählen haben.

5. Dem Arbeitsamt sind alle An- und Abmeldungen über Eintritt und Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu melden, es dient zugleich als Meldestelle für die Krankenversicherung.

Dem Arbeitsamt sind für die vom Reichsarbeitsamt geführte Statistik der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit durch die Arbeitsnachweise des Bezirks die geforderten Angaben zu übermitteln.

Dem Arbeitsamt sind alle im Bezirk von den Arbeitsnachweisen nicht erledigten Anforderungen an Arbeitskräften oder Ueberangebote zu melden, um, wenn möglich, einen Ausgleich in anderen Bezirken herbeizuführen.

6. Im Bezirk des Arbeitsamts sind öffentliche Arbeitsnachweise möglichst mit beruflicher Gliederung zu errichten und von den Gemeinden zu erhalten.

Ihre Verwaltung wird aus Vertretern der Unternehmer und der Arbeiter zu gleichen Teilen gebildet, die durch Verhältniswahl bestimmt werden.

Für die Berufsabteilungen sind besondere Fachausschüsse in gleicher Weise zu bilden.

7. Die Arbeitsvermittler werden von der Verwaltung des Arbeitsnachweises gewählt. Sie müssen, soweit die Facharbeitsnachweise und die Berufsabteilungen des öffentlichen Nachweises in Frage kommen, mit den Verhältnissen des Berufes vertraut sein, für den der Arbeitsnachweis errichtet ist.

8. Die Arbeitsvermittlung hat unentgeltlich zu geschehen. Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur herangezogen werden, wenn keine Einheimischen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind.

9. Sind für ein bestimmtes Gewerbe Tarifverträge abgeschlossen, so kann durch Beschluß der Verwaltung bestimmt werden, daß die Arbeitsvermittlung nur zu den tariflichen Arbeitsbedingungen erfolgt.

Für Arbeitsnachweise, die für Tarifgemeinschaften ins Leben gerufen und verwaltet werden, gelten im übrigen die von der Tarifgemeinschaft getroffenen Bestimmungen, die jedoch, soweit sie den Arbeitsnachweis betreffen, der Genehmigung des Reichsarbeitsamtes bedürfen.

10. Dem Arbeitsamt obliegt die Beaufsichtigung aller Arbeitsnachweise ohne jede Ausnahme. Es sind hierüber entsprechende Vorschriften durch Gesetz zu erlassen. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß der Arbeitsnachweis seinem eigentlichen Zweck, der Arbeitsvermittlung, entfremdet wird. Insbesondere darf der Arbeitsnachweis nicht dazu benutzt werden, die Organisationsfreiheit des einzelnen Arbeitgebers und Arbeiters zu beschränken;

II. unverzüglich, nötigenfalls durch ein Notgesetz, für die Arbeitsvermittlung zugunsten der nach dem Friedensschluß heimkehrenden Krieger zu sorgen: Bd. 315, Nr. 56 unter II b.

Bd. 306, 7. Sitz. S. 77A, Bd. 306, 7. Sitz. S. 79D, Bd. 306, 7. Sitz. S. 81D, Bd. 306, 7. Sitz. S. 84A, Bd. 306, 7. Sitz. S. 86A, Bd. 306, 7. Sitz. S. 87D, Bd. 306, 7. Sitz. S. 89A.

Bd. 306, 8. Sitz. S. 124A. — Angenommen.

Ferner:

Bd. 307, 39. Sitz. S. 859C.

Bd. 307, 50. Sitz. S. 1133A, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1140A.

Bd. 307, 51. Sitz. S. 1151A, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1156C.

Petition der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands in Berlin, tunlichst sofort eine gesetzliche Regelung der Arbeitsvermittlung zu veranlassen.

Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 315, Nr. 66 unter Ia 9.

Bd. 306, 9. Sitz. S. 134D. — Zur Berücksichtigung überwiesen.

Siehe auch unter 3.

Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstag alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den

1.—8. usw.

9. der Arbeitsnachweis öffentlich-rechtlich und paritätisch eingerichtet wird: Bd. 324, Nr. 1478 unter B9.

Bd. 312, 158. Sitz. S. 4939A.

Bd. 312, 159. Sitz. S. 4979B, Bd. 312, 159. Sitz. S. 4981D.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5002B.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Reichsgesetzliche Regelung, Errichtung paritätischer und öffentlich-rechtlicher Arbeitsnachweise siehe auch:

Bd. 311, 145. Sitz. S. 4526D.

Bd. 312, 158. Sitz. S. 4939A.

Bd. 312, 159. Sitz. S. 4979B, Bd. 312, 159. Sitz. S. 4981D.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5002B.

3. Kaufmännische Arbeitsnachweise. Wirksamkeit; Beibehaltung oder Einschluß bei der gesetzlichen Regelung des Arbeitsnachweises: Bd. 306, 7. Sitz. S. 84D, Bd. 306, 7. Sitz. S. 90C.

Petition des Verbandes der kaufmännischen Gehilfinnen in Leipzig, bei einer gesetzlichen Regelung des Arbeitsnachweises die kaufmännischen Stellenvermittlungen der Organisationen auszunehmen oder sie als gleichberechtigt mit den gemeinschaftlichen Arbeitsämtern anzuerkennen.

Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 315, Nr. 66 unter Ia 8.

Bd. 306, 9. Sitz. S. 134D. — Ueberweisung zur Berücksichtigung.

Petitionen der sozialen Arbeitsgemeinschaft der kaufmännischen Verbände in Leipzig und der verbündeten kaufmännischen Vereine für weibliche Angestellte in Cassel, betreffend den kaufmännischen Stellennachweis: Bd. 306, 9. Sitz. S. 134D. — Ueberweisung als Material.

Petitionen, betr. Schaffung zentralisierter Arbeitsnachweise mit gemeinsamer Verwaltung und Führung bezw. Stellenvermittlung für Angestellte und Handlungsgehilfen.

Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 318, Nr. 358.

Bd. 308, 69. Sitz. S. 1895C. — Ueberweisung zur Berücksichtigung bezw. als Material.

4. Unternehmerarbeitsnachweise. Nachteile:

Bd. 306, 7. Sitz. S. 89B.

Bd. 312, 158. Sitz. S. 4939A.

5. Regelung der Heranziehung ausländischer Arbeiter: Bd. 306, 7. Sitz. S. 80C. — Siehe auch Ausländische Arbeiter.



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