Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Reichstagsprotokolle


Ausländische Arbeiter



Ausländische Arbeiter.

a) Lage, Behandlung.

Behandlung polnischer und russischer Arbeiter durch Unternehmer (Bergbau): Bd. 306, 19. Sitz. S. 360D.

Behandlung, Nichtbeantwortung von Anfragen durch ein Generalkommando: Bd. 306, 29. Sitz. S. 629B.

Polnische Saisonarbeiter, Behandlung usw., Fürsorgestellen, Ausdehnung ihrer Tätigkeit, Vertrauensmänner: Bd. 312, 171. Sitz. S. 5347C ff.

Ueberwachung der russisch-polnischen Saisonarbeiter während des Krieges; Arbeitszwang, Verbot des Ortswechsels usw.:

Bd. 307, 49. Sitz. S. 1115C.

Bd. 308, 65. Sitz. S. 1745B.

Bd. 308, 66. Sitz. S. 1774C, Bd. 308, 66. Sitz. S. 1785D.

Bd. 308, 72. Sitz. S. 1981B, Bd. 308, 72. Sitz. S. 1996B.

Bd. 308, 74. Sitz. S. 2127A, Bd. 308, 74. Sitz. S. 2129A.

Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte durch die Deutsche Arbeiter-Zentrale: Bd. 320, Nr. 650 S. 127.

Frage der russisch-polnischen Arbeiter: Bd. 321, Nr. 749, S. 8.

Vermittlungsgebühren für ausländische Arbeiter: Bd. 307, 51. Sitz. S. 1168D.

Zulassung, Regelung; Bevorzugung der einheimischen Arbeiterschaft: Bd. 307, 51. Sitz. S. 1157A.

Siehe auch Arbeitsnachweis unter 5.

Belgier, Polen, Litauer, Gewährung der Rechte deutscher Arbeiter, insbesondere des Rechts der Kündigung und der Rückkehr in die Heimat:

Bd. 310, 102. Sitz. S. 3138C.

Bd. 310, 110. Sitz. S. 3499A.

Petition des Breiski aus Bochum, betreffend rechtliche Stellung der russisch-polnischen Arbeiter.

Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 837.

Bd. 310, 114. Sitz. S. 3556B. — Ueberweisung als Material.

Zurückhaltung polnischer und russischer Arbeiter in Deutschland, Behandlung siehe Rußland unter D.

b) Resolution Antrick und Gen. zum Etat des Reichsamt des Innern für 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zur Regelung der Arbeitsvermittlung und der Rechtsverhältnisse der ausländischen Arbeiter während der Dauer des Krieges folgende Anordnungen zu treffen:

1. Die Deutsche Arbeiterzentrale ist zu verpflichten, jedem ausländischen Arbeiter bei der Uebernahme einer Beschäftigung im Inland einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache und in der Muttersprache des Arbeiters auszuhändigen.

Dieser Vertrag muß mindestens die Dauer und Art der Beschäftigung, die tägliche Arbeitszeit, den Mindestlohn, bei Gewährung von Kost und Logis den Umfang und die Art dieser Leistungen enthalten. Die Dauer des Vertrages darf 3 Monate nicht überschreiten, die Lösung des Vertrages muß dem Arbeiter möglich sein, wenn vor der Schlichtungsstelle (Hilfsdienstgesetz § 13) dargetan wird, daß der Vertrag vom Unternehmer nicht eingehalten wird. In diesem Falle, sowie nach Ablauf des Vertrages, ist dem Arbeiter die Aufnahme einer Beschäftigung in einem andern Betrieb zu gestatten.

Die bisher abgeschlossenen Verträge sind, soweit sie eine Vertragsdauer von über 3 Monaten vorsehen, auf diesen Zeitraum zu begrenzen. Dabei soll die Zeit, während welcher die Arbeiter infolge von Krankheit oder aus andern Ursachen nicht arbeiten konnten, in die Vertragszeit eingerechnet werden, und dürfen die Arbeiter nicht zur Nachholung der ausgefallenen Arbeitstage zurückbehalten werden.

2. Den ausländischen Arbeitern ist die Inanspruchnahme der im Hilfsdienstgesetz vorgesehenen Arbeiterausschüsse und Schlichtungsstellen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zu erleichtern und ihnen zu gestatten, ihre Beschwerden in der Muttersprache vorzutragen.

3. Die Fürsorgestellen, die für die polnischen Arbeiter bei einigen Generalkommandos bestehen, müssen zu Fürsorgestellen für alle ausländischen Arbeiter ausgestaltet werden. Diese Fürsorgestellen sind bei sämtlichen Generalkommandos zu errichten. Ferner sind Vertreter der Gewerkschaften zur Mitarbeit heranzuziehen.

4. Den Fürsorgestellen ist die Kontrolle über die sanitären Einrichtungen der Wohn- und Schlafräume zu übertragen, sie sollen Beschwerden allgemeiner Art, insbesondere über ungenügende oder mangelhafte Kost entgegennehmen und auf ihre Berechtigung prüfen, sowie die Abstellung der ermittelten Unzuträglichkeiten anordnen.

5. Den ausländischen Arbeitern ist zu gestatten, einer Berufsorganisation im Inland beizutreten.

6. Falls ausländische Arbeiter die ihnen überwiesenen Arbeiten nicht ausführen können und ihre Leistungsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, sind dieselben nach ihrer Heimat zu entlassen, und dürfen sie nicht bis zum Eintreffen der Reisegenehmigung der beauftragten Behörde nach den Gefangenenlagern abgeschoben werden: Bd. 324, Nr. 1403 unter C.

Bd. 312, 159. Sitz. S. 4955D.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5004C.

Bd. 312, 171. Sitz. S. 5347C.

Bd. 312, 172. Sitz. S. 5376D. — Abgelehnt.

c) AnfrageDr. Werner (Gießen): In Oberhaufen (Rheinland) haben belgische Arbeiter an deutschen Streikversammlungen teilgenommen.

Ist dem Herrn Reichskanzler darüber etwas bekannt und welche Stellung nimmt er zu dieser befremdenden Tatsache?: Bd. 320, Nr. 642.

Schriftliche Antwort: Bd. 321, Nr. 757.

d) Zwangsweise Beschäftigung von belgischen Arbeitern in Deutschland siehe Krieg unter VI 3.



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