Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Reichstagsprotokolle


Versicherungswesen



Versicherungswesen.

I. Internationale Verträge.

Zusatzvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden zu dem am 27. August 1907 unterzeichneten Vertrag über Unfallversicherung:Bd. 315, Nr. 99.

Publiziert am 33. 5. 1915, RGB. S. 331.

II. Angestelltenversicherung.

Siehe auch Hilfsdienst, vaterländischer, unter 3 u. 6q.

A. Grundbestimmungen.

1. Resolution des Haushaltsausschusses: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage möglichst bald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den § 51 des Versicherungsgesetzes für Angestellte so ändert, daß in den Fällen der Nr. 1 und 2 die Kalendermonate angerechnet werden als Beitragsmonate im Sinne der §§ 48 und 171: Bd. 315, Nr. 85 unter Ia.

Bd. 306, 12. Sitz. S. 178C, Bd. 306, 12. Sitz. S. 179A, Bd. 306, 12. Sitz. S. 208A. — Angenommen.

2. Befugnis der Reichsversicherungsanstalt zu Aufwendungen für allgemeine Zwecke der Gesundheitspflege.

Petition der freien Vereinigung für die soziale Versicherung der Privatangestellten in Berlin um Einfügung einer dem § 1274 der Reichsversicherungsordnung entsprechenden Bestimmung in das Versicherungsgesetz für Angestellte, um der Versicherungsanstalt die Bereitstellung von Mitteln für allgemeine Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts vorzeitiger Invalidität unter den Versicherten zu ermöglichen.

Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 315, Nr. 66 unter Ia 6.

Bd. 306, 9. Sitz. S. 134D. — Ueberweisung zur Berücksichtigung.

Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1916: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem § 36 des Versicherungsgesetzes für Angestellte folgenden Zusatz zu geben:

Die Reichsversicherungsanstalt kann auch Mittel aufwenden, um allgemeine Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts vorzeitiger Berufsunfähigkeit unter den Versicherten oder zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der versicherungspflichtigen Bevölkerung zu fördern oder durchzuführen: Bd. 318, Nr. 293 unter II g.

Bd. 307, 49. Sitz. S. 1117B, Bd. 307, 49. Sitz. S. 1120D.

Bd. 307, 50. Sitz. S. 1131C.

Bd. 307, 53. Sitz. S. 1251A. — Angenommen.

Siehe auch Kriegswohlfahrtspflege.

3. Hinausschiebung des ersten Bilanztages:

Bd. 322, Nr. 1064 Ziff. 669.

Bd. 322, Nr. 1214 S. 269.

4. Gehaltsgrenze.

Resolution Antrick u. Gen. zum Haushalt des Reichswirtschaftsamts 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, im Bundesrat den Erlaß einer sich auf das Ermächtigungsgesetz vom 4. August 1914 stützenden Verordnung herbeizuführen, durch die die Gehaltsgrenze für die Versicherungspflicht im Versicherungsgesetz für die Angestellten auf 8000 Mark erhöht und dementsprechend neue Beitragsklassen geschaffen werden: Bd. 324, Nr. 1403 Ziff. A.

Bd. 312, 159. Sitz. S. 4982D.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5027B.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Petitionen, betreffend Erhöhung der Gehaltsgrenze für die Angestelltenversicherung.

Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1874. — Unerledigt.

5. Rentenausschüsse.

Anfrage Schmitt (Würzburg): Nach § 126 des Versicherungsgesetzes für Angestellte werden Rentenausschüsse nach Bedarf von der Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats errichtet.

Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß zur Zeit nur ein Rentenausschuß in Berlin besteht und dieser mit Arbeiten überlastet ist? Schon aus dem Jahre 1916 mußten 10852 unerledigte Angelegenheiten in das Geschäftsjahr herübergenommen werden. Insgesamt mußten im Jahre 1916 42822 Sachen erledigt werden.

Durch die Erfüllung der Wartezeit durch die weiblichen Versicherten wird sich die Arbeitslast des Rentenausschusses noch ganz wesentlich steigern, das Verfahren bei einzelnen Fällen noch länger als bisher verzögert werden.

Was gehenkt der Herr Reichskanzler zu tun, um weitere Verzögerungen hintanzuhalten und das Verfahren zu beschleunigen? Die Reichsversicherungsanstalt sieht sich trotz der bestehenden Zustände nicht veranlaßt, weitere Rentenausschüsse zu errichten und deren Genehmigung zu beantragen: Bd. 322, Nr. 1207.

Schriftliche Antwort: Bd. 323, Nr. 1270.

6. Verjährung des Anspruches der Reichsversicherungsanstalt auf Rückstände:

Bd. 322, Nr. 1213 Ziff. 684.

Bd. 322, Nr. 1214 S. 268.

7. Petitionen, betreffend Angestelltenversicherungspflicht der Konsumvereinsvertäuferinnen, der Angestellten eingetragener Genossenschaften.

Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 830.

Bd. 310, 114. Sitz. S. 3555C. — Ueberweisung zur Erwägung.

8. Petition, betr. Verschmelzung der Angestelltenversicherung mit der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.

Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817 Ziff. II m.

Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137A. — Ueberweisung als Material.

B. Kriegsmaßnahmen.

1. Anrechnung militärischer Dienstleistungen usw. für Deutschland und Oesterreich-Ungarn; freiwillige Weiterversicherung; Erstattung von Versicherungsbeträgen bei Kriegstodesfällen; Frist für Abkürzung der Wartezeit im § 395:

Bd. 315, Nr. 69.

Bd. 315, Nr. 72 Ziff. 124.

Bd. 315, Nr. 73 S. 28.

Bd. 316, Nr. 146 Ziff. 213.

Bd. 316, Nr. 147 S. 110.

Bd. 317, Nr. 196 Ziff. 281.

Bd. 317, Nr. 225 S. 109.

Bd. 318, Nr. 335 Ziff. 397.

Bd. 318, Nr. 402 Ziff. 411.

Bd. 319, Nr. 403 S. 228.

Bd. 319, Nr. 443 Ziff. 483.

Frist für Beitragserstattung.

Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1916, folgenden Antrag den verbündeten Regierungen als Material, zu überweisen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, zu § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte folgenden Zusatz zu erlassen:

Während der Dauer des Krieges und des ersten Jahres nach Friedensschluß beginnt die Frist, falls infolge des Krieges der Tod des Ehemannes nicht festgestellt werden konnte, mit dem Tage, an welchem der Witwe der Tod des Ehemannes auf dem Dienstwege bekanntgegeben ist.

Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.

Soweit diese Vorschrift hiernach anzuwenden ist, bildet ihre Nichtanwendung auch dann einen Revisionsgrund (§ 286 V. f. A.), wenn das Schiedsgericht sie noch nicht anwenden konnte.

Soweit vor ihrem Inkrafttreten Ansprüche rechtskräftig abgewiesen worden sind, während sie nach Maßgabe der Vorschrift dieser Verordnung begründet sein würden, bildet die Nichtanwendung dieser Vorschrift einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der § 297 ff. V. f. A.: Bd. 318, Nr. 293 unter III 2.

Bd. 307, 53. Sitz. S. 1251A. — Angenommen.

Ferner:

Bd. 318, Nr. 335 Ziff. 383.

Bd. 319, Nr. 403 S. 228.

Verlängerung von Fristen: Bd. 324, Nr. 1612 Ziff. 760.

Beginn der Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruches: Bd. 322, Nr. 1214 S. 267.

2. Versicherungspflicht für Beschäftigungen während des Krieges:

Bd. 320, Nr. 650 S. 189.

Bd. 322, Nr. 1064 Ziff. 654.

Bd. 322, Nr. 1214 S. 266.

3. Wahlen, Verlängerung der Amtsdauer, Tagegelder:

Bd. 322, Nr. 1213 Anhang a 752.

Bd. 323, Nr. 1356 Ziff. 5199.

III. Reichsversicherungsordnung.

A. Allgemeines. Ortslöhne, Verschiebung der Neufestsetzung:

Bd. 315, Nr. 26 S. 49.

Bd. 315, Nr. 27 Ziff. 19.

Bd. 316, Nr. 122 Ziff. 207.

Bd. 316, Nr. 147 S. 109.

Bd. 318, Nr. 402 Ziff. 431.

Bd. 319, Nr. 403 S. 223.

1. Resolutionen zum Haushalt des Reichswirtschaftsamts 1918:

a) Gröber u. Gen. die verbündeten Regierungen zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß die Ortslöhne (§ 149 Reichsversicherungsordnung) und der durchschnittliche Tagesarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Arbeiter (§§ 936 ff. Reichs Versicherungsordnung) den Verhältnissen entsprechend neu festgesetzt werden: Bd. 323, Nr. 1387 Ziff. 3.

b) Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß die Ortslöhne (§ 149 R.V.O.) und der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Arbeiter §§ 936 ff. R.V.O.) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend neu festgesetzt werden: Bd. 324, Nr. 1478 unter A 4.

c) Antritt u. Gen., gleichlautend der vorstehenden:

Bd. 324, Nr. 1404 unter II.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5001B, Bd. 312, 160. Sitz. S. 5003D, Bd. 312, 160. Sitz. S. 5015A.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5028D.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

2. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung (Verlängerung der Amtsdauer der Vertreter): Bd. 315, Nr. 16.

Erste, zweite u. dritte Beratung: Bd. 306, 2. Sitz. S. 8C, Bd. 306, 2. Sitz. S. 10B, Bd. 306, 2. Sitz. S. 10D.

Gesetz vom 4. 8. 1914, RGB. S. 148.

Ferner:

Bd. 315, Nr. 26 S. 57.

Bd. 316, Nr. 106 Ziff. 204.

Bd. 316, Nr. 107 S. 28.

Bd. 318, Nr. 283 Ziff. 372.

Bd. 319, Nr. 403 S. 223.

Bd. 320, Nr. 633 Ziff. 539.

3. Einzelnes.

Arbeiterversicherung, Ausbau nach dem Kriege:

Bd. 309, 88. Sitz. S. 2595B.

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2637C ff., Bd. 309, 89. Sitz. S. 2641A.

Aerztliche Gutachten, Reform: Bd. 309, 89. Sitz. S. 2639C.

Ausländer, feindliche, die durch Maßnahmen der deutschen Heeresverwaltung zur Beschäftigung im Inland gebracht sind, Versicherung:

Bd. 320, Nr. 633 Ziff. 581.

Bd. 320, Nr. 650 S. 188.

Bd. 321, Nr. 754 Ziff. 597.

Bd. 322, Nr. 1214 S. 273.

Beiträge, Verjährung rückständiger Beiträge:

Bd. 320, Nr. 633 Ziff. 516.

Bd. 320, Nr. 650 S. 182.

Ersatzkassen. Petition, betreffend Abänderung der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Bestimmungen für die Ersatzkassen.

Mündl. Ber. des Pet.-Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817 Ziff. II b.

Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137A. — Ueberweisung als Material.

Landwirtschaftlichen Arbeiter, Gleichstellung mit den Industriearbeitern: Bd. 312, 159. Sitz. S. 4982D.

Oberversicherungsämter, Behandlung der Streitfragen, Verhalten der Vorsitzenden: Bd. 309, 89. Sitz. S. 2639B.

Oberversicherungsämter, Tätigkeit der Arbeitervertreter: Bd. 309, 89. Sitz. S. 2639B.

Reichsversicherungsordnung, Durchführung, Härten infolge des Krieges (Zustellung von Bescheiden, Erhaltung der Anwartschaft usw.), Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts: Bd. 312, 161. Sitz. S. 5030B ff.

Renten, Zulagen. — Siehe auch unter IIIB 1 e, 3, 4 u. C 2 f.

Resolution Bassermann u. Gen. zum Etat für das Reich samt des Innern f. 1917: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 die Anordnung zu treffen, daß vom 1. April 1917 ab denjenigen Personen, welche nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze Renten empfangen, im Falle der Bedürftigkeit angemessene Zulagen für die Dauer des Krieges aus Reichsmitteln gewährt werden: Bd. 320, Nr. 686.

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2636B, Bd. 309, 89. Sitz. S. 2640C, Bd. 309, 89. Sitz. S. 2640D.

Bd. 309, 90. Sitz. S. 2642C. — Angenommen mit dem Ab.-Antr. Dr. Spahn: in Zeile 4 hinter dem Worte "Reichsversicherungsordnung" hinzuzufügen "und auf Grund von bundesstaatlichen Gesetzen aus Knappschaftskassen".

Anfrage Meier (Zwickau): Angesichts der fortgesetzten Preissteigerungen der notwendigsten Lebensmittel und aller sonstigen unentbehrlichsten Gebrauchsgegenstände befinden sich die Alters-, Invaliden- und Unfallrentner in einer sehr schlimmen Lage, die auch durch die ab 1. Februar d. I. bewilligte Zulage nicht wesentlich gemildert worden ist. Dadurch wird es diesen Rentenbeziehern unmöglich gemacht, auch nur die gewiß nicht allzu reichlich rationierten Lebensmittel zu kaufen. An Beschaffung auch nur der notwendigsten Kleidung, Schuhwerk usw. kann nicht gedacht werden.

Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun, um alsbald eine wirtschaftliche Besserstellung dieser armen Rentenbezieher herbeizuführen?: Bd. 325, Nr. 1930.

Bd. 314, 196. Sitz. S. 6246C. — Beantwortet.

Anfrage Koßmann: Nachdem die Lebenshaltung stetig teurer geworden ist, infolgedessen die Beamten erneut Kriegsteuerungszulagen, die Arbeiter höhere Löhne und die Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern nunmehr ebenfalls Zulagen erhalten haben, besteht bei den Reichsinvaliden- und Unfall-Rentenempfängern sowie den Pensionären, die aus Knappschaftskassen Pensionen beziehen, und deren Witwen und Waisen, der dringende Wunsch, daß die ihnen bisher gewährten Kriegsteuerungszuschüsse erhöht werden. Desgleichen haben die Witwen und Waisen, die auf Grund der Reichsversicherungsordnung ihre Bezüge erhalten, den Wunsch, mit Teuerungszulagen bedacht zu werden.

Ist der Herr Reichskanzler bereit, baldigst Maßnahmen zur Erfüllung dieser Wünsche zu treffen?: Bd. 325, Nr. 1944.

Bd. 314, 196. Sitz. S. 6246D. — Beantwortet.

Petitionen, betreffend Erhöhung der Versicherungsrenten bezw. Gewährung von Teuerungszulagen zu denselben.

Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 323, Nr. 1308 Ziff. IV I.

Bd. 313, 190. Sitz. S. 6120C. — Für erledigt erklärt.

Versicherungsträger, finanzielle Grundlage, Belastung durch Kriegsbeschädigte, statistische Aufzeichnungen:

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2637B ff.

B. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.

1. Gemeinsame Bestimmungen.

a) Denkschrift über die Vermögenslage der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung: Bd. 316, Nr. 144.

Bd. 306, 21. Sitz. S. 419D.

b) Entwurf eines Gesetzes, betr. die Altersrente und die Waisenrente in der Invalidenversicherung (§§ 1257, 1292, 1392, 1397 RVO.): Bd. 317, Nr. 257.

Anlage: Untersuchungen über die finanzielle Tragweite dervorgeschlagenen Aenderungen der Reichsversicherungsordnung.

Erste Beratung: Bd. 307, 43. Sitz. S. 967B.

Ber. d. 12. Aussch.: Bd. 318, Nr. 347.

Zweite Beratung: Ab.Antr. Bd. 318, Nr. 354.

Bd. 307, 58. Sitz. S. 1460B.

Dritte Beratung: Bd. 307, 58. Sitz. S. 1468C.

Gesetz v. 12. 6. 1916, RGB. S. 525.

Petitionen: Bd. 318, Nr. 354 unter II.

Bd. 307, 58. Sitz. S. 1463A, Bd. 307, 58. Sitz. S. 1468C.

c) Beiträge. Erhöhung siehe Gesetzentwurf unter b, Erstattung siehe Resolution unter II B 3a.

Verwendung, Verteilung auf die Fonds der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung:

Bd. 307, 43. Sitz. S. 968D, Bd. 307, 43. Sitz. S. 970D.

Bd. 307, 58. Sitz. S. 1461A.

d) Landesversicherungsanstalten.

Aufwendungen für soziale Fürsorge, Bekämpfung der Tuberkulose, der Trunksucht, für Arbeiterwohnzwecke: Bd. 312, 161. Sitz. S. 5023A.

Errichtung von Beratungsstellen für Geschlechtskranke: Bd. 312, 161. Sitz. S. 5022C.

Erweiterung des Heilverfahrens: Bd. 306, 7. Sitz. S. 83A.

Gewährung von Hypothekendarlehen an Versicherte zum Wohnungsbau: Bd. 307, 43. Sitz. S. 962A.

Kriegsfürsorge siehe Kriegswohlfahrtspflege.

e) Rentenzuschläge. — Siehe auch unter III A, B 4 u. C 2 f.

Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichsamts des Innern für 1917: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGBl. S. 327) eine Verordnung zu erlassen, wonach mit rückwirkender Kraft vom 1. Januar 1917 ab als Kriegsmaßnahme

a) die auf Grund der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder der früheren Gesetze über die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung gezahlten Renten um 50 vom Hundert erhöht werden,

b)

1. die auf Grund der Vorschriften der RVO. oder der früheren Gesetze über die Unfallversicherung gezahlten Renten umzurechnen sind nach einem Jahresarbeitsverdienst, der sich nach den am 31. Dezember 1916 geltenden Ortslohnsätzen (§§ 570, 934, 935, 1077 RVO.), dem Jahresarbeitsverdienst für Land- und Forstarbeiter (§ 936 RVO.) oder dem Durchschnittssatze für Seeleute (§ 1067 RVO) ergibt, falls ihrer Berechnung ein geringerer Jahresarbeitsverdienst zu Grunde liegt;

2. zu den Unfallrenten von 50 bis 75 vom Hundert, einschließlich ein Zuschlag von 20 vom Hundert und zu den höheren Unfallrenten, sowie den Hinterbliebenen- und Aszendentenrenten ein Zuschlag von 33⅓ vom Hundert zu zahlen ist: Bd. 320, Nr. 676 unter 5.

Bd. 309, 87. Sitz. S. 2541B, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2559C, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2565A.

Bd. 309, 88. Sitz. S. 2570C, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2580B, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2595B.

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2626A. — Abgelehnt.

Siehe auch: Bd. 309, 89. Sitz. S. 2636B, Bd. 309, 89. Sitz. S. 2640C, Bd. 309, 89. Sitz. S. 2540D, Bd. 309, 89. Sitz. S. 2641A (Anerkennung der Bedürftigkeit ohne Nachprüfung), Bd. 309, 89. Sitz. S. 2642A, Bd. 309, 89. Sitz. S. 2642C.

Resolution des Haushaltsausschusses: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) eine Verordnung zu erlassen, wonach mit rückwirkender Kraft vom 1. Januar 1917 ab als Kriegsmaßnahme aus Mitteln der Kriegsfonds für die Jahre 1917 und 1918 ein Zuschlag gezahlt wird mit der Maßgabe, daß

α) die auf Grund der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder der früheren Gesetze über die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung gezahlten Renten um 50 vom Hundert erhöht werden,

β) zu den Unfallrenten von 50 bis 75 vom Hundert, einschließlich ein Zuschlag von 20 vom Hundert und zu den höheren Unfallrenten, sowie den Hinterbliebenen- und Aszendentenrenten ein Zuschlag von 33 vom Hundert zu zahlen ist,

γ) zu den landesgesetzlichen, Knappschaftsrenten ein Zuschlag von 33⅓ vom Hundert zu zahlen ist.

Ber. des Haush. Aussch.: Bd. 322, Nr. 1103 S. 37 unter I o 10.

Bd. 311, 126. Sitz. S. 3938D. — Angenommen.

Resolution Gröber (Laupheim) u. Gen. zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, die Bekanntmachungen vom 3. Januar 1918 betreffs Zulagen an Empfänger einer Invaliden, Witwen- oder Witwerrente (Reichs-Gesetzblatt Seite 7) sowie die Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 betreffs Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung (Reichs-Gesetzblatt Seite 31) dahin zu ergänzen, daß die Zuschläge auch den Altersrenten, den Waisenrenten aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung und den Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung zuteil werden: Bd. 323, Nr. 1387 unter 1.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5014B.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5027D.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Resolution Gröber (Laupheim), Ebert, Fischbeck, List (Eßlingen), Graf v. Westarp, Bruhn zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, die Bekanntmachung vom 3. Januar 1918 betreffs Zulagen an die Empfänger einer Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente (R. G. B. S. 7) sowie die Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 betreffs Zulagen zu den Verletztenrenten aus der Unfallversicherung (R. G. B. S. 31) dahin abzuändern, daß die finanziellen Lasten, die infolge der Rentenzuschläge entstehen, aus Reichsmitteln gedeckt werden: Bd. 323, Nr. 1388.

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2626A.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5014B.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5023C, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5027B, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5027D, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5028A, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5032C.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Erhöhung der Renten für Invaliden-, Hinterbliebenen- und Unfallversicherung, Lage der Landesversicherungsanstalten und der Berufsgenossenschaften, Reichsbeiträge: Bd. 312, 161. Sitz. S. 5023D ff.

Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente; Zulage:

Bd. 323, Nr. 1356 Ziff. 728.

Deckung der Zuschläge aus Reichsmitteln:

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5014B.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5023C, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5028A, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5032C.

Anfrage Ebert: Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß die auf Grund der Reichsversicherungsordnung gewährten Invaliden- und Unfallrenten, die für normale Lebensverhältnisse schon sehr gering bemessen sind, heute nicht mehr ausreichen, um die Invaliden der Arbeit vor der äußersten Notlage zu schützen?

Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun, um dieser Notlage der Arbeitsinvaliden baldigst abzuhelfen?: Bd. 321, Nr. 903.

Bd. 310, 115. Sitz. S. 3561C. — Beantwortet.

AnfrageDr. Stubmann: Der Reichstag hat am 11. Oktober 1917 einen Beschluß gefaßt, der die verbündeten Regierungen ersuchte, auf Grund des § 3 des Gesetzes über Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 eine Verordnung zu erlassen, wonach mit rückwirkender Kraft vom 1. Januar 1917 ab als Kriegsmaßnahme aus Mitteln der Kriegsfonds für die Jahre 1917 und 1918 ein Zuschlag gezahlt wird mit der Maßgabe, daß auf Grund der einschlägigen Gesetze die Invaliden-, Hinterbliebenen- und Unfallrenten durch einen Zuschlag von 50, bezw. 20 und 33⅓ vom Hundert erhöht werden.

Das Reichsversicherungsamt hat unter Bezugnahme auf diesen Beschluß vor Monatsfrist einen Runderlaß an die Berufsgenossenschaften versandt, in welchem mitgeteilt ist, daß daran gedacht wird, allen Invalidenrentenempfängern (Krankenrentenempfänger eingeschlossen) und allen Unfallverletzten, die eine Unfallrente von 66⅔ vom Hundert oder mehr beziehen, sowie allen Empfängern von Witwen- und Witwerrenten im Sinne des vierten Buches der Reichsversicherungsordnung monatliche Zulagen zu gewähren. Zur Erzielung einer möglichst einfachen Durchführung sollen Zuschläge in festen Beträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Einzelrente gezahlt werden, nämlich allen Invaliden- und allen in Betracht kommenden Unfallrentenempfängern monatlich 8 Mark und allen Witwen- und Witwerrentenempfängern monatlich 4 Mark. Die Gewährung der Zulagen für zurückliegende Zeiten ist nicht beabsichtigt. Eine Uebernahme der Kosten der erweiterten Fürsorge auf das Reich wird nach Lage der Verhältnisse nicht für möglich erachtet; sondern es ist vielmehr eine Belastung der Versicherungsträger mit den durch die vorgesehenen Zuschläge entstehenden erheblichen Kosten beabsichtigt.

Inzwischen hat nach Zeitungsmeldungen der Bundesrat am 3. Januar den Entwurf einer Bekanntmachung über diesen Gegenstand angenommen, über den zur Zeit näheres noch nicht bekannt ist.

Ist der Herr Reichskanzler bereit, darüber Auskunft zu erteilen, ob der oben erwähnte Beschluß des Reichstags, nach welchem die Erhöhung der Renten zu Lasten der Kriegsfonds für 1917 und 1918 vorgenommen werden sollte, damit zur Durchführung gelangt?

Wenn nicht: Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß die Versicherungsträger, die selbst zum Teil durch den Krieg schwer betroffen sind, größtenteils nicht in der Lage sind, die geplante, auch in der beabsichtigten Form bedenkliche Belastung zu tragen, da diese für ihre Finanzwirtschaft von den nachteiligsten Folgen sein könnte?

Ist der Herr Reichskanzler in Rücksicht hierauf bereit, eine nochmalige Beratung der vom Bundesrat beschlossenen Bekanntmachung vor ihrem Inkrafttreten im Reichstag zu veranlassen?: Bd. 322, Nr. 1234.

Schriftliche Antwort: Bd. 322, Nr. 1252.

2. Altersversicherung.

a) Altersgrenze. Fehler der früheren Belastungsberechnungen bezüglich Herabsetzung der Altersgrenze: Bd. 307, 43. Sitz. S. 967D.

Herabsetzung der Altersgrenze. Gesetzliche Vorschriften über die Altersrente:Bd. 316, Nr. 144.

Erste Beratung: Bd. 306, 21. Sitz. S. 419D.

Resolution des Haushaltsausschusses: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstag unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen in § 1257 der Reichsversicherungsordnung das Wort "siebzigsten" durch "fünfundsechzigsten" ersetzt wird und die hierzu erforderlichen weiteren Abänderungen der Reichsversicherungsordnung vorgenommen werden: Bd. 317, Nr. 194 unter I 1.

Zweite Beratung: Bd. 306, 30. Sitz. S. 644A. — Angenommen.

Petitionen. Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.:

Bd. 317, Nr. 194 unter II, Bd. 317, Nr. 210 unter 25.

Bd. 306, 30. Sitz. S. 650A.

Bd. 306, 32. Sitz. S. 761C.

Siehe Gesetzentwurf unter III B 1 b.

b) Uebergangsvorschriften für den Genuß der Rente. Anrechnung von 40 Beitragswochen für jedes Jahr für die, die 1890 älter waren als 35 Jahre, siehe Gesetzentwurf unter III B 1 b.

c) Wartezeit, Abkürzung:

Bd. 318, Nr. 347 S. 1, Bd. 318, Nr. 354.

Bd. 307, 58. Sitz. S. 1460B, Bd. 307, 58. Sitz. S. 1461C, Bd. 307, 58. Sitz. S. 1462B.

Petition, betreffend Erhöhung der Altersrenten.

Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 322, Nr. 1123 Ziff. III c.

Bd. 311, 129. Sitz. S. 3997A. — Ueberweisung als Material.

Petition des Georg Schneider in Berlin, betreffend Anerkennung feiner Alters- und Invalidenversicherungspflicht.

Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 324, Nr. 1468 Ziff. III c.

Bd. 313, 176. Sitz. S. 5529C. — Ueberweisung als Material.

d) Renten, Erhöhung, siehe unter III A 3, B 1 e, C 2 f.

3. Hinterbliebenenversicherung.

a) Hinterbliebenenrente an Hinterbliebene von Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1911 starben und bis zum Tode dauernd erwerbsunfähig blieben.

Petition, betreffend Gewährung von Hinterbliebenenrente.

Ber. d. Pet. Aussch. mit folgender Resolution: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, eine Aenderung des Artikels 75 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung dahingehend in Erwägung zu ziehen, daß in den Fällen des Artikels 71 Abs. 2 der Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 44 des Invalidenversicherungsgesetzes auch dann besteht, wenn der Tod des Versicherten erst nach dem 31. Dezember 1911 eingetreten ist: Bd. 317, Nr. 201.

Bd. 306, 33. Sitz. S. 766B. — Resolution angenommen; Uebergang zur Tagesordnung über die Petition.

Ferner: Bd. 318, Nr. 347 S. 10.

b) Anfrage Molkenbuhr: Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß das Reichsversicherungsamt eine grundsätzliche Entscheidung gefällt hat, wonach ein Anspruch auf Waisenaussteuer nicht besteht, wenn die Witwe vor. dem Tage verstorben ist, an welchem die Waisen das 15. Lebensjahr vollenden. (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts 1916, Ziff. 2252.)

Beabsichtigt der Herr Reichskanzler, durch Bundesratsverordnung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes, diese Härte zu beseitigen?: Bd. 319, Nr. 453.

Bd. 308, 71. Sitz. S. 1938D. — Beantwortet.

c) Waisenrente, Fehler der früheren Belastungsberechnungen:

Bd. 306, 29. Sitz. S. 618D, Bd. 306, 29. Sitz. S. 619B.

Bd. 306, 30. Sitz. S. 645C.

Bd. 307, 43. Sitz. S. 968A, Bd. 307, 43. Sitz. S. 971A, Bd. 307, 43. Sitz. S. 971D, Bd. 307, 43. Sitz. S. 972B.

Erhöhung der Waisenrente siehe Gesetzentwurf unter III B I b; siehe auch III A 3 und B 1 e.

Petition, betreffend § 1291 der Reichsversicherungsordnung — Zuschüsse zur Waisenrente —.

Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 320, Nr. 551.

Bd. 310, 103. Sitz. S. 3155C. — Uebergang zur Tagesordnung.

d) Witwenrente, Erhöhung: Bd. 307, 58. Sitz. S. 1462A.

Petition der Witwe Käte Stöwahse in Stettin um Gewährung der Witwen- und Waisenrente der Kriegshinterbliebenen.

Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 834.

Bd. 310, 114. Sitz. S. 3556A. — Uebergang zur Tagesordnung.

Petitionen betreffend Erhöhung der Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Reichsversicherungsordnung:

Mündl. Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 322, Nr. 1123 Ziff. I b.

Bd. 311, 129. Sitz. S. 3997A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Siehe auch unter III A und B 1 e.

e) Kriegsmaßnahmen. Verlängerung der Rentenantragsfrist für Hinterbliebene von vermißten Kriegsteilnehmern usw. (§ 1300):

Resolution des Haushaltsausschusses: den Bundesrat zu ersuchen, zu § 1300 der Reichsversicherungsordnung folgenden Zusatz zu erlassen: Während der Dauer des Krieges und des ersten Jahres nach Friedensschluß beginnt die Frist, falls der Ehemann Kriegsteilnehmer gewesen ist, mit dem Tage, an welchem der Witwe der Tod des Ehemanns auf dem Dienstwege bekanntgegeben ist: Bd. 317, Nr. 194 unter I 2.

Bd. 306, 30. Sitz. S. 644C, Bd. 306, 30. Sitz. S. 649B, Bd. 306, 30. Sitz. S. 650A. — Angenommen.

Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1916, folgende Anträge den verbündeten Regierungen als Material zu überweisen:

α) die verbündeten Regierungen zu ersuchen, zu § 1300 der Reichsversicherungsordnung folgenden Zusatz zu erlassen:

Während der Dauer des Krieges und des ersten Jahres nach Friedensschluß beginnt die Frist, falls infolge des Krieges der Tod des Ehemannes nicht festgestellt werden konnte, mit dem Tage, an welchem der Witwe der Tod des Ehemannes auf dem Dienstwege bekanntgegeben ist.

Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.

Soweit diese Vorschrift hiernach anzuwenden ist, bildet ihre Nichtanwendung auch dann einen Revisionsgrund (§ 1697 RVO.), wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte.

Soweit vor ihrem Inkrafttreten Ansprüche rechtskräftig abgewiesen worden sind, während sie nach Maßgabe der Vorschrift dieser Verordnung begründet sein würden, bildet die Nichtanwendung dieser Vorschrift einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der §§ 1722 ff. RVO.: Bd. 318, Nr. 293 unter III 1.

Bd. 307, 49. Sitz. S. 1117A.

Bd. 307, 51. Sitz. S. 1165A.

Bd. 307, 53. Sitz. S. 1251A. — Angenommen.

β) die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem § 1300 der Reichsversicherungsordnung folgenden Zusatz zu geben:

Diese Vorschrift findet auf den Anspruch der Witwen von Kriegsteilnehmern keine Anwendung. Für den Anspruch von Kriegerwitwen auf das Witwengeld beginnt die Verjährungsfrist mit der Aufhebung des Kriegszustandes: Bd. 318, Nr. 293 unter III 3.

Bd. 307, 53. Sitz. S. 1251A. — Angenommen.

Ferner:

Bd. 318, Nr. 335 Ziff. 384.

Bd. 319, Nr. 403 S. 226.

Betriebspensionskassen, Wahrung der Rechte der am Kriege teilnehmenden Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen:

Bd. 307, 50. Sitz. S. 1133D, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1136A.

Resolution Antrick u. Gen. zum Haushalt des Reichswirtschaftsamts für 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, daß die Bekanntmachung über die Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenenrente bei Gesundheitsschädigungen durch aromatische Nitroverbindungen vom 12. Oktober 1917 dahin erweitert wird, daß jede körperliche, die Erwerbsfähigkeit der Arbeiter beeinträchtigende Schädigung, die bei der Herstellung oder Verarbeitung von nitriertem Kohlenwasserstoff entsteht, als Folge eines Betriebsunfalls im Sinne der Reichsversicherungsordnung anerkannt und entschädigt wird: Bd. 324, Nr. 1404 Ziff. I 1.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5017D.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5026B, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5029B.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Ferner: Bd. 322, Nr. 1213 Ziff. 686.

Bd. 322, Nr. 1214 S. 264.

4. Invalidenversicherung.

a) Allgemeines.

Berufsinvalidisierung; 50 Prozent-Grenze: Bd. 306, 30. Sitz. S. 646D, Bd. 306, 30. Sitz. S. 649A.

Belastung der Versicherung aus der Militärdienstzeit Versicherter, Uebernahme auf das Reich: Bd. 306, 30. Sitz. S. 645D.

Erhöhung der Renten: Bd. 307, 51. Sitz. S. 1167C.

Resolutionen, betreffend Erhöhung der Alters- und Invalidenrenten, siehe unter III A 3, III B 1 e.

b) Kriegsmaßnahmen.

Anrechnung militärischer Dienstleistungen bei Angehörigen Oesterreich-Ungarns bzw. für Oesterreich-Ungarn:

Bd. 315, Nr. 29 S. 13.

Bd. 315, Nr. 30 Ziff. 57.

Bd. 317, Nr. 225 S. 108.

Erhaltung von Anwartschaften für Selbst- oder Weiterversicherung, Nachentrichtung von Beiträgen usw.:

Bd. 317, Nr. 196 Ziff. 290.

Bd. 317, Nr. 225 S. 107, 108.

Bd. 324, Nr. 1612 Ziff. 759.

Petition, betreffend Zusatzrenten für dauernd erwerbsunfähige Friedens-Invaliden:

Mündl. Ber. des Haush.-Aussch.: Bd. 324, Nr. 1401 Ziff. VI 1.

Bd. 313, 190. Sitz. S. 6120C. — Ueberweisung als Material.

Petitionen:

1. des Paul Kochan, Invalide in Mückenberg (Kr. Liebenwerda), betreffend Teuerungszulagen für Invalidenrentenempfänger,

2. der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands in Berlin, betreffend Erlaß einer Bundesratsverordnung, betreffend Gewährung von Teuerungszulagen an Invaliden- und Unfallrentner.

Mündl. Ber. des Haush.-Aussch.: Bd. 321, Nr. 729 unter c 1 und 2.

Bd. 310, 110. Sitz. S. 3499C. — Durch die Beschlüsse des Reichstags für erledigt erklärt.

C. Krankenversicherung.

1. Allgemeines.

Anrechnung der von den Gewerkschaften gezahlten Krankengelder auf die Krankengelder der Krankenkassen: Bd. 306, 7. Sitz. S. 77D.

Geburtshilfe und Hebammendienste, Gewährung an freiwillig Versicherte: Bd. 318, Nr. 347 S. 20.

Krankenkassen. Gewährung von Reichszuschüssen für die infolge des Krieges erwachsenden außerordentlichen Ausgaben: Bd. 306, 30. Sitz. S. 647A.

Krankenkassen, Finanzielle Lage, Belastung durch Aufwendung für Kriegsbeschädigte, Verhältnis zu den Kriegsbeschädigten: Bd. 309, 89. Sitz. S. 2636C, Bd. 309, 89. Sitz. S. 2637A, Bd. 309, 89. Sitz. S. 2640D.

Zulässigkeit von Mitteilungen an die Versicherungsanstalten usw. über die Geschlechtskrankheiten von Versicherten: Bd. 318, Nr. 347 S. 17.

Wochenhilfe. Reichsgesetzliche Einführung siehe Säuglingsfürsorge unter 1 b 5.

2. Kriegsmaßnahmen.

a) Entwurf eines Gesetzes, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung (Wartezeiten, freiwillige Versicherung): Bd. 315, Nr. 13, Zu Nr. 13.

Erste, zweite, dritte Beratung: Bd. 306, 2. Sitz. S. 8C, Bd. 306, 2. Sitz. S. 10B, Bd. 306, 2. Sitz. S. 10D.

Gesetz vom 4. 8. 1914, RGB. S. 334.

Ferner: Bd. 315, Nr. 26 S. 58.

Bd. 315, Nr. 43 Ziff. 93.

Bd. 315, Nr. 44 S. 36.

b) Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1916, folgenden Antrag den verbündeten Regierungen als Material zu überweisen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, zu § 1 des Gesetzes vom 4. August 1914, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung, folgende Ergänzung — als Abs. 2, 3, 4 und 5 — zu erlassen:

Das gleiche gilt auch bezüglich der Vorschrift des § 214 Abs. 3 RVO.

Die Vorschrift des Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.

Soweit diese Vorschrift hiernach anzuwenden ist, bildet ihre Nichtanwendung auch dann einen Revisionsgrund (§ 1697 RVO.), wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte.

Soweit vor ihrem Inkrafttreten Ansprüche rechtskräftig abgewiesen worden sind, während sie nach Maßgabe der Vorschrift dieser Verordnung begründet sein würden, bildet die Nichtanwendung dieser Vorschrift einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der §§ 1722 ff. RVO.: Bd. 318, Nr. 293 unter III 4.

Bd. 307, 49. Sitz. S. 1117B.

Bd. 307, 53. Sitz. S. 1251A. — Angenommen.

Ferner:

Bd. 318, Nr. 402 Ziff. 410.

Bd. 319, Nr. 403 S. 223.

Bd. 320, Nr. 514 Ziff. 507.

Bd. 320, Nr. 650 S. 184.

Bd. 320, Nr. 659 Ziff. 573.

Bd. 322, Nr. 1214 S. 264.

Anwartschaften, Ausdehnung auf Angehörige Oesterreich-Ungarns und auf Kriegsdienste für Oesterreich-Ungarn:

Bd. 315, Nr. 29 S. 13.

Bd. 315, Nr. 30 Ziff. 56.

Anwartschaften bei Ersatzkassen:

Bd. 318, Nr. 402 Ziff. 432.

Bd. 319, Nr. 403 S. 224.

Bd. 320, Nr. 514 Ziff. 507.

c) Krankenversicherung von Arbeitern im Auslande:

Bd. 320, Nr. 633 Ziff. 523.

Bd. 320, Nr. 650 S. 186.

Krankenversicherung von Arbeitern im Auslande von den feindlichen Ausländern während des Krieges:

Bd. 320, Nr. 514 Ziff. 504.

Bd. 320, Nr. 650 S. 183.

d) Aerztliche Behandlung der Krankenkassenmitglieder: Bd. 315, Nr. 26 S. 59.

e) Krankenkassen, Aufstellung der Jahresrechnung der Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen: Bd. 323, Nr. 1356 Ziff. 717.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen (Herabsetzung der Leistungen und Erhöhung der Beiträge der Krankenkassen; Aussetzung der Krankenversicherung der Hausgewerbetreibenden): Bd. 315, Nr. 15.

Erste, zweite und dritte Beratung: Bd. 306, 2. Sitz. S. 8C, Bd. 306, 2. Sitz. S. 10B, Bd. 306, 2. Sitz. S. 10D.

Gesetz vom 4. 8. 1914, RGB. S. 337.

Ferner:

Bd. 315, Nr. 26 S. 59.

Bd. 315, Nr. 43 Ziff. 93.

Bd. 315, Nr. 44 S. 36.

Bd. 307, 51. Sitz. S. 1156A.

Anfrage Bassermann, List (Eßlingen): Nach § 214 der Reichsversicherungsordnung fällt der Anspruch auf die Regelleistung einer Krankenkasse weg, wenn der Erwerbslose sich im Auslande aufhält.

Im Laufe des Krieges sind viele der zum Heeresdienst einberufen gewesenen Versicherten in Feindesland verwundet worden, erkrankt oder gefallen. Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenkasse ist in solchen Fällen von den zuständigen Gerichten abgewiesen worden, weil der Unterstützungsfall im Auslande eingetreten ist und der Kriegsschauplatz in Feindesland als Ausland im Sinne der Versicherungsordnung gilt.

Gedenkt der Herr Reichskanzler gegenüber diesem unbilligen Rechtszustande Abhilfe zu schaffen?: Bd. 318 Nr. 311.

Bd. 307, 55. Sitz. S. 1294A. — Beantwortet.

Petition, betreffend Ablehnung aller Bestrebungen nach Beseitigung der Ersatzkrankenkassen oder Einschränkung ihrer durch die Reichsversicherungsordnung gewährleisteten Rechte.

Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1858. — Unerledigt.

AnfrageDr. Heckscher: Es hat sich als notwendig erwiesen, den Krankenkassen zu ermöglichen, ihren Mitgliedern neben den satzungsgemäßen Bezügen in geeigneten, vom Arzt geprüften Fällen Krankenkost zu bewilligen.

Ist der Herr Reichskanzler bereit, darüber Auskunft zu geben, ob eine entsprechende Verordnung im Bundesrat geplant ist und eventuell wieweit die Vorarbeiten hierzu vorgeschritten sind?: Bd. 319, Nr. 472.

Bd. 308, 73. Sitz. S. 2017D. — Beantwortet.

f) Pflichtversicherung, Höchstgrenze.

Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Krankenversicherung für die Familien obligatorisch wird: Bd. 324, Nr. 1478 unter B 12.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5002.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Resolution Gröber (Laupheim) u. Gen. zum Haushalt des Reichswirtschaftsamts 1918: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, durch eine Verordnung die für die Krankenversicherung festgesetzte Höchstgrenze für die Pflichtversicherung (§ 165 Ziffer 2 bis 5 RVO.) von 2500. auf 4000 Mark und die für die Versicherungsberechtigung festgesetzte Höchstgrenze (§§ 178, 314 RVO.) von 4000 auf 5000 Mark zu erhöhen: Bd. 323, Nr. 1387 Ziff. 2.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5014D.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5026C.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Resolution Antrick u. Gen. zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, daß durch Bundesratsverordnung die folgenden Aenderungen der Reichsversicherungsordnung herbeigeführt werden:

1. Die für die Krankenversicherung festgesetzte Höchstgrenze für die Pflichtversicherung ist für die in § 165 RVO., Ziff 2 bis 5 genannten Berufe auf 5000 Mark zu erhöhen.

2. Die in §§ 178 und 314 RVO. vorgesehenen Bestimmungen, daß die Versicherungsberechtigung für den Fall der Krankheit mit dem jährlichen Gesamteinkommen von über 4000 Mark erlischt, sind aufzuheben: Bd. 324, Nr. 1404 unter II 1 u. 2.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5028C, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5028D.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken,

a) daß die Pflichtkrankenversicherung der in § 165 RVO. Ziffer 2 bis 5 genannten Berufe bis zu einem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst von 5000 Mark an Entgeld- und die Pflichtversicherung für Angestellte bis zu einem Jahresarbeitsverdienst von nicht über 8000 Mark festgesetzt wird,

a) daß die Pflichtkrankenversicherung der in § 165 RVO. Ziffer 2 bis 5 genannten Berufe bis zu einem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst von 5000 Mark an Entgeld- und die Pflichtversicherung für Angestellte bis zu einem Jahresarbeitsverdienst von nicht über 8000 Mark festgesetzt wird,

b) daß die Bestimmungen der §§ 178 und 314 RVO., wonach die Krankenversicherungsberechtigung bei dem jährlichen Gesamteinkommen von über 4000 Mark erlischt, aufgehoben werden,

c) daß das Krankengeld sowie die Unfall-, Alters- und Invalidenrenten sofort erhöht werden: Bd. 324, Nr. 1478 unter A 5, 6 u. 8.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5001B.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Grundlohn, Festsetzung:

Bd. 322, Nr. 1213 Ziff. 715.

Bd. 324, Nr. 1612 Ziff. 753.

g) Weiterversicherung.

Anfrage Haehnle: Nach § 313 der Reichsversicherungsordnung kann ein Krankenkassenmitglied, das aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, Mitglied der Kasse bleiben und dabei in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten.

Bei Kriegsausbruch haben viele Mitglieder von diesem Recht der Weiterversicherung Gebrauch gemacht und sind zum Teil in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übergetreten. Diese versicherungsberechtigten Mitglieder haben nach der Rechtsprechung nicht die Möglichkeit, wieder in eine ihrem Arbeitsverdienst entsprechende höhere Klasse oder Lohnstufe zu kommen, sofern sie nicht in eine vesicherungspflichtige Beschäftigung eintreten. Auch können die nicht versicherungspflichtigen Krankenkassenmitglieder in die nach der Bundesratsverordnung vom 22. November 1917 (RGBl. S. 1085) neu errichteten höheren Klassen oder Lohnstufen nicht übertreten, auch wenn sie nach ihrem Arbeitsverdienst im Falle der Versicherungspflicht dahin gehören.

Gedenkt der Herr Reichskanzler den Härten dieser Regelung mindestens für die Kriegszeit und die Kriegsteilnehmer abzuhelfen?: Bd. 322, Nr. 1232.

Bd. 311, 129. Sitz. S. 3994B. — Beantwortet.

h) Zulagen, Gewährung durch den Kassenvorstand ohne Mitwirkung des Ausschusses:

Bd. 320, Nr. 659 Ziff. 573.

Bd. 322, Nr. 1214 S. 263.

D. Unfallversicherung.

1. Berufsgenossenschaften. Reservefonds, Verwendung zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits der Gewerbetreibenden:

Bd. 318, Nr. 347 S. 19.

Bd. 306, 29. Sitz. S. 624B.

Verhalten bei der Zuerkennung von Renten: Bd. 309, 89. Sitz. S. 2638C.

Kriegsmaßnahmen der Berufsgenossenschaften:

Bd. 315, Nr. 26 S. 59.

Bd. 315, Nr. 44 S. 37.

Bd. 315, Nr. 73 S. 26.

Bd. 316, Nr. 107 S. 29.

Bd. 316, Nr. 147 S. 110, 117.

Bd. 318, Nr. 402 Ziff. 409.

Bd. 319, Nr. 403 S. 225.

Bd. 320, Nr. 650 S. 187.

Heilfürsorge im Kriege: Bd. 312, 161. Sitz. S. 5023C.

Erleichterung des Erlasses berufsgenossenschaftlicher Unfallverhütungsvorschriften: Bd. 323, Nr. 1356 Ziff. 744.

Möglichste Aufrechterhaltung auch während des Krieges: Bd. 309, 88. Sitz. S. 2574A, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2579D.

2. Betriebsgefahren.

Ausdehnung für Betriebsbeamte:

Bd. 322, Nr. 1213 Ziff. 709.

Bd. 322, Nr. 1214 S. 266.

Resolution Gröber (Laupheim) u. Gen. zum Haushaltsetat des Reichswirtschaftsamts 1918: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, baldmöglichst von der Vollmacht des § 547 der Reichs-Versicherungsordnung, die Unfallversicherung auf bestimmte gewerbliche Berufskrankheiten auszudehnen, Gebrauch zu machen: Bd. 323, Nr. 1387 Ziff. 4.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5015A.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5026A, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5029C.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Uebereisung zur Erwägung.

Resolution Antrick u. Gen. zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, daß Arbeiter, die infolge dieser Betriebsgefahren erkranken und eine Einbuße an ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über die Unfallversicherung entschädigt werden, und daß im Falle des Todes den Hinterbliebenen der Rentenanspruch gesichert wird: Bd. 324, Nr. 1404 unter I3.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5015D.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. —

Ueberweisung zur Erwägung.

Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstag alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den

1.—3. usw.

4. die Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten ausgedehnt wird (§ 547 RVO.),

5. usw.: Bd. 324, Nr. 1478 unter B 4.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5001D, Bd. 312, 160. Sitz. S. 5003C.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

3. Heranziehung kriegstüchtiger Betriebe zu Beitragsvorschüssen: Bd. 323, Nr. 1356 Ziff. 743.

4. Resolution Antrick u. Gen. zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, daß durch Bundesratsverordnung die folgenden Aenderungen der Reichsversicherungsordnung herbeigeführt werden:

1.—3. usw.

4. Der bei Festsetzung der Unfallrente im § 563 RVO. der Berechnung zugrunde gelegte Jahresarbeitsverdienst ist bis zu 3000 Mark voll anzurechnen: Bd. 324, Nr. 1404 unter II.

Bd. 308, 161. Sitz. S. 2027A.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichgwirtschaftsamts für 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß der bei Festsetzung der Unfallrente gemäß § 563 RVO. der Berechnung zugrunde zu legende Jahresarbeitsverdienst bis zu 3000 Mark voll angerechnet wird: Bd. 324, Nr. 1478 unter A 7.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5001B.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

5. Unfallrenten, Zuschläge.

Resolutionen, betreffend Erhöhung der Unfallrenten und Renten für Hinterbliebene, siehe vorstehend unter III A 3, B 1 e, C 2 f.

Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung: Bd. 323, Nr. 1356 Ziff. 733.

Gewährung von Zuschlägen zu den Unfallrenten:

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5023C, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5027C.

Deckung der Zuschläge aus Reichsmitteln:

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5014B.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5023C, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5028A, Bd. 312, 161. Sitz. S. 5032C.

6. Petitionen.

Petition des Karl Heinemann in Essen, betreffend Gewährung von Hilfslosenrente an die auf Grund des früheren Unfallversicherungsgesetzes abgefundenen Unfallrentner.

Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817 Ziff. IIr.

Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137A. — Ueberweisung als Material.

Petition des Hermann Unger in Böhlscheiben, betreffend Bewilligung einer monatlichen Zulage an Unfallrentenempfänger, die weniger als ⅔ der Vollrente beziehen.

Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 323, Nr. 1365 Ziff. II b 4.

Bd. 312, 161. Sitz. S. 5038B. — Ueberweisung zur Erwägung.

Petition des Invaliden Ferdinand Wittler in Roßbach, betreffend Erhöhung seiner Unfallrente.

Mündl. Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 324, Nr. 1468 Ziff. V c.

Bd. 313, 176. Sitz. S. 5529C. — Für erledigt erklärt.

7. Ausländische Gesetzgebung: Bd. 312, 160. Sitz. S. 5020A.

8. Seeunfallversicherung. Fehler der Belastungsberechnung des Gesetzentwurfs: Bd. 306, 29. Sitz. S. 618A.

E. Einführungsgesetz.

Anrechnung von Beitragswochen auf die Wartezeit für die Altersrente (Art. 65) siehe Gesetzentwurf unter III B 1 b.

Beitragserstattung gemäß § 44 der Invalidenversicherung (Art. 71, 75) siehe Resolution unter III B 3 a.



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