Impfgesetz
Impfgesetz.
1.
a) Gesetzentwurf (Antrag Dr. Förster-Neustettin, Metzner-Neustadt), betr. die Aufhebung des Gesetzes über die Impfung mit Schutzpocken v. 8. 4. 1874 (RGB. 1874 S. 31): Anl.Bd. I, Nr. 33.
Die Berathung wurde verbunden mit der Berathung über den
b) Gesetzentwurf (Antrag Blos u. Gen.) gleichen Betreffs: Anl.Bd. I, Nr. 64.
Hierzu
ResolutionDr. Förster (Neustettin), Reißhaus — Anl.Bd. III, Nr. 349 —: Im Falle der Ablehnung des § 1 den Bundesrath aufzufordern:
1. Eine freie Kommission aus Vertretern und Gegnern der Impfung und des Zwanges dazu zu berufen, zu dem Zwecke, zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen das Impfgesetz vom Jahre 1874 zu Stande gekommen ist, noch zutreffen und ob das Gesetz in dem Sinne der Gesetzgebung ausgeführt worden ist.
2. Von dem Ergebnisse der Berathung dem Reichstage Kenntniß zu geben.
3. Bis zur Erledigung der Arbeiten der Kommission die Verfolgung der Impfweigerer auszusetzen.
Erste Berathung: Bd. II, 58. Sitz. v. 12. 3. 1896 S. 1395B.
Zweite Berathung: Bd. III, 87. Sitz. v. 8. 5. 1896 S. 2203C.
Die Anträge werden abgelehnt, die Resolution ad 1 und 2 angenommen, ad 3 abgelehnt.
2. Mündliche Berichte der Petitionskommission, betr. die Aufhebung des Impfgesetzes etc.:
a) Anl.Bd. II, Nr. 258.
Bd. V, 140. Sitz. v. 4. 12. 1896 S. 3727A.
Für erledigt erklärt.
b) Anl.Bd. VII, Nr. 892.
Unerledigt geblieben.
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