Naturalleistung
Naturalleistung,
Siehe auch "Militärwesen" unter 8 und "Quartierleistungen".
1. Antrag v. Forckenbeck u. Gen. bei Berathung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für 1868 - Militärverwaltung -:Den Bundeskanzler aufzufordern, in der nächsten Session des Reichstags einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen einheitliche Bestimmungen über das Militärserviswesen in Friedenszeiten für den Norddeutschen Bund festgestellt werden: 58.Hierzu Unterantr. Ziegler: hinter den Worten: "über das Militärserviswesen" hinzuzusetzen: "und wegen der Naturalleistungen für die bewaffnete Macht und deren Vergütung" ec.: 61.15. Sitz. v. 7.10.1867 S.274, S.285 bis 289.Angenommen mit dem Amendement Ziegler.
2. Resolution der Kommission zur Vorberathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes:Den Herrn Bundeskanzler zu ersuchen, behufs gesetzlicher Regulirung der Naturalleistungen an die bewaffnete Macht im Friedenzustande, insbesondere der Verpflegung und des Vorspanns, dem Reichstage baldmöglichst eine Vorlage zu machen: 90.24. Sitz. v. 16.6.1868 S.487.Angenommen.
3. Wegen der Höhe der Vergütung für bei Beginn des Kriegs 1870/71 auf unbestimmte oder auf längere Zeitdauer requirirte Fuhrwerke siehe "Krieg mit Frankreich" unter 34, 54, 61, 87.
4. Entwurf eines Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden: 23.I.B.: 9. Sitz. v. 12.11.1874 S.115/22.Komm.B.: 141.II.B.: 39. Sitz. v. 8.1.1875 S.881/96.III.B.: Ab.Antr. 186.41. Sitz. v. 11.1.1875 S.925.47. Sitz. v. 19.1.1875 S.1109/14.Komm.B. 223.56. Sitz. v. 29.1.1875 S.1428/32.Gesetz v. 13.2.1875 RGB. 1875 S.52 bis 58.
5. Petition des Magistrats der Stadt Wismar, betreffend die Auslegung und Anwendung des §3 Abs. 3 des Gesetzes v. 13.2.1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Leistung von Vorspann für den ersten Marschtag).Pet.B. 178.36. Sitz. v. 3.5.1877 S.1028.Uebergang zur Tagesordnung.
6. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Gesetzes v. 13.2.1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Vorspann betreffend): 22.I.B.: 7. Sitz. v. 2.3.1881 S.82/84.Komm.B. 53.II.B.: 22. Sitz. v. 26.3.1881 S.517/22.Beschl. 75.III.B.: Ab.Antr. 89.40. Sitz. v. 7.5.1881 S.1008/13.Res. der Kommission:Der Reichstag spricht die Erwartung aus, daß der Bundesrath bei anderweitiger Normirung der Vergütungssätze für Stellung von Vorspann nach §9, 1 des Gesetzes v. 13.2.1875 auf die Dauer der Leistungen sowohl, wie auf die, die Preise wesentlich bedingenden Jahreszeiten der Leistungen besondere Rücksicht nehme: 53.40. Sitz. v. 7.5.1881 S.1013.Angenommen.Annahme des Gesetzentwurfs seitens des Reichstags.
7. Petition des Magistrats zu Hannover um Rückerstattung der durch Vorspannleistungen in den Jahren 1878 und 1879 erwachsenen Unkosten.Pet.B. 168.Unerledigt geblieben.
8. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung bezw. Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, v. 25.6.1868, sowie des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden v. 13.2.1875 siehe "Quartierleistung" unter 18.Gesetz v. 21.6.1887 RGB. 1887 S.245/49.
9. Wegen der von den Quartierwirthen, welche während der Uebung der Truppen den Mannschaften die Verpflegung freiwillig verabfolgen, zu gewährenden Vergütung nach den Sätzen für die Marschverpflegung siehe "Quartierleistung" unter 23.
10. Wegen der Minderung der Manöverlasten, Erhöhung der Entschädigung für Flurschäden ec. siehe "Militärwesen" unter 5.
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