von Niegolewski
von Niegolewski,
1878Dr. .
Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, zweite Berathung: § 22 (Inkrafttreten und Giltigkeitsdauer), zur Geschäftsordnung: 330.
Desgl., dritte Berathung: § 2 (Verbot von Vereinen, Zuständigkeit dafür): 370.
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