Gehalts- und Pensionskürzung allgemein
Gehalts- und Pensionskürzung allgemein. — Vgl. auch »Angestellten- oder Arbeiterbezüge usw.« und »Pensionswesen« unter 3 sowie »Wirtschaft« unter IV
1. Antr. (Gesetzentw. über Kürzung der hohen Gehälter und Pensionen)
Dr. Breitscheid u. Gen.: Bd. 454, Nr. 27.— Betr. Kürzung aller von der öffentlichen Hand (öffentliche Verwaltung und öffentliche Unternehmungen) gezahlten Gehälter und Pensionen, ferner der Gehälter und Pensionen, die gezahlt werden von Unternehmungen, an denen öffentliche Körperschaften beteiligt sind, oder die aus öffentlichen Mitteln gestützt werden, oder die Steuererlasse und Steuerstundungen für mehr als 3 Monate in Anspruch nehmen, oder die das Schuldeinigungsamt anrufen
2. Antr. Torgler u. Gen.: Bd. 454, Nr. 64. — Betr. Festsetzung einer Höchstgrenze für alle (von der öffentlichen Hand und Privatbehörden) gezahlten Gehälter und Pensionen
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