Pensionswesen
Pensionswesen. — Siehe auch »Militärversorgung«
Kürzung
1. Antr. (Gesetzentw. über Kürzung der hohen Gehälter und Pensionen) Dr. Breitscheid u. Gen.: Bd. 454, Nr. 27
2. Antr. Torgler u. Gen.: Bd. 454, Nr. 64 unter 2
3. Notverordnung (Verordnung des Reichspräsidenten — Art. 48 —) zur Belebung der Wirtschaft. Vom 4. Sept. 1932 (RGBl. I S. 425):
Bd. 454, Nr. 123. — Und zwar Vierter Teil (Sonstige finanzpolitische Maßnahmen), Kap. VII (Ergänzung des § 7 der Zweiten Gehaltskürzungsverordnung). — Betrifft die Berechtigung und Verpflichtung der Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes, auch die Bezüge herabzusetzen, die mit Rücksicht auf die frühere Dienstleistung an ehemalige Dienstverpflichtete außerhalb eines Beamtenverhältnisses oder an deren Hinterbliebene gezahlt werden
Aufhebungsanträge hierzu und Abstimmung — siehe »Ausnahmezustand« unter B 16
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