Betriebsgefahrenschutz
Betriebsgefahrenschutz
Entschl. d. 5. Aussch.: Bd. 456, Nr. 247 unter 2. — Betr. a) sorgfältige Durchführung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, besonders für jugendliche Beschäftigte und betr. regelmäßige Kontrolle der aufsichtspflichtigen Betriebe, ferner betr. Durchführung der Wiederherstellung oder Errichtung von besonderen Frauen- und Jugendschutzabteilungen bei den Länderregierungen; — b) Maßnahmen zur Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis in den Fragen der Unfallverhütung im Bergwerk und in anderen Betrieben und betr. Unterrichtung des Reichstags über den Stand der Forschung auf dem Gebiet der Unfallverhütung jeweils bei den Etatberatungen
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