Wehrsteuer
Wehrsteuer.
1. AntragDr. Arendt u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, die zum Militärdienst nicht herangezogenen Wehrpflichtigen für die Zeitdauer, während welcher sie ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Reserve hätten genügen müssen, zu einer nach ihrem Einkommen abgestuften Wehrsteuer heranzuziehen mit der Maßgabe, daß die Erträge dieser Steuer ausschließlich für die Versorgung der Invaliden und Veteranen bezw. für deren Hinterbliebene und zur Verstärkung des Reichsinvalidenfonds zu verwenden sind: Anl.Bd. III, Nr. 71. — Unerledigt.
2. ResolutionDr. Becker (Hessen) u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld (Nr. 10 und 388 der Drucksachen): Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstag alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen den vom Militärdienst Befreiten die Zahlung einer einmaligen, eventuell in Raten zu entrichtenden Abgabe nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit auferlegt wird: Anl.Bd. VI, Nr. 445. — Unerledigt.
3. Siehe auch:
Bd. I, 6. Sitz. S. 126D (Staatssekretär Freiherr v. Stengel).
Bd. I, 8. Sitz. S. 187C.
Bd. I, 15. Sitz. S. 430C.
Bd. I, 18. Sitz. S. 510A, Bd. I, 18. Sitz. S. 515D.
Bd. I, 19. Sitz. S. 526A.
Bd. II, 53. Sitz. S. 1602D, Bd. II, 53. Sitz. S. 1611B, Bd. II, 53. Sitz. S. 1612D, Bd. II, 53. Sitz. S. 1619C, Bd. II, 53. Sitz. S. 1622D, Bd. II, 53. Sitz. S. 1624B.
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