Arbeitszeit
Arbeitszeit.
1. Antrag Albrecht u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstag baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die tägliche regelmäßige Arbeitszeit für alle im Lohn-, Arbeits- und Dienstverhältnis im Industrie-, Handels- und Verkehrswesen beschäftigten Personen unter Festsetzung angemessener Uebergangsvorschriften auf längstens 8 Stunden festgesetzt und der Sonnabendnachmittag freigegeben wird.
In Betrieben mit ununterbrochener Arbeitszeit sowie in unterirdischen Betrieben soll eine tägliche regelmäßige Arbeitszeit von längstens 8 Stunden und in unterirdischen Betrieben, in welchen die Temperatur 28 Grad Celsius übersteigt, von längstens 6 Stunden zugelassen werden: Bd. 298 Nr. 77. — Unerledigt.
2. Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1912, — gleichlautend dem Antrage unter 1: Bd. 298 Nr. 205.
Bd. 283, 15. Sitz. S. 308D.
Bd. 285, 69. Sitz. S. 2289D (von der Tagesordnung abgesetzt).
Bd. 287, 95. Sitz. S. 3127A
Abgelehnt.
3. Siehe im übrigen Gewerbeordnung, Bergbau, Handelsgewerbe usw.
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