Namensänderung
Namensänderung.Resolution Mumm u. Gen. zum Etat für den Reichskanzler und die Reichskanzlei auf 1914: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, eine Vereinbarung unter den verbündeten Regierungen dergestalt anzuregen, daß bei Anträgen auf Namensänderung zurückhaltend verfahren werde, jedenfalls bestehende deutsche Namen nicht verliehen, sondern im besonderen Falle, z. B. bei Schändung des Namens durch Verbrechen, dem Antragsteller die Erlaubnis gegeben werde, in Zukunft den mütterlichen Namen zu führen: Bd. 303 Nr. 1299.
Bd. 295, 258. Sitz. S. 8931A, Bd. 295, 258. Sitz. S. 8931C, Bd. 295, 258. Sitz. S. 8941C.
Abgelehnt.
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