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Reichstag Session Reports


Gewerbegerichte, Kaufmannsgerichte



Gewerbegerichte, Kaufmannsgerichte.

1. Kriegsmaßnahmen.

Verlängerung der Amtsdauer der Beisitzer:

Bd. 315, Nr. 26 S. 89.

Bd. 315, Nr. 27 Ziff. 26.

Bd. 316, Nr. 106 Ziff. 198.

Bd. 316, Nr. 107 S. 76.

Bd. 318, Nr. 402 Ziff. 443.

Bd. 319, Nr. 403 S. 238.

Innungsschiedsgerichte, Besetzung während des Krieges.

Bd. 322, Nr. 1064 Ziff. 644.

Bd. 322, Nr. 1214 S. 225.

2. Entwurf eines Gesetzes über die Ergänzung der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges:Bd. 321, Nr. 937.

Erste Beratung: Bd. 310, 119. Sitz. S. 3632C.

Mündl. Ber. d. Aussch. zur Vorberatung des Gesetzentwurfs: Bd. 322, Nr. 1115.

Zweite Beratung: Ab. Antrag: Bd. 322, Nr. 1116.

Bd. 311, 126. Sitz. S. 3936A.

Dritte Beratung: Bd. 311, 126. Sitz. S. 3937D.

Petitionen.

Gesetz vom 7. 11. 1317. RGB. S. 1017.

Einzelnes.

Beisitzer. Vorschlagsrecht der wirtschaftlichen Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

Bd. 310, 119. Sitz. S. 3635D.

Bd. 311, 126. Sitz. S. 3936B, Bd. 311, 126. Sitz. S. 3936C.

Beisitzer, Amtsdauer: Bd. 310, 119. Sitz. S. 3632D.

Frauen, erwerbstätige, Wählbarkeit: Bd. 310, 119. Sitz. S. 3633C, Bd. 310, 119. Sitz. S. 3635A, Bd. 310, 119. Sitz. S. 3635C.

Wahlvorbereitungen; Versammlungen zur Vornahme der Vorschläge unter Ausschluß des Belagerungszustandsgesetzes: Bd. 311, 126. Sitz. S. 3936D, Bd. 311, 126. Sitz. S. 3937B.

3. Anfrage Körsten: Das Königliche Landgericht I Berlin hat in einer Klage auf Schadensersatz wegen verweigerten Abkehrscheins das Urteil der 5. Kammer des Gewerbegerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil das Gewerbegericht für derartige Klagen sachlich unzuständig sei. Die Gründe sind folgende:

"Der Kläger fordert Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung des Abkehrscheins, beruft sich damit also auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung des Abkehrscheins. Nach § 9 des Hilfsdienstgesetzes vom b. Dezember 1916 ist der Abkehrschein nur dann auszustellen, wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsdienstpflichtigen aufgelöst wird. Voraussetzung für die Ausstellung des Abkehrscheins ist also nicht bloß die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern vor allem die, daß ein Hilfsdienstpflichtiger aus dem Arbeitsverhältnis scheidet.

Der Abkehrschein hat somit lediglich öffentlich-rechtliche Bedeutung und ist im Interesse des Staates eingeführt, damit dieser nach Möglichkeit alle verfügbaren Arbeitskräfte heranziehen und in kriegswichtigen Betrieben beschäftigen kann, gleichzeitig auch eine Kontrolle dafür hat, daß Hilfsdienstpflichtige sich dem Hilfsdienst nicht entziehen.

Ohne den Abkehrschein wäre überhaupt der vaterländische Hilfsdienst, wenigstens hinsichtlich der gewerblichen Arbeiter, praktisch nicht durchführbar gewesen.

Die Ausstellung des Abkehrscheins entspringt daher einer rein öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers. Derselbe ist nicht auf Grund, sondern lediglich aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zu erteilen.

Da die Verpflichtung zur Ausstellung des Abkehrscheins sonach nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, fallen Streitigkeiten, denen eine Verletzung dieser Pflicht zu Grunde liegt, nicht unter Nr. 2 des § 4 G.G.G.

Der vorliegende Rechtsstreit gehört somit nicht zu den nach § 4 G.G.G. für das Gewerbegericht zuständigen Streitigkeiten."

Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß damit einem großen Teil der Arbeiter der Rechtsboden entzogen ist, und was gedenkt er zu tun, um diesen Uebelstand zu beseitigen?: Bd. 322, Nr. 1226.

Schriftliche Antwort: Bd. 323, Nr. 1324.



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