Unterstützungen
Unterstützungen. — Siehe auch Kriegswohlfahrtspflege unter A und C oder die einzelnen Reichsämter und Ressorts.
I. Unterstützungen an Familien in den Militärdienst eingetretener Mannschaften.
A. Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Ausdehnung auf Familien des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege und auf uneheliche Kinder; Erhöhung der Unterstützungen): Bd. 315, Nr. 2, Zu Nr. 2.
Erste, zweite, dritte Beratung: Bd. 306, 2. Sitz. S. 80, Bd. 306, 2. Sitz. S. 9C, Bd. 306, 2. Sitz. S. 10D.
Gesetz vom 4. 8. 1914. RGB. S. 332.
Petitionen: Bd. 306, 2. Sitz. S. 11A. — Für erledigt erklärt.
Grundsätze für die Gewährung der Unterstützungen:
Bd. 315, Nr. 26 S. 92.
Bd. 315, Nr. 44 S. 31, 32.
Bd. 315, Nr. 73 S. 21.
Bd. 316, Nr. 147 S. 114.
Bd. 317, Nr. 220 Ziff. 307.
Bd. 317, Nr. 225 S. 111.
Bd. 320, Nr. 633 Ziff. 517.
Bd. 320, Nr. 650 S. 199.
Grundsätze für die Demobilmachung siehe Reichsheer unter 34.
Siehe auch unter R (Einzelnes).
B. Antrag des Haushaltsausschusses zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1915, nachstehenden Gesetzentwurfden verbündeten Regierungen als Material zu überweisen:
Gesetzentwurf, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 und 4. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz über die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 wird wie folgt abgeändert:
§ 1
1.
a) Nach dem Wort "Mannschaften" ist einzuschalten "des stehenden Heeres".
b) Die Worte "im Falle der Bedürftigkeit" sind zu streichen.
c) Dem § 1 werden folgende Absätze zugefügt:
Als anspruchsberechtigt sind jene Angehörigen anzusehen, deren Unterhalt bisher im wesentlichen von dem Einkommen aus der Arbeit des zur aktiven Dienstleistung Herangezogenen nachweisbar abhängig war, femer die Angehörigen der selbständigen Gewerbetreibenden und Landwirte, die regelmäßig nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen.
Ein Anspruch besteht nicht, wenn der zur aktiven Dienstleistung Herangezogene sein volles Gehalt oder seinen früheren Lohn fortbezahlt erhält oder aus einem anderen Grunde an seinem Einkommen keinen Ausfall erleidet oder wenn nach seiner Lebensstellung, seinen Vermögens, Erwerbs- und Einkommensverhältnissen auf Grund durchgeführter Erkundigungen anzunehmen ist, daß trotz seiner Heranziehung zur aktiven Dienstleistung der Unterhalt der in Betracht kommenden Angehörigen gesichert ist.
2. In § 2 unter c ist nach dem Wort "Kinder" einzuschalten "und seine geschiedene Ehefrau" und die Worte "als Vater" zu streichen.
3. Dem § 2 wird folgender Absatz hinzugefügt:
d) die Angehörigen aller derjenigen Mannschaften, die infolge der kriegerischen Ereignisse nicht mehr in der Lage waren, in die Heimat zurückzukehren, sofern glaubhaft gemacht wird, daß die Mannschaften als Gefangene im feindlichen Auslande zurückgehalten werden, wobei kein Unterschied zu machen ist, ob sie vom Feinde als Kriegs- oder Zivilgefangene behandelt werden;
e) die Angehörigen der im militärpflichtigen Alter stehenden männlichen Personen, die sich im neutralen Ausland aufhalten und infolge von feindlichen Maßnahmen nicht imstande waren, ins Inland zurückzukehren.
4. In § 2 unter a hinter "Kinder" einzuschalten: "sowie Stiefkinder und eltemlose Enkel".
5. In § 2 unter b hinter "Kinder über 1 b Jahre" einzuschalten: "sowie Stiefkinder und elternlose Enkel", ferner hinter "Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister" einzuschalten: "auch Stiefeltern und Stiefgeschwister".
6. § 5 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
Die Unterstützungen sollen mindestens betragen:
a) für die Ehefrau monatlich 20 Mark;
b) für jedes Kind unter 15 Jahren sowie für jede der in § 2 unter b und c bezeichneten Personen monatlich 10 Mark.
7. Nach § 5 ist einzuschalten:
§ 5 a.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, aus ihren Mitteln den örtlichen Verhältnissen angemessene Zuschläge zu diesen Unterstützungen zu zahlen.
8. In § 6 Abs. 1 sind die Worte "sowohl über die Unterstützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien als auch" zu streichen.
9. Artikel II.
Dies Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich usw.
Gegeben usw.:
Bd. 315, Nr. 56 unter III.
Bd. 306, 7. Sitz. S. 78A, Bd. 306, 7. Sitz. S. 80C, Bd. 306, 7. Sitz. S. 83A, Bd. 306, 7. Sitz. S. 85C, Bd. 306, 7. Sitz. S. 87B.
Bd. 306, 8. Sitz. S. 124B. — Angenommen.
Bd. 316, Nr. 130 unter I
mit dem Ab.Antr. Erzberger, den vorgeschlagenen Gesetzentwurf zu fassen wie folgt:
Einziger Paragraph.
1. In § 10 Abs. 5 des Gesetzes, betreffend die Unterstützung der Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (RGB. S. 59) / 4. August 1914 (RGB. S. 332) ist der Satz 2 zu streichen.
2. Als Absatz 6 ist einzufügen:
Die Familienunterstützung wird während dreier Monate über den Zeitpunkt hinaus, von dem an die den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zu zahlenden Hinterbliebenenbezüge zuständig sind, weiter gewährt. Etwa darüber hinaus gezahlte Familienunterstützungen gelten als Vorschußzahlungen auf die Hinterbliebenenbezüge und sind bei deren Auszahlung einzubehalten:
Bd. 316, Nr. 137.
Bd. 306, 18. Sitz. S. 342A (zur Geschäftsordnung).
C. Resolution des Haushaltsausschusses, den folgenden Antrag den verbündeten Regierungen als Material zu überweisen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Militärdienst eingetretener Mannschaften, zu gewährenden Unterstützungen zu erhöhen sowie den Kommunen und Kommunalverbänden die Pflicht aufzuerlegen, ausreichende Zuschläge zu diesen Unterstützungssätzen zu gewähren, und daß den nichtleistungsfähigen Gemeinden die erforderlichen Mittel aus Reichsmitteln zur Verfügung gestellt werden: Bd. 316, Nr. 113 unter II x 3.
Bd. 306, 19. Sitz. S. 366A, Bd. 306, 19. Sitz. S. 372A, Bd. 306, 19. Sitz. S. 375A, Bd. 306, 19. Sitz. S. 379D, Bd. 306, 19. Sitz. S. 381A, Bd. 306, 19. Sitz. S. 382B. — Angenommen.
D. Resolution des Haushaltsausschusses, den folgenden Antrag den verbündeten Regierungen als Material zu überweisen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 / 4. August 1914 zu gewährenden Unterstützungen zu erhöhen und auf die baldige Zahlung der in § 12 des Gesetzes vorgesehenen Entschädigung aus Reichsfonds einschließlich der gezahlten Zinsen an die Lieferungsverbände hinzuwirken: Bd. 316, Nr. 113 unter II y.
Bd. 306, 19. Sitz. S. 380C, Bd. 306, 19. Sitz. S. 382C. — Angenommen.
E. Antrag des Haushaltsausschusses, folgendem Gesetzentwurf seine Zustimmung zu geben:
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Gesetzes betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
In § 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Unterstützung der Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) werden nach dem Wort "Unterstützungen" die Worte eingefügt: "nach Ablauf von drei Monaten von Gewährung der Bewilligung ab".
Urkundlich usw.
Gegeben usw.: Bd. 316, Nr. 130 unter I.
Erste Beratung: Bd. 306, 19. Sitz. S. 358A, Bd. 306, 19. Sitz. S. 365B, Bd. 306, 19. Sitz. S. 371B, Bd. 306, 19. Sitz. S. 376A.
Zweite Beratung: Bd. 306, 20. Sitz. S. 414B.
Dritte Beratung: Bd. 306, 20. Sitz. S. 415D. — Antrag Bd. 316, Nr. 137 angenommen.
Gesetz vom 30. 9. 1915. RGB. S. 629.
Ferner: Bd. 316, Nr. 147 S. 113.
ResolutionBd. 316, Nr. 141 siehe unter Militärhinterbliebenenversorgung unter B 3.
F. Antrag des Haushaltsausschusses: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, in der Regelung der Familienunterstützungen folgende Verbesserungen eintreten zu lassen:
1. die Familienunterstützung ist zu gewähren, wenn nach der laufenden Steuerveranlagung das Einkommen in den Orten der TarifklasseE 1000 Mark und weniger, in Orten der Tarifklassen C und D 1200 Mark und weniger, in Orten der Tarifklassen A und B 1500 Mark und weniger beträgt. Der Anspruch besteht nicht, wenn der zum Militärdienst Eingezogene an seinem Einkommen keinen Ausfall erleidet;
2. die Zuschüsse des Reichs und der Einzelstaaten an die Lieferungsverbände zur Erhöhung der Familienunterstützung sind — abgestuft nach der Leistungsfähigkeit der Lieferungsverbände — festzusetzen;
3. die Bestimmung zu treffen, daß die Aufsichtsbehörde in geeigneten Fällen die Zahlung der Familienunterstützung anordnen kann: Bd. 317, Nr. 190.
Bd. 306, 25. Sitz. S. 508B. — Angenommen.
G. Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1916: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, bei den Bundesregierungen dahin zu wirken, daß zum Zwecke einer ausreichenden Unterstützung der Familien in den Heeresdienst eingetretener Mannschaften in den Lieferungsverbänden und Gemeinden Bedarfssätze festgesetzt werden, die so zu bemessen sind, daß den Kriegerfamilien unter Berücksichtigung der herrschenden Teurung die zur Ernährung, Bekleidung und Wohnung erforderliche Unterstützung gesichert wird und von diesen Bedarfssätzen nur abgewichen werden soll, wenn besondere Gründe dafür geltend gemacht werden können.
Der bisher schon für Unterstützung der Kriegerfamilien an die Bundesstaaten gewährte Reichszuschuß ist entsprechend zu erhöhen:Bd. 318, Nr. 293 unter II a.
Bd. 307, 49. Sitz. S. 1121B.
Bd. 307, 50. Sitz. S. 1136D.
Bd. 307, 51. Sitz. S. 1149C, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1153A, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1167A.
Bd. 307, 53. Sitz. S. 1250B. — Angenommen.
H. Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1916: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß, wenn die den Familien der Kriegsteilnehmer gewährte Unterstützung durch den Tod der Mutter eine Verringerung erleidet, der auf die Mutter entfallende Unterstützungsbetrag an die Person ausbezahlt werde, welche mit dem Unterhalt und der Erziehung der Hinterbliebenen Kinder beauftragt ist: Bd. 318, Nr. 293 unter II b.
Bd. 307, 49. Sitz. S. 1121D.
Bd. 307, 50. Sitz. S. 1137C.
Bd. 307, 51. Sitz. S. 1149D, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1153A.
Bd. 307, 53. Sitz. S. 1250C. — Angenommen.
J. Resolution des Haushaltsausschusses: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, im Bundesrat eine Aenderung des Gesetzes über die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888/4. August 1914 in der Fassung des Gesetzes vom 30. September 1915 und 21. Januar 1916 dahin herbeizuführen,
1. daß im § 5 vom 1. November 1916 ab die Unterstützung für die Ehefrau auf 20 Mark, für jedes Kind unter 15 Jahren sowie für jede der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Personen auf 10 Mark monatlich festgesetzt wird;
2. daß eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen wird, nach der die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet werden, aus ihren Mitteln Zuschläge zu diesen Unterstützungen bis zur Behebung der Bedürftigkeit zu gewähren, und daß sie zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Aufsichtsbehörden angehalten werden: Bd. 319, Nr. 493 unter I a.
mit dem Ab.Antr. Bernstein u. Gen.:
I. in Nr. 2 der Resolution nach dem Wort "Zuschläge" einzuschalten "in Höhe von mindestens 50 Prozent",
II. derselben Resolution als Ziffer 3, 4 und 5 hinzuzufügen:
3. daß die Ziffer b des § 11 des Gesetzes vom 28. Februar 1888, durch die den Familien die Unterstützung entzogen wird, wenn der Kriegsteilnehmer durch gerichtliches Erkenntnis zu Gefängnisstrafen von länger als sechsmonatiger Dauer oder zu einer härteren Strafe verurteilt wird, gestrichen wird,
4. daß Bedürftigkeit stets anzunehmen ist, wenn das Einkommen der Familie 1500 Mark jährlich nicht übersteigt,
5. daß die Rückzahlung der von den Gemeinden auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1888 bis zum 1. Oktober 1916 geleisteten Unterstützungen bis spätestens zum 1. Februar 1917 erfolgt: Bd. 319, Nr. 499.
Bd. 308, 73. Sitz. S. 2130D, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2132D, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2135B, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2139C, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2142D, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2146A. — Resolution des Ausschusses angenommen, Anträge Bernstein u. Gen. abgelehnt,
Ferner: Bd. 308, 79. Sitz. S. 2322A.
K. Resolution des Haushaltsausschusses: die Familienunterstützungen der Kriegsteilnehmer sowie die Unterstützungen an Erwerbslose den Bezugsberechtigten im Monat Dezember 1916 in doppelter Höhe aus Reichsmitteln zu gewähren: Bd. 319, Nr. 493 unter I b 3.
Bd. 308, 73. Sitz. S. 2131A, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2133A, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2134C, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2140B, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2146C. — Angenommen.
L. Resolution des Haushaltsausschusses: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, im Bundesrat eine Aenderung des Gesetzes über die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888/4. August 1914 in der Fassung des Gesetzes vom 30. September 1915, 21. Januar 1916 und der Bundesratsverordnung vom 3. Dezember 1916 dahin herbeizuführen,
daß die Unterstützung von 20 Mark für die Ehefrau und von 10 Mark für jedes Kind unter 15 Jahren, sowie für jede der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personen auch während der Zeit vom 1. Mai bis 1. November weiter gezahlt wird: Bd. 320, Nr. 656 unter II c.
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2536C, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2537B, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2541B, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2558D, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2564C.
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2576C, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2580B, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2593B.
Bd. 309, 89. Sitz. S. 2625D. — Angenommen.
M. Resolution Bernstein u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1917: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen: im Bundesrat eine Aenderung des Gesetzes über die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888/4. August 1914 in der Fassung des Gesetzes vom 30. September 1915 und 21. Januar 1916 dahin herbeizuführen,
a) daß eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen wird, nach der die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet werden, aus ihren Mitteln Zuschläge in Höhe von mindestens 50 Prozent zu den Reichsunterstützungen bis zur Behebung der Bedürftigkeit zu gewähren, und daß sie zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Aufsichtsbehörden angehalten werden,
b) daß die Rückzahlung der von den Gemeinden auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1888 bis zum 1. Oktober 1916 geleisteten Unterstützungen bis spätestens zum 1. Juli 4917 erfolgt,
c) daß die Ziffer b des § 11 des Gesetzes vom 28. Februar 1888, durch die den Familien die Unterstützung entzogen wird, wenn der Kriegsteilnehmer durch gerichtliches Erkenntnis zu Gefängnisstrafen von länger als sechsmonatiger Dauer oder zu einer härteren Strafe verurteilt wird, gestrichen wird: Bd. 320, Nr. 678 unter 2.
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2536C.
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2576C.
Bd. 309, 89. Sitz. S. 2626A. — Abgelehnt.
N. Resolution des Haushaltsausschusses: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, das Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 und 4. August 1914 dahin zu ändern, daß die Unterstützungssätze in § 5 unter a von 20 auf 30 M., unter b von 10 auf 15 M. erhöht werden; ferner folgenden § 5 a einzuschalten:
§ 5 a.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, aus ihren Mitteln den örtlichen Verhältnissen angemessene Zuschläge zu diesen Unterstützungen zu zahlen.
Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 322, Nr. 1103 S. 36 unter I c 5.
Bd. 311, 126. Sitz. S. 3938D. — Angenommen.
O. Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichsamt des Innern für 1918: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, das Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 und 4. August 1914 und die Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 21. Januar 1916, wie folgt zu ändern:
1. im § 1 des Gesetzes die Worte "im Falle der Bedürftigkeit" zu streichen.
2. den § 5 des Gesetzes dahin zu ändern:
Die Unterstützungen sollen mindestens betragen:
a) für die Ehefrau monatlich 40 Mark,
b) für jeden sonstigen Berechtigten 20 Mark.
3. folgenden § 5 a einzuschalten:
§ 5 a.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, diese Unterstützungen aus ihren Mitteln durch Zuschläge zu erhöhen, die den örtlichen Verhältnissen anzupassen sind. Diese Zuschläge müssen in Gemeinden
unter 5000 Einwohnern mindestens 50 v. H.,
mit 5000 bis 20 000 Einwohnern mindestens 60 v. H.,
mit 20 000 bis 50 000 Einwohnern mindestens 75 v. H.,
mit mehr als 50 000 Einwohnern mindestens" 100 v. H.
der im § 5 genannten Sätze betragen.
Gemeinden, welche diese Zuschläge aus eigenen Mitteln nicht leisten, können, ist der fehlende Teil vom Reich zu erstatten.
4. im § 12 des Gesetzes ist die Frist für die Rückerstattung der von den Gemeinden verauslagten Unterstützungen auf 6 Monate festzusetzen.
5. im § 3 Abs. 1 der Bekanntmachung ist
Abs. 2 und 3 zu streichen: Bd. 324, Nr. 1623.
Bd. 312, 171. Sitz. S. 5336B, Bd. 312, 171. Sitz. S. 5360B.
Bd. 312, 172. Sitz. S. 5377A. — Abgelehnt.
P. Resolution Antrick u. Gen. zum Etat des Reichsamt des Innern für 1918: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, die Verordnung vom 2. November 1917, betreffend "die Unterstützung der Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften", dahin abzuändern, daß die Lieferungsverbände verpflichtet werden, die bis zum 1. Oktober 1917 gezahlten Mindestsätze der Familienunterstützungen ab 1. April 1918 je nach den örtlichen Verhältnissen, mindestens aber um 5 Mark monatlich für jeden Unterstützten, zu erhöhen:Bd. 324, Nr. 1477.
Bd. 312, 170. Sitz. S. 5301D.
Bd. 312, 171. Sitz. S. 5342A, Bd. 312, 171. Sitz. S. 5360B.
Bd. 312, 172. Sitz. S. 5377A. — Abgelehnt.
Q. Petitionen betreffend Gewährung von Unterstützung usw.
Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 315, Nr. 66 unter I a 4 und 5 i; Bd. 316, Nr. 138 unter I 3 i; Bd. 318, Nr. 293 unter IV c 1—4i; Bd. 319, Nr. 501 unter II f—i; Bd. 321, Nr. 729 unter a 1—5; Bd. 323, Nr. 1308 unter IV m, Bd. 323, Nr. 1364 unter II d 1—3.
Bd. 306, 9. Sitz. S. 134D.
Bd. 306, 31. Sitz. S. 708A
Bd. 307, 53. Sitz. S. 1229C, Bd. 307, 53. Sitz. S. 1252A.
Bd. 310, 110. Sitz. S. 3499C.
Bd. 312, 172. Sitz. S. 5377A, Bd. 312, 172. Sitz. S. 5377C.
Bd. 313, 190. Sitz. S. 6120C.
Mündl. Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 315, Nr. 93.
Bd. 306, 19. Sitz. S. 383D. — Ueberweisung zur Erwägung.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 317, Nr. 182.
Bd. 306, 25. Sitz. S. 509A. — Ueberweisung zur Erwägung.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 317, Nr. 202.
Bd. 306, 33. Sitz. S. 766B. — Ueberweisung als Material.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 320, Nr. 548.
Bd. 310, 103. Sitz. S. 3155C. — Uebergang zur Tagesordnung.
Mündl. Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 791.
Bd. 310, 114. Sitz. S. 3555B. — Ueberweisung zur Erwägung.
Mündl. Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 792.
Bd. 310, 114. Sitz. S. 3555B. — Ueberweisung zur Erwägung.
Mündl. Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 793.
Bd. 310, 114. Sitz. S. 3555B. — Ueberweisung zur Erwägung.
Mündl. Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 868.
Bd. 310, 114. Sitz. S. 3557A. — Ueberweisung zur Erwägung.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 322, Nr. 1118.
Bd. 311, 129. Sitz. S. 3997A. — Uebergang zur Tagesordnung.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 323, Nr. 1337.
Bd. 312, 154. Sitz. S. 4833C. — Ueberweisung zur Erwägung.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 323, Nr. 1339.
Bd. 312, 154. Sitz. S. 4833D. — Uebergang zur Tagesordnung.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 323, Nr. 1342.
Bd. 312, 154. Sitz. S. 4833D. — Uebergang zur Tagesordnung.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 323, Nr. 1345 unter 1.
Bd. 312, 154. Sitz. S. 4834A. — Uebergang zur Tagesordnung.
Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817 unter III b.
Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137A. — Ueberweisung zur Kenntnisnahme.
Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817 unter II p.
Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137A. — Ueberweisung als Material.
Petition, betreffend Gewährung der Familienunterstützung an den invaliden Arbeiter und Gewerbeschreiber Gustav Hahn in Bunzlau.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 320, Nr. 705.
Bd. 310, 103. Sitz. S. 3156A. — Ueberweisung zur Erwägung.
Petition des ehemaligen Feldwebels Eduard Tonn in Posen, betreffend Gewährung einer Unterstützung während des Krieges.
Mündl. Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 857.
Bd. 310, 114. Sitz. S. 3556D. — Ueberweisung zur Berücksichtigung.
Petition des Ober-Telegraphenassistenten a. D. Kislatis in Liegnitz, betreffend Gewährung einer laufenden Zuwendung.
Mündl. Ber. des. Pet. Aussch.: Bd. 324, Nr. 1468 unter IV p.
Bd. 313, 176. Sitz. S. 5529C. — Uebergang zur Tagesordnung.
Petition der Kriegerfrau Theresia Niestroy in Pogrzebin wegen verweigerter Familienunterstützung.
Ber. des Pet. Russch.: Bd. 324, Nr. 1506.
Bd. 313, 176. Sitz. S. 5530B. — Uebergang zur Tagesordnung.
Petition der Frau Ida Schmiede in Graudenz, betreffend Weitergewährung von Witwenbeihilfe usw.
Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817 unter II aa.
Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137A. — Ueberweisung als Material.
Petition des Joseph Appelrath in Gelsentirchen, betreffend Gewährung einer Mietsunterstützung und eines Darlehns.
Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817 unter II n.
Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137A. — Ueberweisung als Material.
Petition der Frau Angela Schröder in Münster (Wests.), betreffend Gewährung von Erziehungsbeihilfen.
Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817 unter II y.
Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137A. — Ueberweisung als Material.
Petition der Frau Helene Wittig in Berlin, betreffend Wiedergewährung von Familienunterstützung.
Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1862. — Unerledigt.
Petition des Landwirts und Schneidermeisters Gustav Schmidt in Stolzenhain auf Bewilligung einer Unterstützung und Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung einer Unterstützung an Eltern gefallener Heeresangehöriger.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1875. — Unerledigt.
Petition der Witwe Alma Fischer in Stollberg (Erzgeb.) um Gewährung von Familienunterstützung für ihr uneheliches, vom verstorbenen Ehemann aber ernährtes und aufgezogenes Kind.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 323, Nr. 1334.
Bd. 312, 154. Sitz. S. 4833C. — Ueberweisung als Material.
R. Einzelnes. — Siehe auch Reichsheer unter 183.
1. Abkommandierte Soldaten.
Familien Heerespflichtiger, die zur Arbeitsleistung entlassen sind:
Bd. 320, Nr. 650 S. 200.
Bd. 322, Nr. 1214 S. 278.
Anfrage Ryssel: In Danzig sind Soldaten vom Facharbeiter-Bataillon 17/22 als Arbeiter in die Reichsfutterwerke zur Arbeit kommandiert, sie erhalten statt Löhnung Stundenlohn, obwohl sie nicht vom Militär entlassen sind, sondern Sonntags Wachdienst, genau wie Nichtkommandierte, verrichten müssen. Die Familien der zur Arbeit kommandierten Soldaten erhalten keine Familienunterstützung.
Von dem Verdienten Lohn wird Bekleidung und Beköstigung, täglich 1, 15 Mark, Sonntags 2, 05 Mark, vom Bataillon eingezogen. Der verbleibende Verdienst genügt nicht, die an anderen Orten wohnenden Familien mit zu erhalten.
In der Genesenden-Kompagnie in Kiel werden die aus Lazaretten entlassenen kranken und invaliden Soldaten nach 8 tägigem Innendienst zur Arbeit kommandiert. Ohne Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit und die dadurch bedingte Verdienstmöglichkeit der Soldaten wird die Weiterzahlung der Unterstützung eingestellt.
Die genesenden Soldaten unterstehen den militärischen Vorschriften, sind in bestimmte Betriebe zur Arbeit kommandiert und können sich keine besserbezahlte Arbeit suchen. Durch Fortfall der Familienunterstützung kommen die Angehörigen in die größte Not.
Ist der Herr Reichskanzler bereit, Vorsorge zu treffen, den Familien der Soldaten die Unterstützung weiter zu gewähren?: Bd. 325, Nr. 1960.
Schriftliche Antwort: Bd. 325, Nr. 1990.
2. Arbeitshilfe, Arbeitspflicht der Unterstützung beziehenden Frauen bzw. Entziehung der Unterstützung:
Bd. 308, 65. Sitz. S. 1745D.
Bd. 308, 66. Sitz. S. 1774D, Bd. 308, 66. Sitz. S. 1779A, Bd. 308, 66. Sitz. S. 1793C.
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2536C.
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2574D, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2580C, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2593B.
Bd. 309, 98. Sitz. S. 2970A.
Bd. 312, 171. Sitz. S. 5337D, Bd. 312, 171. Sitz. S. 5343C.
Anfrage Hoch: Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß infolge des letzten Rundschreibens des Reichsamts des Innern, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, in vielen Fällen die Unterstützung solchen Kriegerfrauen entzogen worden ist, die eine Erwerbsarbeit nicht leisten können, weil sie entweder kränklich oder in ihrem Haushalt unabkömmlich sind?
Was gedenkt der Herr Reichskanzler dagegen zu tun?: Bd. 321, Nr. 761.
Bd. 309, 100. Sitz. S. 3020B.
3. Arbeitslosenunterstützung, Anrechnung: Bd. 306, 29. Sitz. S. 631B.
4. Arbeitsverdienst, Anrechnung auf die Unterstützung:
Bd. 308, 74. Sitz. S. 2137B.
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2536C.
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2574D, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2580C, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2593B.
5. Bedarfssätze. Resolution siehe unter G.
6. Beihilfen von Privaten, Anrechnung: Bd. 307, 51. Sitz. S. 1153B.
7. Bescheide. Resolution des Pet. Aussch.: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken, daß in allen amtlichen Bescheiden, durch welche Gesuche um Kriegsunterstützung abgelehnt werden, den Abgewiesenen mitgeteilt wird, an wen sie sich beschwerdeführend wenden können.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 323, Nr. 1345 Ziff. 2.
Bd. 312, 154. Sitz. S. 4834D. — Angenommen.
8. Beschwerden über das Verfahren einzelner Behörden; unsoziale Gesichtspunkte:
Bd. 306, 19. Sitz. S. 366A.
Bd. 306, 29. Sitz. S. 618A, Bd. 306, 29. Sitz. S. 629A.
Bd. 306, 30. Sitz. S. 667A.
Bd. 307, 50. Sitz. S. 1136B.
Bd. 307, 51. Sitz. S. 1149A, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1152B, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1158A, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1165B, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1173D, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1177C.
Bd. 307, 53. Sitz. S. 1229C (Petitionen).
Bd. 308, 73. Sitz. S. 2134A, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2144C.
Beschwerden über das Verfahren einzelner Behörden, Einzelfälle; Bedürftigkeitsfragen usw.: Bd. 312, 171. Sitz. S. 5338D ff., Bd. 312, 171. Sitz. S. 5343C ff., Bd. 312, 171. Sitz. S. 5360B.
Errichtung einer Beschwerdeinstanz:
Bd. 306, 7. Sitz. S. 78C, Bd. 306, 7. Sitz. S. 81B.
Bd. 306, 25. Sitz. S. 508D.
AnfrageDr. Heckscher: Bei der Bewilligung von Kriegsunterstützung ergeben sich häufig Streitigkeiten zwischen den Lieferungsverbänden über die Frage ihrer Zuständigkeit, deren Entscheidung sich oft wochen- und monatelang hinzieht.
Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß bis zur Entscheidung solcher Streitfragen weder der eine, noch der andere Lieferungsverband Unterstützung zahlt, und ist der Herr Reichskanzler bereit, Fürsorge zu treffen, daß diesem Uebelstande abgeholfen wird?: Bd. 321, Nr. 962.
Schriftliche Antwort: Bd. 321, Nr. 992.
9. Entziehung der Unterstützung bei Fahnenflucht oder Verurteilung des Kriegsteilnehmers:
Resolutionen siehe unter J II und M.
Bd. 308, 74. Sitz. S. 2145B.
AnfrageDr. Quarck: Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß auf Grund des § 11 des Militärunterstützungsgesetzes von 1888 zahlreiche Familien von Kriegsteilnehmern der Kriegsunterstützung und der Reichswochenhilfe verlustig gehen und der Armenpflege anheimfallen?
Besteht die Absicht, den § 11 einer entsprechenden Abänderung zu unterziehen und dem Reichstage demnächst eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten: Bd. 319, Nr. 467.
Bd. 308, 71. Sitz. S. 1940C (zurückgestellt).
Bd. 308, 73. Sitz. S. 2017B. — Beantwortet.
Entziehung bei Fahnenflucht oder Verurteilung des Kriegsteilnehmers, Einzelfälle:
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2536C.
Bd. 312, 171. Sitz. S. 5345C.
Bd. 312, 172. Sitz. S. 5389A.
10. Erhöhung der Unterstützungen, Löhnungsausgleich usw.:
Bd. 322, Nr. 1213 Ziff. 698.
Bd. 322, Nr. 1214 S. 278.
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2537B, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2541B, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2558D, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2564C.
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2580B.
Bd. 309, 89. Sitz. S. 2625D, Bd. 309, 89. Sitz. S. 2626A.
Bd. 309, 101. Sitz. S. 3086A, Bd. 309, 101. Sitz. S. 3086C.
Bd. 312, 171. Sitz. S. 5336B ff., Bd. 312, 171. Sitz. S. 5360A.
Erhöhung der Unterstützungen, Notlage der Kriegerfamilien, Beispiele: Bd. 312, 171. Sitz. S. 5336D ff.
Erhöhung der Unterstützungen, Siehe auch unter I A ff. und nachstehend unter I R 14.
11. Erstattung der verauslagten Unterstützungen durch das Reich an die Lieferungsverbände:
Resolutionen siehe unter D, J II, M.
Bd. 308, 73. Sitz. S. 2131B, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2134A, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2145A.
Höhe der Aufwendungen während des Krieges:
Bd. 316, Nr. 147 S. 113.
Bd. 317, Nr. 225 S. 111.
Bd. 319, Nr. 403 S. 232.
Bd. 320, Nr. 650 S. 199.
Bd. 322, Nr. 1214 S. 277.
Vorschußweise Erstattung von 250 Millionen Mark verauslagter Familienunterstützungen an die Gemeinden:
Bd. 319, Nr. 403 S. 232.
Bd. 308, 68. Sitz. S. 1851D.
Beibehaltung der Wintermindestsätze für den Sommer:
Bd. 321, Nr. 801 Ziff. 602.
AnfrageDr. Hegenscheidt: Durch die lange Dauer des Krieges und die zweimalige Erhöhung der durch das Reichsgesetz vom 28. Februar 1888 / 4. August 1914 festgelegten Mindestsätze sind die Ausgaben der Kommunalverbände für Familienunterstützungen sehr stark angewachsen.
Schon die Last der Zinsen für die aus Anlaß der Unterstützungszahlungen aufgenommenen Anleihen bedeutet eine recht erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Kommunalverbände, zumal diese noch durch die verschiedensten anderweiten mit bedeutenden finanziellen Lasten verbundenen Kriegsaufgaben beansprucht sind.
Ist dem Herrn Reichskanzler die dadurch entstandene bedrängte Lage der Kommunalverbände bekannt? Und beabsichtigt er sie durch eine verstärkte Rückerstattung der von den Kommunalverbänden verauslagten Familienunterstützungsbeträge einschließlich der Zinsen zu mildern?: Bd. 321, Nr. 859. — Schriftliche Antwort: Bd. 321, Nr. 931.
12. Familien der Landarbeiter, Unterstützungsbedürftigkeit:
Bd. 306, 16. Sitz. S. 289C.
Bd. 306, 19. Sitz. S. 368C.
13. Familien von Mittelstandsangehörigen, Unterstützung: Bd. 307, 49. Sitz. S. 1121C.
14. Gemeindezuschläge. Zahlung neben der Reichsunterstützung; Gewährung von Reichszuschüssen für leistungsunfähige Gemeinden:
Resolutionen siehe unter I C, F, J, M, O, P.
Bd. 306, 29. Sitz. S. 618B.
Bd. 307, 51. Sitz. S. 1153B, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1154C, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1165C.
Bd. 308, 73. Sitz. S. 2131B, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2133A, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2133D, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2135D, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2140A, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2141D, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2143A, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2144C.
Bd. 308, 79. Sitz. S. 2322A.
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2576C.
Bd. 312, 171. Sitz. S. 5340B.
Gemeindezuschläge, Zahlung neben der Reichsunterstützung, Gemeindezuschläge, Erhöhung:
Bd. 312, 170. Sitz. S. 5301D.
Bd. 312, 171. Sitz. S. 5336C ff., Bd. 312, 171. Sitz. S. 5342C, Bd. 312, 171. Sitz. S. 5346A, Bd. 312, 171. Sitz. S. 5359D.
Anfrage Bock: Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß die den Familien der Kriegsteilnehmer zustehende Unterstützung nur von einem Teil der Gemeinden durch Zuschüsse ausreichend erhöht wird und daß infolgedessen ein großer Teil der Kriegerfamilien durch die enormen Preissteigerungen der sämtlichen Lebensmittel und Bedarfsartikel in bittere Not geraten ist?
Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun, diesem Uebelstand abzuhelfen?: Bd. 322, Nr. 1055.
Bd. 310, 121. Sitz. S. 3681C. — Beantwortet.
Siehe auch vorstehend unter I R 10 u. 11.
15. Gewährung einer einmaligen außerordentlichen Unterstützung: Bd. 306, 29. Sitz. S. 369D.
Resolution siehe unter K.
16. Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern. Ausgleichsunterstützungen zu den Renten an Hinterbliebene, Gewährung für den Fortfall der Familienunterstützung: Bd. 313, 178. Sitz. S. 5572C, Bd. 313, 178. Sitz. S. 5581B, Bd. 313, 178. Sitz. S. 5596A. — Siehe auch Militärhinterbliebenenversorgung unter B 15.
17. Kriegsgefangene.
Anfrage Fuchs: Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß den Familien der an der Ostfront gefangen genommenen, im Laufe der Zeit jedoch von Ruhland nach Frankreich überführten und dort teilweise in Gefangenenlagern, teilweise in Arbeitsstellen festgehaltenen Soldaten elsaß-lothringischer Staatsangehörigkeit die Kriegsfamilienunterstützung entzogen, daß die Lieferungsverbände durch Ministerialerlaß vom 31. Januar 1917 angewiesen wurden, die Unterstützungsauszahlung einzustellen, obgleich die Ernährer der von dieser Maßregel getroffenen Familien bis zum letzten Augenblick in hervorragender Weise als deutsche Soldaten ihre Pflicht getan haben?
Ist der Herr Reichskanzler bereit, die umgehende Beseitigung dieses Erlasses und die Nachzahlung der schon mehrere Monate vorenthaltenen Unterstützung an die Geschädigten zu veranlassen?: Bd. 322, Nr. 1176.
Schriftliche Antwort: Bd. 322, Nr. 1260.
Entziehung bei Gefangenen in sogenannten bevorzugten Lagern Frankreichs: Bd. 313, 174. Sitz. S. 5470D.
Petition des August Herder in Rössel, betreffend Unterstützung seines in Gefangenschaft geratenen Sohnes.
Mündl. Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 870.
Bd. 310, 114. Sitz. S. 3557B. — Ueberweisung als Material.
18. Lebensmittel, Gewährung an Stelle der Geldunterstützung siehe Kriegswirtschaft unter II 243 d (Lebensmittel).
19. Pfändung, Abzug der Gemeindeabgaben:
Bd. 307, 49. Sitz. S. 1121D.
Bd. 307, 51. Sitz. S. 1149B, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1152D.
20. Pflegekinder, Unterstützung: Bd. 321, Nr. 801 Ziff. 602.
21. Weiterzahlung nach der Entlassung bzw. nach Friedensschluß an arbeitslose Kriegsteilnehmer:
Bd. 307, 50. Sitz. S. 1133C.
Bd. 307, 53. Sitz. S. 1231A (Petition).
Weiterzahlung nach der Entlassung bzw. nach Friedensschluß an arbeitslose Kriegsteilnehmer nach Friedensschluß für gewisse Zeit: Bd. 306, 19. Sitz. S. 363A.
Weiterzahlung nach der Entlassung bzw. nach Friedensschluß an arbeitslose Kriegsteilnehmer auf 3 Monate bei den ohne oder mit bedingter Rente entlassenen Dienstuntauglichen: Bd. 309, 98. Sitz. S. 2966A.
Weiterzahlung nach der Entlassung bzw. nach Friedensschluß an arbeitslose Kriegsteilnehmer nach dem Tode des Kriegsteilnehmers: Resolution siehe unter E.
Weiterzahlung nach der Entlassung bzw. nach Friedensschluß an arbeitslose Kriegsteilnehmer nach dem Tode der Mutter an deren Vertreterin: Resolution siehe unter H.
AnfrageDr. Wirth: Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß in zahlreichen Fällen ehemalige Heeresangehörige, die bereits mit einer Rente aus dem Heeresdienst entlassen worden sind, nachträglich zu einer Heilbehandlung in ein Militärlazarett einberufen werden und daß dabei den zugehörigen Familien und Unterstützungsberechtigten, abgesehen von der mitunter kleinen Rente, keinerlei Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zuteil wird?
Ist der Herr Reichskanzler bereit, diese zur Heilbehandlung neu einberufenen Invaliden und die zugehörigen Unterstützungsberechtigten ähnlich wie die Heeresangehörigen aus Reichsmitteln zu unterstützen?: Bd. 325, Nr. 1901.
Schriftliche Antwort: Bd. 325, Nr. 1989.
22. Wochenhilfe, Unzulässigkeit der Anrechnung: Bd. 306, 19. Sitz. S. 367C.
23. Zahlung bei einem höheren als dem Mindesteinkommen in Bedürfnisfällen:
Bd. 307, 49. Sitz. S. 1116A.
Bd. 307, 51. Sitz. S. 1149A.
24. Zuschläge siehe vorstehend unter I R 14.
II. Unterstützungen für Familien, denen mehr als 3 Söhne durch die Wehrpflicht entzogen sind.
Petition des Dachdeckermeisters Hugo Köthe in Teuchern auf Zuerkennung der Aufwandsentschädigung.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 318, Nr. 291.
Bd. 308, 69. Sitz. S. 1895B. — Ueberweisung zur Erwägung aus Billigkeitsgründen bzw. als Material.
Petition der Eheleute Schmelmer in Haselbach, betreffend Gewährung von Aufwandsentschädigung.
Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817 Ziff. II d.
Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137A. — Ueberweisung als Material.
Petition des Johann Gillessen in Aachen, betreffend Gewährung von Aufwandsentschädigung.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1861. — Unerledigt.
Petition der Frau Käthe Schellein in Nürnberg, betreffend Gewährung von Aufwandsentschädigung an Geschwister, deren Brüder ihrer gesetzlichen Dienstpflicht genügen, und volle Bezahlung der Miete als Teil der Familienunterstützung.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 320, Nr. 547.
Bd. 310, 103. Sitz. S. 3155C. — Ueberweisung als Material.
Petition des Jos. Ant. Berens aus Waxweiler, Bezirk Trier, betreffend Anrechnung der Kriegsdienstzeit als Pflichtdienstzeit im Sinne der Bundesratsverordnung vom 26. März 1914 über die Gewährung von Aufwandsentschädigung an solche Familien, von denen Söhne durch Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine Gesamtdienstzeit von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 320, Nr. 698.
Bd. 310, 103. Sitz. S. 3155D. — Uebergang zur Tagesordnung.
III. Unterstützungen an Kriegsbeschädigte siehe Militärpensionswesen unter II B 19.
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