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Reichstag Session Reports


Gewerbeordnung



Gewerbeordnung, insbesondere Arbeiterschutz während des Krieges. Siehe auch Arbeiterschutz, Bleiverwendung, Fortbildungsschulen, Hausindustrie, Bergwerke und die einzelnen Industrien und Gewerbe.

1. Arbeiterschutz, Einschränkung während des Krieges. — Siehe auch unter 2 ff.

a) Entwurf eines Gesetzes, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter:Bd. 315, Nr. 4.

Erste, zweite und dritte Beratung: Bd. 306, 2. Sitz. S. 8C, Bd. 306, 2. Sitz. S. 9D, Bd. 306, 2. Sitz. S. 10D.

Gesetz vom 4. 8. 1914, RGB. S. 333.

Ferner: Bd. 315, Nr. 26 S. 55.

Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1916: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, Maßnahmen zu treffen, daß nach Beendigung des Krieges oder beim Eintritt normaler Beschäftigung die für bestimmte Industriezweige außer Kraftgesetzten Arbeiterschutzvorschriften, soweit sie auf behördlichen Anordnungen beruhen, wieder in Kraft gesetzt und ihre Durchführung durch verschärfte Aufsicht seitens der Gewerbeinspektoren überwacht werden: Bd. 318, Nr. 293 unter II e 4.

Bd. 307, 49. Sitz. S. 1114D, Bd. 307, 49. Sitz. S. 1120B.

Bd. 307, 50. Sitz. S. 1129B, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1134B.

Bd. 307, 51. Sitz. S. 1158D.

Bd. 307, 53. Sitz. S. 1250D. — Angenommen.

Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1917: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, angesichts der in der Kriegsindustrie und im vaterländischen Hilfsdienst zahlreicher und angestrengter als bisher während des Krieges beschäftigten Arbeitermassen, veranlassen zu wollen, daß das Reichsamt des Innern gemeinsam mit dem Kriegsamt schleunigst neue, für das ganze Reich gültige Arbeiterschutzvorschriften, namentlich für die Betriebe der Munitions- und Schwerindustrie, die besonders gesundheitsgefährlich sind, erläßt und mit Hilfe der Bundesstaaten durchführt (allgemeine 8 Stunden-Schicht, bessere Unfallverhütungsvorschriften, umfassende Vermehrung des Inspektionspersonals, auch durch Beurlaubungen und Neuanstellungen): Bd. 320, Nr. 676 unter 3.

Bd. 309, 87. Sitz. S. 2545B, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2548B, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2559B.

Bd. 309, 88. Sitz. S. 2572D ff., Bd. 309, 88. Sitz. S. 2579D, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2594A ff., Bd. 309, 88. Sitz. S. 2601B, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2602D.

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2625D. — Abgelehnt.

Siehe auch Kriegsindustrie unter II.

Regelung des Arbeiterschutzes für die Uebergangswirtschaft: Bd. 321, Nr. 805 S. 6.

Resolution Gröber (Laupheim), Dr. Hitze, Trimborn zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918:

a) den Herrn Reichskanzler zu ersuchen,

1. im Reichswirtschaftsamt eine besondere Stelle zur Behandlung aller das Einigungs- und Tarifwesen betreffenden Fragen zu errichten:

Bd. 312, 158. Sitz. S. 4926B.

Bd. 312, 159. Sitz. S. 4978C.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5004B.

2. einen ständigen Beirat aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Zuziehung von sozialpolitischen Sachverständigen zur Beratung sozialpolitischer Fragen auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung, insbesondere auch der Uebergangswirtschaft, zu berufen.

Bd. 312, 159. Sitz. S. 4978D.

b) unverzüglich einen besonderen ständigen Ausschuß zur Vorberatung der Fragen der Sozialpolitik, die Arbeiter und Angestellten betreffend, zu errichten: Bd. 324, Nr. 1532 (abgeändert).

Bd. 312, 158. Sitz. S. 4926B.

Bd. 312, 159. Sitz. S. 4964B, Bd. 312, 159. Sitz. S. 4980B.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 4990A.

Bd. 313, 183. Sitz. S. 5783A.

Zu a und bBd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Antrag Albrecht und Genossen. Der Reichstag wolle beschließen: dem nachstehenden Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen:

Einziger Artikel.

Das Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter vom 4. August 1914, wird außer Kraft gesetzt.

Bd. 325, Nr. 1956. — Unerledigt.

Siehe auch Bleiverwendung in der Industrie, Eisenindustrie, Metallindustrie, Thomasschlackenmühlen.

2. Arbeiterinnen und Jugendliche, Beschäftigung während des Krieges.

a) Ausführung des Gesetzes betreffend Ausnahmen von den Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter vow 4. August 1914: Bd. 322, Nr. 1087 S. 3, 27.

Ausführung des Gesetzes betreffend Ausnahmen von den Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter vow 4. August 1914, Schutz der arbeitenden Frau: Bd. 322, Nr. 1087 S. 2.

Ausführung des Gesetzes betreffend Ausnahmen von den Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter vom 4. August 1914, Rundschreiben des Reichskanzlers an die Bundesregierungen gegen allzu weitgehende Gewährung der Ausnahmen von den Schutzbestimmungen und über die Notwendigkeit ihrer hygienischen Begrenzung: Bd. 322, Nr. 1087 S. 11, 29.

Frauen und Jugendliche, Beschäftigung in der Uebergangswirtschaft, namentlich im Hinblick auf die Ausnahmen von den Arbeiterschutzgesetzen: Bd. 321, Nr. 749 S. 5.

Arbeiterinnen, "anständige Lohnklauseln", Arbeitsgemeinschaften und Schlichtungsausschüsse: Bd. 322 Nr. 1087 S. 2, 11.

Aufhebung des Arbeiterschutzes, Wirkung, hohe Arbeitszeit, Gesundheitsgefahren usw.:

Bd. 306, 29. Sitz. S. 629C, Bd. 306, 29. Sitz. S. 632D, Bd. 306, 29. Sitz. S. 633B, Bd. 306, 29. Sitz. S. 635D, Bd. 306, 29. Sitz. S. 636C.

Bd. 307, 39. Sitz. S. 859C.

Bd. 307, 49. Sitz. S. 1114B, Bd. 307, 49. Sitz. S. 1119D.

Bd. 307, 50. Sitz. S. 1128A, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1134B, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1137D, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1145D.

Bd. 307, 51. Sitz. S. 1149D, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1155C.

Bd. 307, 52. Sitz. S. 1191D.

Bd. 307, 60. Sitz. S. 1552C.

Bd. 309, 88. Sitz. S. 2574A, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2579A.

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2626A, Bd. 309, 89. Sitz. S. 2630C.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5000A, Bd. 312, 160. Sitz. S. 5003B.

Bd. 312, 171. Sitz. S. 5365D.

Elfstündige Arbeitszeit für Arbeiterinnen, Folgen, Erkrankungen, Zunahme, Totgeburten usw.: Bd. 309, 88. Sitz. S. 2573B.

Beschäftigung jugendlicher Arbeiter an gefährlichen Maschinen, Unfallgefahr; Runderlaß des Reichsversicherungsamts:

Bd. 309, 88. Sitz. S. 2574A, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2579A.

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2626A, Bd. 309, 89. Sitz. S. 2630C.

Veranstaltung einer allgemeinen Erhebung über den Gesundheitszustand der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter nach dem Kriege: Bd. 316312, 159. Sitz. S. 4980B.

b) Wiederaufhebung und Einschränkung der Kriegsmaßnahmen. — Siehe auch Gewerbeordnung unter 1.

Petition der sozialdemokratischen Frauen Deutschlands (Luise Zietz) und des Arbeiterinnensekretariats der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands in Berlin um Aufhebung des Notgesetzes vom 4. August 1914, nach welchem der Reichskanzler für die Dauer des Krieges die Vorschriften der Gewerbeordnung über den Arbeiterinnen-, Jugend- und Kinderschutz außer Kraft setzen kann, und um Einführung des Achtstundentags für Frauen, mindestens für die in der Schwerindustrie beschäftigten weiblichen Personen.

Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 318, Nr. 293 unter IV a.

Bd. 307, 53. Sitz. S. 1228D, Bd. 307, 53. Sitz. S. 1252A. — Ueberweisung zur Berücksichtigung.

Resolutionen zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1916:

α) Albrecht u. Gen.: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß die auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 gestatteten Ausnahmen von den Schutzbestimmungen für jugendliche Arbeiter und für Arbeiterinnen wieder beseitigt werden:Bd. 318, Nr. 297.

Bd. 307, 49. Sitz. S. 1120B.

Bd. 307, 50. Sitz. S. 1129B, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1134B, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1146A.

Bd. 307, 51. Sitz. S. 1158A.

Bd. 307, 53. Sitz. S. 1251A. — Abgelehnt.

β) des Haushaltsausschusses: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, Maßnahmen zu treffen, daß

1. die Gewerbeinspektoren die Erfahrungen mit der durch den Krieg bedingten Vermehrung der weiblichen Arbeitskräfte, der jugendlichen Arbeiter und der Kinderarbeit in der Industrie und im Gewerbe sammeln und darüber berichten, besonders unter Berücksichtigung der Einwirkungen auf Leben und Gesundheit,

2. unmittelbar nach dem Kriege die in den staatlichen und privaten Betrieben während des Krieges eingeführte Frauenarbeit baldmöglichst wieder beseitigt oder auf solche Berufszweige beschränkt werde, die der Eigenart der Frau zuträglich erscheinen,

3. alsbald nach dem Kriege die Bestimmungen der Gewerbeordnung und die auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen, betreffend die Verbote oder Beschränkungen der Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und Arbeiterinnen wieder in Geltung treten, dabei in solchen Berufszweigen, wo vor dem Krieg die Beschäftigung von Jugendlichen und Arbeiterinnen nicht üblich war, zu prüfen, inwieweit ein Verbot der Beschäftigung, Einschränkung der Arbeitszeit, Einlage von Pausen, Ausgestaltung von Unfallverhütungsvorschriften und sanitäre Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Jugendlichen und Arbeiterinnen sich als notwendig erweisen: Bd. 318, Nr. 293 unter IIe 1—3.

Bd. 307, 49. Sitz. S. 1114A, Bd. 307, 49. Sitz. S. 1119D.

Bd. 307, 50. Sitz. S. 1134B, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1137D, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1139D, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1145D.

Bd. 307, 51. Sitz. S. 1149D, Bd. 307, 51. Sitz. S. 1155C.

Bd. 307, 53. Sitz. S. 1250D. — Angenommen.

Ferner:

Bd. 307, 60. Sitz. S. 1553A.

Bd. 308, 73. Sitz. S. 2132A, Bd. 308, 73. Sitz. S. 2145C.

γ) des Haushaltsausschusses: die verbündeten Regierungen zu ersuchen,

1. die Beschäftigung weiblicher und jugendlicher Arbeiter in der Schwereisenindustrie überhaupt nur dann zuzulassen, wenn vorher die erforderlichen Bedingungen für den Schutz der Gesundheit und Sittlichkeit dieser Arbeiter erfüllt sind sowie geeignete Schutzmaßnahmen getroffen sind, um Unfallgefahren, die aus der Eigenart der Frauenbeschäftigung hervorgehen, möglichst zu beseitigen: Bd. 318, Nr. 293 unter II f 1.

Bd. 307, 49. Sitz. S. 1120C.

Bd. 307, 50. Sitz. S. 1135B, Bd. 307, 50. Sitz. S. 1138A/Bd. 307, 50. Sitz. S. 1138B.

Bd. 307, 53. Sitz. S. 1250D. — Angenommen.

Resolution Bernstein u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1917: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, auf schleunige Aufhebung des Gesetzes vom 4. August 1914, durch das die Möglichkeit einer Außerkraftsetzung der Arbeiterschutzvorschriften für Arbeiterinnen und jugendliche Personen gegeben ist, und auf strenge Innehaltung der Arbeiterschutzvorschriften für Arbeiterinnen und jugendliche Personen hinzuwirken: Bd. 320, Nr. 678 unter 1.

Bd. 309, 87. Sitz. S. 2545B, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2548B, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2559B.

Bd. 309, 88. Sitz. S. 2572D, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2579D, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2594A, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2601B, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2602D.

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2626A. — Abgelehnt.

Resolutionen zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918:

α) Antrick u. Gen.:

I. den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß der Bundesrat von seiner Befugnis in § 2 des Gesetzes, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter, vom 4. August 1914 schon jetzt Gebrauch macht und das Gesetz aufhebt.

II.

a) Bis zur Aufhebung des Gesetzes ist die höhere Verwaltungsbehörde anzuweisen, Bestimmungen, die den Schutz der Kinder und Jugendlichen nach §§ 135 und 136 der Gewerbeordnung aufheben oder mindern, nicht zu genehmigen. Die bisher gewährten Ausnahmen sind baldigst aufzuheben,

b) Für Arbeiterinnen ist eine Nachtarbeit, einschließlich einer einstündigen Pause, von nur 8 Stunden zuzulassen, der sich eine ununterbrochene Ruhe von 16 Stunden anschließen muß.

c) Von den Bestimmungen über den Wöchnerinnenschutz (§ 137 GO.) sind keine Ausnahmen mehr zu gestatten: Bd. 324, Nr. 1403 unter B I und II a—c.

β) Albrecht u. Gen.: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß das Gesetz vom 4. August 1914, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter (§§ 135 bis 137a Abs. 2, 154a und §§ 120a, 120f, 139a, betreffend Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und Arbeiterinnen, Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter) vom Bundesrat sofort außer Kraft gesetzt wird: Bd. 324, Nr. 1478 unter A 1.

Bd. 312, 158. Sitz. S. 4929C.

Bd. 312, 159. Sitz. S. 4980A, Bd. 312, 159. Sitz. S. 4983A.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5000A, Bd. 312, 160. Sitz. S. 5003B.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A.

Zu α und β: Ueberweisung zur Erwägung.

Aufhebung der Ausnahmen von den Beschäftigungsbeschränkungen, Resolution des Ausschusses der Bevölkerungspolitik, siehe Bevölkerung usw. unter B 5.

Verbot der Beschäftigung mit schweren Arbeiten, sowie der Arbeit überhaupt acht Wochen vor der Entbindung: Bd. 307, 52. Sitz. S. 1191D.

c. Weiterer Ausbau des Arbeiterschutzes für Arbeiterinnen und Jugendliche.

Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstag alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den für alle im Lohn-, Arbeits- und Dienstverhältnis im Gewerbe, Handel und Verkehr beschäftigten Personen

1. jede Erwerbsarbeit von Kindern unter 15 Jahren verboten wird,

2. die Arbeitszeit für junge Leute zwischen 15 und 18 Jahren auf nicht länger als 6 Stunden täglich festgesetzt wird,

3. die tägliche regelmäßige Arbeitszeit auf längstens 8 Stunden festgesetzt, der Sonnabend-Nachmittag freigegeben und die Sonntagsarbeit verboten wird, soweit nicht unabweisbare Bedürfnisse eine Genehmigung der Beschäftigung erforderlich machen. Den Nachts- oder Sonntags-Beschäftigten ist wöchentlich eine 36 stündige Ruhepause zu gewähren. In Betrieben mit ununterbrochener Arbeitszeit soll die tägliche regelmäßige Arbeitsdauer zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf längstens 6 Stunden festgesetzt werden. In unterirdischen Betrieben, in welchen die Temperatur 28º Celsius übersteigt, soll die Arbeitsdauer sofort auf längstens 6 Stunden einschließlich der Ein- und Ausfahrt festgesetzt werden. Die Erlaubnis zu ununterbrochener Arbeitszeit ist nur solchen Betrieben zu gewähren, deren Arbeiten ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten: Bd. 324, Nr. 1478 unter B 1—3.

Bd. 312, 158. Sitz. S. 4937B.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5001C, Bd. 312, 160. Sitz. S. 5004A.

Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847A. — Ueberweisung zur Erwägung.

Verbot der Arbeit für Kinder unter 15 Jahren:

Bd. 312, 158. Sitz. S. 4938D.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5001C.

Verbot der Nachtarbeit Jugendlicher: Bd. 312, 158. Sitz. S. 4938D.

3. Arbeitszeit. — Siehe auch unter 1 u. 2.

a) Einführung des Achtstundenarbeitstages:

Bd. 312, 158. Sitz. S. 4937C.

Bd. 312, 160. Sitz. S. 5001, Bd. 312, 160. Sitz. S. 5004A.

Einführung des Achtstundenarbeitstages, Gesetzliche Begrenzung der Arbeitszeit nach dem Kriege, Einführung des freien Sonnabendnachmittags, Proteste von Arbeitgeberverbänden: Bd. 312, 158. Sitz. S. 4934B.

Antrag Albrecht u. Gen. Der Reichstag wolle beschließen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage schleunigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die tägliche regelmäßige Arbeitszeit für alle im Lohn-, Arbeits- und Dienstverhältnis im Industrie-, Handels- und Verkehrswesen beschäftigten Personen unter Festsetzung angemessener Uebergangsvorschriften auf längstens 8 Stunden festgesetzt und der Sonnabendnachmittag freigegeben wird.

In Betrieben mit ununterbrochener Arbeitszeit, sowie in unterirdischen Betrieben soll eine tägliche regelmäßige Arbeitszeit von längstens 8 Stunden und in unterirdischen Betrieben, in welchen die Temperatur 28º Celsius übersteigt, von längstens 6 Stunden zugelassen werden: Bd. 325, Nr. 1841. — Unerledigt.

b) Arbeitszeit im Handelsgewerbe, Ladenschluß in den Kontoren:

Bd. 309, 87. Sitz. S. 2564D.

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2625D.

Petition des Friedrich Groth in Hamburg, betr. die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit der in den Kontoren und Büros beschäftigten Angestellten und Lehrlinge.

Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 836.

Bd. 310, 114. Sitz. S. 3556A. — Ueberweisung als Material.

Petition, betreffend Geschäftszeit für offene Verkaufsstellen im Bereich des V. Armeekorps.

Ber. des Aussch. für Handel und Gewerbe:

Bd. 325, Nr. 1835. — Unerledigt.

Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichsamts des Innern für 1917: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage eine Vorlage zugehen zu lassen, durch die bestimmt wird:

a) an Stelle von § 139e Abs. 1—3 der Gewerbeordnung treten folgende Vorschriften:

Offene Verkaufsstellen müssen von 7 Uhr abends bis 8 Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein; Sonnabends dürfen sie bis 8 Uhr abends offengehalten werden. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Zu anderen Arbeiten dürfen die Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge nach Ladenschluß nicht herangezogen werden.

b) an Stelle von § 139f Abs. 1 und 2 treten folgende Vorschriften:

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres an bestimmten Tagesstunden für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der §§ 139c und 139d werden hierdurch nicht berührt:

Bd. 320, Nr. 676 unter 2.

Bd. 309, 87. Sitz. S. 2559C, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2564D.

Bd. 309, 88. Sitz. S. 2570D, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2592B, Bd. 309, 88. Sitz. S. 2603B.

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2625D. — Abgelehnt.

Anfrage Hoch: Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß

1. die angeregte Heraufsetzung der Ladenschlußzeit von 7 auf 8 Uhr entschiedenen Widerspruch der beteiligten Handlungsgehilfen und der meisten Ladenbesitzer gefunden hat,

2. in vielen Orten die Inhaber der Lebensmittelgeschäfte freiwillig den 7 Uhr-Ladenschluß eingeführt haben,

3. bei dem Zentralverband der Handlungsgehilfen bereits bis zum 23. April 1917 mehr als 7000 Zustimmungserklärungen von Geschäftsinhabern und über 150 000 Zustimmungserklärungen von Handlungsgehilfen und Handelshilfsarbeitern für die dauernde Beibehaltung des 7 Uhr-Ladenschlusses und seine Ausdehnung auf die Lebensmittelgeschäfte eingegangen sind,

4. von weiten Kreisen der Beteiligten die Ausdehnung des 7 Uhr-Ladenschlusses auf den Sonnabend gefordert wird?:

Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun, damit diesen Wünschen Rechnung getragen wird?: Bd. 321, Nr. 762.

Bd. 309, 100. Sitz. S. 3020C. — Beantwortet.

Petitionen, betreffend reichsgesetzliche Einführung des 7 Uhr-Ladenschlusses.

Ber. des Aussch. für Handel und Gewerbe: Bd. 324, Nr. 1433.

Bd. 312, 154. Sitz. S. 4836A. — Durch Beschluß vom 22. März 1917 für erledigt erklärt.

4. Sonntagsruhe.

Bekanntmachung auf Grund des § 105d der Gewerbeordnung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe (Kopraölfabriken): Bd. 316, Nr. 157.

Aufhebung der Ausnahmen für die Kriegsindustrie:

Bd. 307, 49. Sitz. S. 1115D.

Bd. 307, 50. Sitz. S. 1138A.

Gesetzliche Erweiterung nach dem Kriege:

Bd. 307, 51. Sitz. S. 1157D.

Bd. 309, 88. Sitz. S. 2571C.

Petition, betreffend Einführung vollständiger Sonntagsruhe.

Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817 Ziff. II g.

Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137A. — Ueberweisung als Material.

5. Koalitionsrecht.

§ 153 GO., Beseitigung:

Bd. 309, 90. Sitz. S. 2675C.

Bd. 309, 91. Sitz. S. 2697C.

Bd. 309, 95. Sitz. S. 2857A.

Bd. 311, 127. Sitz. S. 3946A, Bd. 311, 127. Sitz. S. 3948C, Bd. 311, 127. Sitz. S. 3950D, Bd. 311, 127. Sitz. S. 3952A, Bd. 311, 127. Sitz. S. 3953B, Bd. 311, 127. Sitz. S. 3958B, Bd. 311, 127. Sitz. S. 3962D.

Bd. 311, 133. Sitz. S. 4144A.

Bd. 311, 136. Sitz. S. 4266A.

§ 153 GO., Erpressungsparagraph des Strafgesetzbuchs, Anwendung bei Ausübung des Koalitionsrechts: Bd. 312, 155. Sitz. S. 4839C, Bd. 312, 155. Sitz. S. 4840D.

Aufhebung der Strafvorschriften des § 153 GO. und sonstiges, Resolution Bernstein u. Gen., Bd. 320, Nr. 690 unter E, siehe Ausnahmegesetze unter 3.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aufhebung des § 153 der Gewerbeordnung (Strafbestimmungen bei Ausübung des Koalitionsrechts): Bd. 324, Nr. 1491.

Erste Beratung: Bd. 312, 155. Sitz. S. 4848B.

Zweite u. dritte Beratung: Bd. 312, 158. Sitz. S. 4925D.

Gesetz v. 22. 5. 1918. RGB. S. 423.

Einzelnes.

§ 152 Abs. 2 der Gewerbeordnung, Beseitigung: Bd. 312, 155. Sitz. S. 4838C, Bd. 312, 155. Sitz. S. 4840C, Bd. 312, 155. Sitz. S. 4843C.

§ 153 der Gewerbeordnung, Tragweite, subsidiäre Bedeutung: Bd. 312, 155. Sitz. S. 4839D.

§ 153 der Gewerbeordnung, Vermischung politischer und sozialer Gesichtspunkte bei Aufhebung des § 153 der Gewerbeordnung: Bd. 312, 155. Sitz. S. 4841A, Bd. 312, 155. Sitz. S. 4841C, Bd. 312, 155. Sitz. S. 4842D.

§ 153 der Gewerbeordnung, § 153 GO., Aufrechterhaltung im Interesse des Mittelstandes: Bd. 312, 155. Sitz. S. 4843C, Bd. 312, 155. Sitz. S. 4845A.

Sicherung des Rechts auf Koalition: Bd. 312, 155. Sitz. S. 4838D.

6. Konzessionswesen (Mißstände in Gastwirtschaften, Animierkneipen, Kinowesen).

Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat des Reichsamts des Innern für 1917: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstag wiederum den Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung der §§ 33, 33a, 33b, 35, 40, 42a, 45, 49, 147, 148 der Gewerbeordnung vorzulegen, welches im Frühjahr 1914 unerledigt geblieben ist: Bd. 320, Nr. 656 unter II g.

Bd. 309, 87. Sitz. S. 2537D, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2559A, Bd. 309, 87. Sitz. S. 2564C.

Bd. 309, 88. Sitz. S. 2571D.

Bd. 309, 89. Sitz. S. 2625D. — Angenommen.

Siehe auch: Bd. 311, 141. Sitz. S. 4417D.

Fristverlängerung zu § 49 Abs. 3 für die Zeitdauer des Krieges:

Bd. 322, Nr. 1064 Ziff. 657.

Bd. 322, Nr. 1214 S. 260.

Petition, betreffend gesetzliche Maßnahmen zum Schutze des Gastwirtsgewerbes:

Ber. d. Aussch. für Handel und Gewerbe: Bd. 325, Nr. 1831. — Unerledigt.

7. Petition, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung:

Ber. d. Aussch. für Handel und Gewerbe: Bd. 325, Nr. 1830. Unerledigt.



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