Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Reichstagsprotokolle


Gewerbeordnung



Gewerbeordnung.

Uebersicht.

Abänderung der Gewerbeordnung: Nr. A 1.

Akkordarbeit, Abschlagszahlung: Nr. A 2 (unter 13).

Arbeiterausschüsse: Nr. A 2 (unter 15) und "Arbeiterausschüsse".

Arbeiterinnen: Nr. B 1 und "Arbeiterinnen".

Arbeitsbücher: Nr. A 2 (unter 12).

Arbeitsordnungen: Nr. A 2 (unter 16).

Arbeitszeit: Nr. A 2 (unter 1 bis 3), B 2, B 4.

Arbeltszeugnisse: Nr. B 3.

Bäckereien siehe Bäckereien.

Baugewerbe siehe Baugewerbe.

Befähigungsnachweis siehe Befähigungsnachweis.

Bergbau: Nr. B 2 und. "Bergbau".

Betriebsbeamte: Nr. A 2 (unter 14).

Bundesratsverordnungen: Unterm Stichwort u. Nr. B 2 und 4.

Eisenbahnarbeiter:

Unterm Stichwort Nr. A 2 (unter 21) und "Eisenbahnen".

Explosive Stoffe: Nr. B 4.

Flaschenbierhandel siehe Flaschenbierhandel.

Fortbildungsschulunterricht: Nr. A 2 (unter 11) u. "Fortbildungsschulen".

Gärtner: Nr. A 2 (unter 19) und "Gärtner".

Gastwirtschaften: Nr. A 2 (unter 5 und 20) und "Gastwirtschaften".

Gesinde siehe Gesinde und Landwirtschaft.

Gewerbebetrieb, Volljährigkeit: Nr. C 1.

Gewerbeinspektion:

Nr. A 2 (unter 18), B 6 und "Gewerbeaufsichtsbeamte".

Gewerbeordnungsnovelle: Nr. A 1; sog. große Gewerbeordnungsnovelle: Unterm Stichwort.

Giftige, gesundheitsschädliche und explosive Stoffe: Nr. B 2, B 7 u. "Gesundheitsschädliche Betriebe".

Glasindustrie siehe B 4 und Glasindustrie.

Handels- und Verkehrsgewerbe: Nr. A 2 (unter 1, 4, 5, 20) und "Handelsgewerbe".

Handwerk siehe Handwerk.

Hausierhandel siehe Hausierhandel.

Hausindustrie siehe Hausindustrie.

Hüttenwerke: Nr. B 2, B 4 und Eisenerze, Eisenindustrie.

Innungen siehe Innungen.

Jugendliche: Nr. A 2 (unter 17) und B 8.

Kinder: Nr. A 2 (unter 17) und B 5.

Koalitionsrecht: Nr. A 2 (unter 10 und 22) u. "Koalitionsrecht".

Kodifikation, Neukodifikation: Unterm Stichwort.

Konservenfabriken siehe Konservenfabriken.

Konzessionswesen: Nr. C und "Gastwirtschaften" usw.

Landmesser siehe Landmesser.

Landwirtschaft siehe Landwirtschaft.

Lehrlingswesen siehe Lehrlingswesen.

Lohnanrechnung, Warenkreditierung, Trucksystem: Nr. A 2 (unter 8) und B 10.

Lohnbücher, Lohnzahlungsbücher: Nr. B 10.

Lohnzahlung: Nr. B 10.

Meiereien siehe Molkereien.

Messen, Jahr- und Wochenmärkte: Nr. C 4.

Mitgabe von Arbeit nach Hause: Nr. B 2d.

Molkereien siehe Molkereien.

Monopole (§ 10): Nr. C 2.

Polizeiverordnungen: Unterm Stichwort.

Säuren und Teerfarben: Nr. B 4.

Schaustellungen, theatralische Vorstellungen: Nr. A 2 (unter 5) und "Theater".

Schwarze Listen: Nr. B 11 und "Bergbau".

Sonntagsruhe: Nr. A 2 (unter 3 und 5) und B 12.

Steinbrüche siehe Steinbrüche.

Strafbestimmungen: Nr. B 4 und B 13.

Tabakindustrie siehe Tabakindustrie.

Technische Angestellte: Nr. A 2 (unter 14) und "Privatangestellte".

Theater: Nr. A 2 u. "Theater".

Urlaub: Nr. A 2 (unter 6).

Walz- u. Hüttenwerke: Nr. B 2, B 7 und "Eisenerze, Eisenindustrie".

Werkmeister: Nr. A 2 (unter 14).

Zuwiderhandlungen, Legalitätsprinzip: Unterm Stichwort.

Neukodifikation der Gewerbeordnung, Neuparagraphierung, — Bundesratsverordnung usw.:

Bd. 259, 37. Sitz. S. 1313C.

Bd. 259, 43. Sitz. S. 1496A.

Gewerbeordnung von 1869, ihre Gültigkeit auch heute noch bei durchaus anders gewordenen sozialen Verhältnissen (Polemik zwischen dem Staatssekretär des Innern Delbrück und dem Abgeordneten D. Naumann): Bd. 258, 12. Sitz. S. 390B, Bd. 258, 12. Sitz. S. 395B/Bd. 258, 12. Sitz. S. 395C, Bd. 258, 12. Sitz. S. 411B (Kodifizierung der Gewerbeordnung).

Frage der Gültigkeit der Gewerbeordnung für Eisenbahnarbeiter:

Bd. 259, 38. Sitz. S. 1364D.

Bd. 260, 56. Sitz. S. 2053C ff., Bd. 260, 56. Sitz. S. 2054D ff., Bd. 260, 56. Sitz. S. 2060C.

Bd. 262, 94. Sitz. S. 3418A, Bd. 262, 94. Sitz. S. 3425A, Bd. 262, 94. Sitz. S. 3425C, Bd. 262, 94. Sitz. S. 3426B.

Bd. 262, 95. Sitz. S. 3440C, Bd. 262, 95. Sitz. S. 3443B, Bd. 262, 95. Sitz. S. 3445B, Bd. 262, 95. Sitz. S. 3447B, Bd. 262, 95. Sitz. S. 3451B, Bd. 262, 95. Sitz. S. 3456B (Bayern), Bd. 262, 95. Sitz. S. 3457A.

Bd. 262, 96. Sitz. S. 3498A, Bd. 262, 96. Sitz. S. 3498C, Bd. 262, 96. Sitz. S. 3499A, Bd. 262, 96. Sitz. S. 3499B.

Frage der Gültigekeit der Gewerbeordnung für Eisenbahnarbeiter, §§ 152, 153 GO.:

Bd. 268, 204. Sitz. S. 7818D, Bd. 268, 204. Sitz. S. 7823C, Bd. 268, 204. Sitz. S. 7830A, Bd. 268, 204. Sitz. S. 7831B, Bd. 268, 204. Sitz. S. 7833C.

Bd. 268, 205. Sitz. S. 7866B, Bd. 268, 205. Sitz. S. 7867B, Bd. 268, 205. Sitz. S. 7870D.

Siehe auch Eisenbahnen unter Ea, Eb und Ec.

Sogenannte große Gewerbeordnungsnovelle, erste Vorlage, Zurückziehung seitens der Regierung, Stellung des Zentralverbandes deutscher Industrieller:

Bd. 265, 145. Sitz. S. 5358B.

Bd. 265, 147. Sitz. S. 5420C.

Bundesratsverordnungen, Frage des Erlasses weiterer Bundesratsverordnungen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse in gewissen Gewerben, — keine allgemeine Reglementierung:

Bd. 265, 145. Sitz. S. 5342C, Bd. 265, 145. Sitz. S. 5353B.

Bd. 265, 146. Sitz. S. 5386C ff.

Bd. 265, 147. Sitz. S. 5437C.

Bd. 265, 148. Sitz. S. 5458A.

Bundesratsverordnungen, Bundesratsverordnungen auf Grund des § 120 der Gewerbeordnung, Bemängelung, statt dessen gesetzgeberische Maßnahmen unter Verantwortung des Reichstages: Bd. 266, 166. Sitz. S. 6346D.

Bundesratsverordnungen, siehe auch unter B 2 u. 4.

Regelung gewerblicher Verhältnisse durch Polizeiverordnungen:

Bd. 265, 145. Sitz. S. 5342C, Bd. 265, 145. Sitz. S. 5342D.

Bd. 265, 146. Sitz. S. 5386C (Schleifereien des Wuppertals).

Anwendung der Bestimmungen über den Arbeitsvertrag und Dienstvertrag nach Gewerbeordnung bezw. Bürgerlichem Gesetzbuch, Fehlen einer Bestimmung der Begriffe Werkvertrag und Arbeitsvertrag, Behandlung der Hausindustrie usw.: Bd. 268, 212. Sitz. S. 8150B ff., Bd. 268, 212. Sitz. S. 8152C, Bd. 268, 212. Sitz. S. 8153B.

§ 146a ff. und andere Arbeiterschutzbestimmungen, Zuwiderhandlungen, Notwendigkeit der Anklageerhebung, Legalitätsprinzip:

Bd. 258, 16. Sitz. S. 528B, Bd. 258, 16. Sitz. S. 528D.

Bd. 258, 17. Sitz. S. 546D, Bd. 258, 17. Sitz. S. 557B, Bd. 258, 17. Sitz. S. 567A.

A. Gesetzentwürfe (Regierungsvorlagen) und Anträge usw. verschiedenen Inhalts.

1. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aenderung der §§ 114a usw. der Gewerbeordnung:Bd. 273 Nr. 238.

Erste Beratung: Bd. 259, 38. Sitz. S. 1358A. — Bericht der 12. Kommission: Bd. 281 Nr. 1048. Berichterstatter: Abgeordneter Enders.

Zweite Beratung: Ab.Antr. Anl.Bd. 282, Nr. 1191 und Anl.Bd. 282, Nr. 1191 (Berichtigt), Ab.Antr. Anl.Bd. 282, Nr. 1192, Anl.Bd. 282, Nr. 1193.

Bd. 268, 209. Sitz. S. 8005B.

Annahme der Beschlüsse der Kommission mit den Anträgen Bd. 282 Nr. 1191 Ziffer 2, 1191 Ziffer 1 (Berichtigt) und einem handschriftlichen Antrag Dr. Fleischer (vergl. Bd. 268, 209. Sitz. S. 8028D ff. und Bd. 268, 217. Sitz. S. 8330A.).

Zusammenstellung der Beschlüsse II. Beratung:

Bd. 282 Nr. 1199.

Dritte Beratung: Ab.Antr. Anl.Bd. 282 Nr. 1251.

Bd. 268, 217. Sitz. S. 8329D.

Annahme der Beschlüsse II. Beratung mit dem Antrag Bd. 282 Nr. 1251.

Petitionen, durch die Beschlußfassung über das Gesetz erledigt: Bd. 268, 217. Sitz. S. 8330C.

2. Antrag Albrecht u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, tunlichst bald dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die Gewerbeordnung dahin abgeändert wird, daß:

1. die tägliche höchste Arbeitszeit für alle im Lohn, Arbeits- und Dienstverhältnis im Industrie, Handels- und Verkehrswesen beschäftigten Personen unter Festsetzung angemessener Uebergangsvorschriften auf längstens 8 Stunden festgesetzt und der Sonnabendnachmittag freigegeben wird;.

2. in Betrieben mit ununterbrochener Arbeitszeit, sowie in unterirdischen Betrieben die tägliche regelmäßige Arbeitszeit einschließlich der Pausen längstens 8 Stunden und in unterirdischen Betrieben, in welchen die Temperatur 28 Grad Celsius übersteigt, längstens 6 Stunden betragen darf;

3. die Sonntagsruhe weitere Ausdehnung erfährt, insbesondere die Ausnahmen, die § 105d der Gewerbeordnung gewährt, eingeschränkt werden;

4. für offene Verkaufsstellen allgemein der Achtuhrladenschluß eingeführt wird und, sobald auf Antrag der Gewerbetreibenden eines Ortes oder mehrerer zusammenliegender Gemeinden der Siebenuhrladenschluß gefordert wird, diesem Antrag stattgegeben werden muß, wenn 3/5 der an der Abstimmung teilnehmenden Gewerbetreibenden für diese Begrenzung der Geschäftszeit sich erklären;

5. an Sonntagen offene Verkaufsstellen geschlossen bleiben und, sofern ein Bedürfnis vorliegt, Ausnahmen dahin zu gestatten, daß an zwei Sonntagen vor den drei hohen Festen eine Geschäftszeit von 5 Stunden gestattet wird;

an Sonntagen offene Verkaufsstellen, die leicht verderbliche Nahrungsmittel oder frische Blumen feilhalten, höchstens an drei aufeinanderfolgenden Stunden am Vormittag bis höchstens 10 Uhr geöffnet werden dürfen;

zwar von einer Beschränkung der sonntäglichen Geschäftszeit das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten sowie das Verkehrsgewerbe ausgenommen werden, den in diesen Gewerben tätigen Personen aber in der Woche ein 36 stündiger Ruhetag als Ersatz für die Sonntagsarbeit zu gewähren ist;

6. den Angestellten, Gehilfen und Lehrlingen, sofern sie mindestens ein Jahr im Betriebe beschäftigt sind, im Sommerhalbjahr ein Urlaub von mindestens zwei Wochen mit Fortzahlung des Gehalts gewährt und für besonders gesundheitsschädliche Betriebe der Urlaub auch bei einer kürzeren Beschäftigung im Betriebe und bei einer nachgewiesenen Schädigung der Gesundheit des Angestellten, Gehilfen oder Lehrlings durch den Betrieb länger ausgedehnt wird;

7. im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeiter auf sein Verlangen die ihm vom Betriebsunternehmer überlassene Wohnung bis zum Schlüsse des der Kündigung der Wohnung folgenden Quartals gegen Erstattung der bisherigen Miete belassen werde;

8. den Arbeitern keine Waren kreditiert oder auf den Lohn angerechnet werden dürfen und die Arbeitgeber allen von ihnen beschäftigten Personen Arbeitsgerätschaften und Arbeitsmaterial unentgeltlich liefern müssen;

9. Vereinbarungen, die den Angestellten oder Arbeiter nach Lösung des Arbeitsverhältnisses in der gewerblichen Tätigkeit beschränken, rechtsungültig sind;

10. Vereinbarungen zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Arbeiter, welche die Verpflichtung auferlegen, einem bestimmten Verein oder einer bestimmten Kasse beizutreten, nichtig sind;

11. der Fortbildungsschulunterricht obligatorisch für die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen bis zum 18. Lebensjahre durchgeführt wird und der Unterricht in die Arbeitszeit gelegt wird;

12. die Führung der Arbeitsbücher für Jugendliche aufgehoben wird;

13. der Arbeitgeber dem Arbeiter den Lohn oder bei Akkordarbeit eine Abschlagszahlung wöchentlich unter Ueberreichung einer Aufrechnung auszuzahlen hat;

14. der Werkmeister, Techniker, Zeichner, Betriebsbeamte und Bureauangestellte, wenn er durch unverschuldetes Unglück oder militärische Dienstleistungen an der Arbeitsleistung verhindert wird, einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für die Dauer von 6 Wochen hat und die Aufrechnung von Bezügen aus Kranken- und Unfallversicherung unzulässig ist;

15. der Arbeiterausschuß in allen Betrieben mit 20 und mehr Personen obligatorisch eingeführt wird und die Wahl auf der Grundlage eines gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts erfolgt;

16. die Arbeitsordnung nicht über die in der Gewerbeordnung festgelegten Bestimmungen das Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter ungünstiger gestalten darf;

17. die Beschäftigung von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren in allen Betrieben verboten und für Jugendliche bis zum Alter von 16 Jahren die Arbeitszeit auf 6 Stunden beschränkt wird;

18. die Gewerbeinspektion dem Reich unterstellt und mit allen Vollmachten zur Durchführung eines wirksamen Arbeiterschutzes ausgestattet wird mit Hinzuziehung von Assistentinnen und von den Angestellten und Arbeitern gewählten Hilfskontrolleuren, und die Kontrolle auf alle Betriebe, insbesondere auch auf das Handels- und Verkehrsgewerbe ausgedehnt wird;

19. die Bestimmungen des Tit. VII der Gewerbeordnung auf alle Gärtner und die Bestimmungen über die Sonntagsruhe sowie die §§ 133a bis 139m der Gewerbeordnung auf die Bureauangestellten, die nicht dauernd als kommunale oder staatliche Beamte angestellt sind und nicht dem Handelsgesetzbuch unterstehen, entsprechende Anwendung finden;

20. die Angestellten im Verkehrs- und Gastwirtsgewerbe den Schutzbestimmungen, die für Kinder, Jugendliche und weibliche Personen vorgesehen sind, unterstellt werden mit der Ausnahme, daß für das Gastwirtsgewerbe nicht ein allgemeines Verbot der Nachtarbeit für weibliche Personen über 18 Jahre eintritt, wohl aber die Minimalruhezeit Beachtung finden muß;

21. die in Eisenbahnwerkstätten Beschäftigten sowie alle nicht im Verkehrsdienst der Eisenbahn beschäftigten Personen (Zeitungsverkäufer, Gastwirtsgehilfen, Barbiere usw.) den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterstellt sind;

22. die Sicherung und der Schutz des Koalitionsrechtes gewährleistet wird, insbesondere eine Behinderung an der Ausübung des Koalitionsrechtes unter Strafe gestellt wird.

Bd. 271 Nr. 155. — Unerledigt.

3. Petitionen, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung und des Gewerbegerichtsgesetzes (sozialpolitische Forderungen der Handelsangestellten und Techniker, Regelung der Rechtsverhältnisse der Techniker, Gärtner, sowie der Arbeiter der Gemeindeverwaltungen und Privateisenbahnen usw.). Mündlicher Bericht der Petitionskommission: Bd. 280 Nr. 988. — Berichterstatter: Abgeordneter Severing.

Bd. 268, 190. Sitz. S. 7366A.

Ueberweisung als Material.

B. Bestimmungen über Arbeiterverhältnisse im einzelnen.

1. Arbeiterinnen.

§§ 103a und b, 129, Abänderung, Stellung der Frau im Handwerk siehe Handwerk unter B5, Arbeitszeit siehe nachstehend unter 2c und d.

2. Arbeitszeit. — Siehe auch unter A2, B7 und Eisenerze, Eisenindustrie unter B.

a) Antrag Brandys u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage bis zur nächsten Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen der Maximalarbeitstag der unter Tage beschäftigten Bergleute und der am Feuer und in giftigen Gasen arbeitenden Zink- und Eisenhütten-, Walzwerkarbeiter und Arbeiter in ähnlichen Betrieben auf 8 Stunden verkürzt wird: Bd. 271. Nr. 126. — Unerledigt.

b) Resolution Brandys u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1910: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage bis zur nächsten Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen der Maximalarbeitstag der am Feuer und in giftigen Gasen arbeitenden Zink- und Eisenhütten-, Walzwerkarbeiter und Arbeiter in ähnlichen Betrieben je nach den Verhältnissen auf 6 bis 8 Stunden verkürzt wird: Bd. 273 Nr. 243.

Bd. 259, 42. Sitz. S. 1475C.

Bd. 260, 46. Sitz. S. 1613D.

Abgelehnt.

c) Antrag Brandys u. Gen.: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, möglichst bald dem Reichstag einen Gesetzentwurf zugehen zu lassen, durch welchen die Maximalarbeitszeit der in Fabriken, Eisen- und Zinkhütten und der in Bergwerken über Tage arbeitenden Frauen auf 8 Stunden täglich beschränkt wird und an Vorabenden von Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung derselben höchstens bis Mittag 12 Uhr stattfinden darf: Bd. 271 Nr. 125. — Unerledigt.

d) Antrag Bassermann.

Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung des § 139a der Gewerbeordnung. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Im § 139a Abs. 1 der Gewerbeordnung wird als Nr. 6 folgende Vorschrift eingefügt:

6. für Betriebe, die in unmittelbarem Zusammenhange mit offenen Verkaufsstellen stehen, in Abweichung von § 137 Abs. 1 die Beschäftigung von Arbeiterinnen mit Aenderungs- und Zurichtungsarbeiten für diese Verkaufsstellen an Sonnabenden sowie an Vorabenden der Festtage nach fünf Uhr Nachmittags, jedoch nicht über acht Uhr Abends hinaus zu gestatten.

Urkundlich usw.

Gegeben usw.

Bd. 282 Nr. 1196. — Unerledigt.

e) Einzelnes.

Sanitärer Maximalarbeitstag, Regelung durch Bundesratsverordnungen bezw. Landeszentralbehörden usw. für gewisse Betriebe, gemäß § 120a ff.:

Bd. 259, 38. Sitz. S. 1358A, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1358D, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1359C, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1359D, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1361C ff., Bd. 259, 38. Sitz. S. 1362B, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1365D (Zunahme der Unfälle).

Bd. 259, 43. Sitz. S. 1517C (Staatssekretär Delbrück).

Siehe auch vorstehend vor A.

Sanitärer Maximalarbeitstag, Recht der Landeszentralbehörden und Polizeibehörden, Verordnungen zu erlassen (§ 120f): Bd. 268, 209. Sitz. S. 8019D (Beschränkung der Konkurrenz, Frage des Erlasses von allgemeinen Verordnungen für das Gewerbe), Bd. 268, 209. Sitz. S. 8021D, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8022C, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8023B, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8024D ff.

Einführung eines Maximalarbeitstages im Interesse der Sicherheit des Betriebes und des Verkehrs, der Fortbildung und des Familienlebens der Arbeiter, — Anträge der Sozialdemokratie: Bd. 268, 209. Sitz. S. 8020C ff., Bd. 268, 209. Sitz. S. 8022A, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8023A, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8023D, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8024D ff., Bd. 268, 209. Sitz. S. 8026C, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8027B.

Ueberlange Arbeitszeit im Fleischergewerbe, im Fuhrwerksgewerbe und im Schiffahrtsgewerbe, Erhebungen des Beirats für Arbeiterstatistik, Bemänglung: Bd. 268, 209. Sitz. S. 8030C, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8023B.

Neunstündige Arbeitszeit, Forderung bei Abschluß von Tarifverträgen: Bd. 259, 39. Sitz. S. 1381D.

Mitgabe von Arbeit nach Hause, Regelung durch die Gewerbeordnungsnovelle vom 28. Dezember 1908, Wirkung für die Arbeiter (Hausindustrie, Arbeiterinnen):

Bd. 259, 42. Sitz. S. 1465C.

Bd. 268, 211. Sitz. S. 8082D ff. und Bd. 268, 211. Sitz. S. 8087A, Bd. 268, 211. Sitz. S. 8087B (Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten).

Ueberarbeit für Arbeiterinnen, Genehmigung durch Gewerbeaufsichtsbeamte: Bd. 259, 39. Sitz. S. 1389D.

3. Arbeitszeugnisse § 113: Bd. 259, 38. Sitz. S. 1358C, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1358D, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1359A.

4. Bundesrats- und Polizeiverordnungen, Innehaltung, Bestrafung der Arbeiter, die Bestimmungen übertreten, Unachtsamkeit der Arbeiter: Bd. 268, 209. Sitz. S. 8019C, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8021C (Belehrende Vorträge auf Veranstaltung der Berufsorganisationen).

Siehe auch vorstehend vor A.

5. Fortbildungsschulwesen siehe Fortbildungsschulen.

6. Gewerbeaufsichtsbeamte. Verordnung, Verleihung des Rechts, Verfügungen zu erlassen, an die Gewerbeaufsichtsbeamten auf Grund der §§ 120 usw. G.O.: Bd. 268, 209. Sitz. S. 8026A.

Siehe im übrigen Gewerbeaufsichtsbeamte.

7. Giftige, gesundheitsschädliche und explosive Stoffe. — Siehe auch vorstehend unter B2 und Gesundheitsschädliche Betriebe.

a) Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1910: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, durch den Beirat für Arbeiterstatistik Untersuchungen veranstalten zu lassen über die Arbeitsverhältnisse der bei Herstellung von Säuren und Teerfarben beschäftigten Arbeiter, insbesondere in den Abteilungen der Betriebe, in welchen mit giftigen und explosiven Stoffen gearbeitet wird.

Die Untersuchungen sollen sich insbesondere erstrecken:

1. auf die Gefahren, die für Leben und Gesundheit der Arbeiter in diesen Betrieben bestehen;

2. darauf, wie oft die Arbeiter in den einzelnen Abteilungen, in welchen giftige Stoffe hergestellt oder verarbeitet werden, mit Rücksicht auf gesundheitsschädliche Einwirkungen die Betriebsarbeit wechseln;

3. auf die Dauer der täglichen Arbeitszeit, Zahl der Arbeitsschichten und die Zahl der Doppelschichten;

4. auf die Zahl der von den einzelnen Arbeitern geleisteten Ueberstunden, die Länge der Wechselschichten (wieviel 18 stündige, 24 stündige, 36 stündige Schichten von den Arbeitern genannter Betriebe geleistet werden müssen);

5. inwiefern die Einführung eines sanitären Maximalarbeitstages (§ 120e der Gewerbeordnung) sowie sanitärer Vorschriften zum Schutze der Arbeiter durch Bundesratsverordnungen geboten erscheinen: Bd. 273 Nr. 224.

Bd. 260, 47. Sitz. S. 1669D, Bd. 260, 47. Sitz. S. 1677A.

Abgelehnt.

b) ResolutionDr. Freiherr v. Hertling u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1910: Die Verbündeten Regierungen zu ersuchen, von der in § 120e der Gewerbeordnung gegebenen Vollmacht mehr wie bisher Gebrauch zu machen, insbesondere zum Schutze der in der Glasindustrie, in Walz, Hütten- und Hammerwerken, Metallschleifereien, bei der Herstellung von Säuren und Teerfarben, von giftigen und explosiven Stoffen beschäftigten Arbeiter: Bd. 273 Nr. 263.

Bd. 260, 46. Sitz. S. 1613D.

Abgelehnt.

8. Jugendliche, Kinder, ungesetzliche bezw. gesundheitsschädliche Beschäftigung in Betrieben (Tempergießereien, Zigarrenfabriken, Bäckereien usw.): Bd. 260, 48. Sitz. S. 1698B ff., Bd. 260, 48. Sitz. S. 1701A.

9. Koalitionsrecht siehe Koalitionsrecht und Bergbau usw.

10. Lohnzahlung, Lohnzahlungsbücher.

Lohnzahlung, schriftliche Abrechnung, Lohnbücher, Arbeitszettel für die Kleider- und Wäschekonfektion (§ 114a) usw.:

Bd. 259, 38. Sitz. S. 1358A, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1359B, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1360D ff. (Eintragungen mit Tinte).

Bd. 268, 209. Sitz. S. 8005C ff, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8007B, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8007C ff. (Stellung der Arbeitgeber der Konfektionsindustrie), Bd. 268, 209. Sitz. S. 8011C, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8012B und Bd. 268, 209. Sitz. S. 8013B (Stellung des Arbeitgebers).

Lohnzahlung, Einführung der Lohnbücher auch in anderen Branchen (§ 114b), nicht nur für die Konfektionsindustrie: Bd. 268, 209. Sitz. S. 8007C ff., Bd. 268, 209. Sitz. S. 8014A.

Lohnzahlung, Verbleiben der Lohnbücher in der Betriebsstätte, Frage der Wahrung des Fabrikgeheimnisses: Bd. 268, 209. Sitz. S. 8007D ff., Bd. 268, 209. Sitz. S. 8008D, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8009A, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8010B ff., Bd. 268, 209. Sitz. S. 8011A, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8012A, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8012C, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8014A,

Lohnzahlung, Beschaffung der Lohnbücher, Eintragungen usw. auf Kosten der Arbeitgeber: Bd. 268, 209. Sitz. S. 8008D, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8010A.

Lohnzahlung, Lohnbücher als authentische Unterlagen für gewerkschaftliche Lohnstatistiken: Bd. 268, 209. Sitz. S. 8011D, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8012D, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8013D.

Lohnabzüge (§ 115 ff.), Trucksystem, Vermietung von Wohnungen an Arbeiter:

Bd. 259, 38. Sitz. S. 1363A, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1365C.

Bd. 268. 209. Sitz. S. 8005C ff.

Lohnzahlung (§ 134), Frage der Einhändigung eines schriftlichen Belegs (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch) über den Betrag des verdienten Lohnes bei der Lohnzahlung an die Fabrikarbeiter: Bd. 268, 209. Sitz. S. 8010C, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8028A, Bd. 268, 209. Sitz. S. 8028B.

Lohnzahlungsbücher (§ 134), Beseitigung: Bd. 259, 38. Sitz. S. 1358A, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1359C, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1360C, Bd. 259, 38. Sitz. S. 1362D.

11. Schwarze Listen. — Siehe auch Bergbau unter C4 und C13.

Schwarze Listen, ihr System als Verstoß gegen die §§ 111 und 113 der Gewerbeordnung: Bd. 258, 12. Sitz. S. 398A, Bd. 258, 12. Sitz. S. 400A, Bd. 258, 12. Sitz. S. 403B, Bd. 258, 12. Sitz. S. 409B.

Verurteilung des Arbeitsnachweises der Berliner Metallindustriellen durch das Reichsgericht: Bd. 258, 12. Sitz. S. 403B.

Antrag D. Stoecker aus dem Jahre 1905, betreffend die Untersagung der Führung schwarzer Listen usw.: Bd. 258, 12. Sitz. S. 390A.

12. Sonntagsruhe.

Mangelhafte Durchführung: Bd. 259, 43. Sitz. S. 1490D.

Sonntagsruhe, Ausgestaltung, Ausdehnung im Handelsgewerbe und in der Binnenschiffahrt: Bd. 265, 146. Sitz. S. 5391A.

Siehe auch Handelsgewerbe und Privatangestellte.

13. Strafbestimmungen. Verhalten der Arbeiter im Betriebe: Bd. 259, 38. Sitz. S. 1362D.

Siehe auch vorstehend unter 4.

14. Technische Angestellte siehe Privatangestellte.

C. Sonstige Bestimmungen der Gewerbeordnung.

1. § 1. Berechtigung zum Gewerbebetrieb — erst nach erlangter Volljährigkeit.

Petition der sächsischen Handwerker- und Gewerbevereine Vorort Waldheim um Ergänzung des § 1 der Reichsgewerbeordnung. 62. Bericht der Petitionskommission: Bd. 278 Nr. 661. — Berichterstatter: Abgeordneter Göring.

Bd. 263, 117. Sitz. S. 4252A.

Ueberweisung als Material.

§ 1, Abänderung, Vorschrift eines besonderen Lebensalters für den Betrieb eines Gewerbes, siehe auch:

Bd. 263, 93. Sitz. S. 3774D, Bd. 262, 93. Sitz. S. 3390B.

Bd. 265, 146. Sitz. S. 5402B.

Antrag Rieseberg, Raab — Bd. 282 Nr. 1225 — siehe Mittelstand.

2. § 10, Frage der Anwendbarkeit auf die Monopolisierung der Elektrizitätsindustrie durch die Großindustrie:

Bd. 265, 147. Sitz. S. 5414D, Bd. 265, 147. Sitz. S. 5431C, Bd. 265, 147. Sitz. S. 5443A.

Bd. 265, 149. Sitz. S. 5527C ff., Bd. 265, 149. Sitz. S. 5530D, Bd. 265, 149. Sitz. S. 5531B, Bd. 265, 149. Sitz. S. 5531D, Bd. 265, 149. Sitz. S. 5533A, Bd. 265, 149. Sitz. S. 5534B, Bd. 265, 149. Sitz. S. 5535C, Bd. 265, 149. Sitz. S. 5536D, Bd. 265, 149. Sitz. S. 5537C, Bd. 265, 149. Sitz. S. 5542D, Bd. 265, 149. Sitz. S. 5543D ff., Bd. 265, 149. Sitz. S. 5545Aff., Bd. 265, 149. Sitz. S. 5546Aff., Bd. 265, 149. Sitz. S. 5547B.

3. § 43, Verteilung von Druckschriften, polizeiliche Verbote, Beseitigung. Antrag Albrecht u. Gen. zur Novelle zum Strafgesetzbuch: Bd. 277 Nr. 570, Ziffer 4: Bd. 263, 107. Sitz. S. 3888A, Bd. 263, 107. Sitz. S. 3889C ff.

4. § 64, Märkte usw.

Petition des Reichsverbandes deutscher Städte (Verband der Gemeinden unter 25000 Einwohnern) um Abänderung des § 64 der Reichsgewerbeordnung (Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte). 69. Bericht der Petitionskommission: Bd. 278 Nr. 737. — Berichterstatter: Abgeordneter Göring.

Bd. 266, 165. Sitz. S. 6306A.

Ueberweisung zur Erwägung.

5. Siehe auch Gastwirtschaften, Flaschenbierhandel, Hausierhandel usw.



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